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7. Anordnung für das Bistum Magdeburg

Mitteilung von Bischof Dr. Gerhard Feige zum Umgang mit Corona - neue Mindeststandards

7. Anordnung für das Bistum Magdeburg
Mitteilung von Bischof Dr. Gerhard Feige zum Umgang mit Corona

 Als Kirche bleiben wir weiterhin in der Mitverantwortung, die Gesundheit jedes einzelnen Menschen zu schützen und die Verbreitung des Corona-Virus‘ zu verhindern. In unserem Handeln sind wir insofern für uns selbst und für unsere Mitmenschen verantwortlich. Dies bedeutet, dass wir im konkreten Handeln und Zusammentreffen immer wieder entscheiden müssen, wieviel Nähe oder Abstand  erlaubt oder geboten ist. In Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts der Kirchen und  der aus diesem Recht resultierenden Verpflichtung gilt im Bistum Magdeburg ab dem 20.10.2021 bis auf weiteres Folgendes:

Grundsätzlich bleibt zur Eindämmung des Infektionsgeschehens die Einhaltung von  Abstand, Hygienemaßnahmen, die Möglichkeit der Nachverfolgung von Gottesdienst‐ und Veranstaltungsteilnehmenden und von Fall zu Fall eine Testpflicht für nicht vollständig Geimpfte oder Genesene bedeutsam.
Die Pfarreigremien können eigenverantwortlich festlegen, ob bei Veranstaltungen die 2-G-Regel oder die 3-G-Regel gelten soll. Die jeweiligen Verantwortlichen müssen dann die ent-sprechenden Vorgaben sicherstellen. Im Fall der 3-G-Regel sind die erforderlichen Tests von den Pfarreien anzubieten. Zu den 2-G und 3-G Regelungen sind die folgenden Begriffs-bestimmungen zu beachten.

1. Begriffsbestimmungen

 Religionsausübung:

Für die Corona bedingten Regelungen ist entscheidend, welche Veranstaltung betroffen ist. Sofern die Religionsausübung betroffen ist, kann die Kirche im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts eigene Zugangsbestimmungen treffen und Hygienekonzepte entwickeln. Dieses Recht ist gem. § 3 Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.06.2021 garantiert. Von der Religionsausübung werden das Praktizieren des Glaubens und die damit verbundenen kultischen Handlungen erfasst. Dies sind insbesondere alle Formen der Gottesdienste, also Eucharistiefeiern, Segensfeiern, Andachten, Wort-Gottes-Feiern, Feiern der Sakramente und Beerdigungen sowie Prozessionen. Zur Religionsausübung gehört auch die Erteilung es Religionsunterrichts in den Gemeinderäumen oder der Ministrantenunterricht.

Sonstige Veranstaltungen:

Alle weiteren Feste und Veranstaltungen die in den Pfarreien stattfinden und von ihnen organisiert werden, gehören nicht zur Religionsausübung und unterfallen damit nicht dem Selbstverwaltungsrecht der Kirche. Zu diesen Veranstaltungen gehören z. B. Patronatsfeste, Gemeindefeste, St. Martinsfeiern, Beisammensein der Seniorenkreise, Kindergruppen oder auch der Kolping-Familie. Diese von den Gremien der Pfarrei verantworteten Veranstal-tungen unterfallen den staatlichen Corona-Regelungen.
Dies bedeutet, dass die jeweils geltende örtliche Verordnung zu beachten ist. Wichtig ist dieser Grundsatz beispielsweise, wenn bei einer Gemeindeveranstaltung Speisen und Getränke konsumiert werden. In einem solchen Fall gelten die staatlichen Regelungen für die Gastronomie.

2-G-Regel:

Die aktuellen staatlichen Corona-Verordnungen lassen die sogenannte 2-G-Regel zu. Dies bedeutet, dass ausschließlich vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Zutritt erhalten. Als Nachweis dient ein gültiges Impfzertifikat oder ein Genesungsnachweis.
Bei Anwendung der 2-G-Regel kann dann von der Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstands und Kapazitätsbegrenzungen  abgewichen werden, so dass bei Veranstaltungen keine Personenbegrenzung vorgenommen werden muss.  Die Verantwortlichen können selbst bestimmen, ob alle oder nur ein Teil dieser Erleichterungen gelten sollen. Sie sind verpflichtet, den jeweiligen Nachweis zu kontrollieren. Die Nachweispflicht gilt für alle Teil-nehmenden, auch für die Veranstalter, d .h. auch diese müssen genesen oder geimpft sein.

3-G-Regel:

Die sogenannte 3-G-Regel steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt  muss seit dem 23. August 2021 in bestimmen Fällen entweder einen negativen Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen, um beispielsweise Zugang zu Innengastronomie, Veranstaltungen und Festen zu erhalten.
Soweit es möglich und zumutbar ist, ist bei Veranstaltungen mit 3-G-Regel der Mindestabstand einzuhalten. Auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen ist der Mund-Nase-Schutz zu tragen.
Für Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen muss durch eine Veranstalterin oder einen Veranstalter vor Ort, z. B. aus dem Pfarrgemeinderat ein Hygienekonzept erstellt werden. Dieses muss die Vorgaben zum Führen von Anwesenheitsnachweisen, zu Reinigungs-standards, zu den Kontaktnachverfolgungs- sowie Hygieneregelungen beinhalten.

2. Gottesdienste

Zu den Gottesdiensten im Sinne dieser Anordnung gehören Eucharistiefeiern, Segensfeiern, Andachten, Wort-Gottes-Feiern, Feiern der Sakramente und Beerdigungen.
Für die allgemeinen Gottesdienste gelten keine Zugangsregelungen nach dem oben erläuterten 2-G oder 3-G-Regelungen, d. h, der Gottesdienstbesuch ist wie bisher auch ohne Nachweis eines negativen Tests möglich. In allen Gottesdiensten muss der Mindestabstand von 1,50 m gewahrt bleiben und es müssen die notwendigen Hygieneregeln eingehalten werden.
Gottesdienste mit einem abgrenzbaren Teilnehmerkreis, z. B. Trauungen oder Beerdi-gungen, an denen ein geschlossener Personenkreis teilnimmt, können auch unter Anwendung der 2-G- oder 3-G-Regeln stattfinden. Voraussetzung hierfür ist, dass nach einer Grundsatzentscheidung zur Anwendbarkeit der jeweiligen Regel in den Pfarreigremien, die Verantwortlichen in Absprache mit den Betroffenen die Anwendung von 2-G oder 3-G fest-legen.
Wird von staatlichen Stellen das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung im gesamten öffentlichen Raum wieder zwingend angeordnet, ist sie während des gesamten Gottesdienstes aufzusetzen. In diesem Fall können Vorsteher und liturgische Dienste sie nur während des Sprechens oder Vorsingens zur besseren Verständlichkeit abnehmen.
Im Übrigen gelten die Mindeststandards für Gottesdienste vom 20.10.202

3. Seelsorge

Die Seelsorge an kranken, einsamen und sterbenden Menschen ist ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion und der Krankensalbung. Dabei sind die notwendigen Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Für die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind die jeweiligen Bestimmungen der Einrichtungen zu beachten.
Gemeindekatechese, Ministrantenstunden, Glaubenskurse und andere zur Religionsaus-übung gehörende Unterweisungen können unter Beachtung der geltenden Hygienevor-schriften (Tragen eines Mund-Nase-Schutzes, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann, 1,5 m Abstand, Hygiene einhalten und Lüftung der Räumlichkeiten) auch ohne den Nachweis Genesen, Geimpft oder negativer Test abgehalten werden. 

4. Chor und Musik

Proben und die Gestaltung von Gottesdiensten durch Gesangsgruppen und Chöre sowie Orchester und Musikgruppen sind möglich. Sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ist bei Proben der Mindestabstand von 2,0 m in alle Richtungen einzuhalten. Bei Chorproben kann auf den Mund-Nase-Schutz verzichtet werden. Chorproben können auch unter 2-G und 3-G Regelungen durchgeführt werden.
Konzerte können sowohl unter 2-G als auch unter 3-G-Bedingungen stattfinden. Die jeweils unterschiedlichen Anforderungen sind vom Veranstalter einzuhalten. Es ist auch möglich, Konzerte unter den für Gottesdienste geltenden Regelungen durchzuführen, allerdings ist dann die Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen notwendig, so dass die Besucher-zahl entsprechend anzupassen  ist.

5. Pfarrbüros und Gremienarbeit

Dienstberatungen und Gremiensitzungen können in Präsenz stattfinden, sofern die Mit-glieder vollständig geimpft sind, eine Genesung nach Erkrankung nachweisen oder einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen. Auch hier ist die 2-G-Regelung möglich, sofern die beteiligten Gremien dies einstimmig beschließen.
In den Pfarrbüros und Einrichtungen der Pfarreien kann in Präsenz gearbeitet werden. Es ist auf die gebotenen Hygieneregelungen zu achten. Den Mitarbeitern sind weiterhin zwei Mal pro Woche kostenlose Corona-Tests anzubieten. Diese Verpflichtung folgt aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung und gilt nach dem aktuellen Regelungsstand bis zum 24. November 2021.

6. Vermietungen

Pfarreien können ihre Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Dabei ist darauf zu achten, ob die Pfarrei als Vermieter oder Veranstalter auftritt. Entsprechend sind Verträge zu gestalten. 

7. Kultur- und Bildungsstätten 

Bildungseinrichtungen und -häuser können ohne Vorgabe von Gruppengrößen unter Ein-haltung der vorgeschriebenen Hygieneregeln geöffnet werden. Insbesondere sind Besucher verpflichtet, auf Verkehrswegen einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Im Übrigen wird auf die Mitteilungen der zuständigen Ministerien und örtlichen staatlichen Stellen verwiesen.  

8. Gastronomie 

Für die Gastronomie in Bildungshäusern, bei Empfängen, Gemeindefesten und anderen Festen gelten je nach Anwendung von 2-G oder 3-G-Regeln die entsprechenden Hygieneregelungen.
Es ist zu beachten, dass es ggf. regionale Lockerungen von der Testpflicht und dem An-wesenheitsnachweis geben kann, sofern die örtlichen Inzidenzwerte dies erlauben. Insofern sind die örtlichen Bestimmungen maßgeblich.

9. Schlussbestimmung

Diese Anordnung ersetzt die Anordnung vom 01.07.2021.

Magdeburg, den 20.10.2021

 + Dr. Gerhard Feige
          Bischof

7. Anordnung zum Download

Mindeststandards zum Download

Mindeststandards für Gottesdienste in Zeiten der Corona-Pandemie für das Bistum Magdeburg (Stand: 20. 10. 2021)

A. Gottesdienste in geschlossenen Räumen 

Gottesdienste in geschlossenen Räumen (Kirchen, Kapellen, Gemeinderäumen) sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

1. Regelungen für die Gottesdienstteilnehmer:

  • Die Zahl der zugelassenen Mitfeiernden richtet sich nach der Größe der Fläche für die ständig vorgehaltenen Sitzplätze. Der Abstand der Gläubigen beträgt in alle Richtungen 1,5 m. Die so maximal nutzbaren Plätze werden deutlich sichtbar markiert. Familien und Mitglieder eines Hausstands werden dabei nicht getrennt.
  • Beim Betreten und Verlassen des Gottesdienstraumes ist sicherzustellen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden, ggf. durch Markierungen.
  • Eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung muss beim Betreten und Verlassen sowie bei Bewegungen in geschlossenen Räumen getragen werden.
  • Beim gemeindlichen Austausch vor und nach dem Gottesdienst ist  auf den Abstand zueinander zu achten.
  • Die Gottesdienstmitfeiernden tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein oder werden in diese eigetragen, die folgende Angaben enthalten muss:
    - Vor- und Familienname
    - die vollständige Adresse
    - die Telefonnummer.

Diese Listen sind vertraulich aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen. Vier Wochen nach dem Gottesdienst werden die Listen datensicher vernichtet.
Andere Anmeldeformen, z.B. via App, die sowohl Intention der Listenerfassung als auch der Datensicherheit erfüllen, sind zulässig.
Ein Formular findet sich auf der Homepage des Bistums unter: upload/2020/Bilder_Mai/Erhebungsbogen_zur_Teilnahme.pdf 

  • Die Gläubigen werden in angemessener Form über die einzuhaltenden Regeln informiert (Aushang, Homepage, mündliche Hinweise).
  • Der Gemeindegesang ist möglich. Sofern die Gläubigen am Platz bleiben, kann ohne medizinische Mund-Nase-Bedeckung gesungen werden.
  • Die Gläubigen werden gebeten, ihr eigenes Gotteslob mitzubringen. Darüber hinaus können auch kircheneigene Gesangbücher zur Verfügung gestellt werden.

 2. Regelungen für die Durchführung von Gottesdiensten:

a) Vor- und Nachbereitung:

  • Die Weihwasserbecken und Weihwasserbehälter bleiben weiterhin geleert.
  • Vor, während und nach dem Gottesdienst wird für eine größtmögliche Durchlüftung des Raums gesorgt.
  • Bei der Vorbereitung der Eucharistiefeier ist auf notwendige Hygiene zu achten. Der Zelebrant und die liturgischen Dienste waschen sich vor Beginn des Gottesdienstes die Hände mit Seife oder desinfizieren sie.
  • Die Hostien werden nicht von den Gottesdienstteilnehmern aufgelegt. Die gefüllte Hostienschale, die Kännchen mit Wasser und Wein sowie der Kelch werden in der Nähe des Altars bereitgestellt. Während der gesamten Eucharistiefeier – auch bei der Wandlung – bleibt die Hostienschale mit einer Palla abgedeckt. Für die große Hostie empfiehlt es sich, eine eigene Patene zu verwenden.
  • Die Kollektenkörbe werden nicht durch die Bankreihen gereicht, sondern z.B. am Ausgang aufgestellt.
  • Die liturgischen Geräte werden nach jeder Messfeier mit heißem Wasser gereinigt. Es ist deshalb darauf zu achten, dass dafür geeignete liturgische Gefäße benutzt werden. Zu jedem Gottesdienst wird frische Kelchwäsche benutzt. 

b) Zelebration und liturgische Dienste: 

  • Konzelebration ist möglich. Die Zahl der liturgischen Dienste ist so zu planen, dass die Mindestabstände im Altarraum eingehalten werden können. Die liturgischen Abläufe sind daraufhin zu überprüfen und anzupassen.
  • Ministrantendienste sind möglich. Sofern der Mindestabstand bei einzelnen Aufgaben nicht eingehalten werden kann, tragen die Ministranten eine Mund-Nase-Bedeckung. Die Ministranten desinfizieren sich die Hände bevor sie die Hostienschale und den Kelch zum Altar bringen.
  • Das Küssen der Altarplatte wird durch eine Verbeugung ersetzt. Das Küssen des Lektionars bzw. Evangeliars und die Bezeichnung des Mundes beim kleinen Kreuzzeichen entfallen. 

Die Gabenbereitung beginnt der Zelebrant mit dem Lavabo, indem er sich die Hände wäscht oder desinfiziert.

  • Der Friedensgruß erfolgt ohne Körperkontakt.

c) Kommunionspendung:

  • Nur der (Haupt-)Zelebrant empfängt die Kelchkommunion
  • Unmittelbar vor der Kommunionspendung an die Gemeinde legt der  Kommunionspender einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz an.
  • Beim Kommuniongang ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Hostie wird vom Kommunionspender in die Hand des Empfängers gelegt, ohne diese zu berühren. Die Mundkommunion muss bis auf weiteres unterbleiben.
  • Der Spendendialog bei der Kommunionausteilung ist wieder möglich. Hierbei tragen Kommunionspender und Empfänger die Mund-Nase-Bedeckung.
  • Personen, die zur Kommunionspendung hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet. 

B. Gottesdienste unter freiem Himmel 

Gottesdienste unter freiem Himmel dürfen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln gefeiert werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend.

Magdeburg, den 20.10.2021

+ Dr. Gerhard Feige
         Bischof

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