Ergänzung zur 5. Anordnung für das Bistum Magdeburg
Mitteilung von Bischof Dr. Gerhard Feige zum Umgang mit Corona
Ergänzung zur 5. Anordnung für das Bistum Magdeburg
Der Bischof von Magdeburg ordnet in Ergänzung zur 5. Anordnung vom 30.10 2020 folgendes für die Zeit vom 14.12.2020 bis zum 10.01.2021 an:
Für alle Sonn- und Feiertagsgottesdienste und für alle anderen Gottesdienstformen gilt eine Maskenpflicht in und vor der Kirche ohne Ausnahmen.
Nur für den Zelebranten gilt die Maskenpflicht eingeschränkt dies bedeutet, dass er ohne Maske sprechen darf, um die Verständlichkeit zu gewährleisten. Konzelebranten haben während des ganzen Gottesdienstes die Maskenpflicht zu beachten.
Entsprechend der 5. Anordnung des Bischofs ist der Gemeindegesang und die Dauer des Gottesdienstes zu reduzieren. Auf eine gute Durchlüftung der Räume vor und nach den Gottesdiensten ist zu achten. Chorgesang ist nur unter Einhaltung der angeordneten Abstandsregeln im Gottesdienst erlaubt.
Die Pfarreien sind verpflichtet, die jeweiligen regionalen Corona-Anordnungen der zuständigen staatlichen Stellen zu prüfen und zu beachten. Regional begrenzte Regelungen gelten so zum Beispiel derzeit im Burgenlandkreis und im Landkreis Oberspreewald-Lausitz.
+ Dr. Gerhard Feige
Bischof
5. Anordnung für das Bistum Magdeburg
Mitteilung von Bischof Dr. Gerhard Feige zum Umgang mit Corona
1. Grundsatz
Als Kirche bleiben wir weiterhin in der Mitverantwortung, die Gesundheit jedes einzelnen Menschen zu schützen und die Verbreitung des Corona-Virus‘ zu verlangsamen. In Wahrnehmung des Selbstorganisationsrechts der Kirchen und der aus diesem Recht resultierenden Verpflichtung gilt im Bistum Magdeburg zur Eindämmung der Pandemie ab dem 02.11.2020 bis auf weiteres Folgendes:
Grundsätzlich bleibt zur Eindämmung des Infektionsgeschehens der Dreischritt aus Abstand, Hygiene und der Möglichkeit zur Nachverfolgung von Gottesdienst‐ und Veranstaltungsteilnehmenden bedeutsam.
Personen, die zur sogenannten Risikogruppe gehören – wie z.B. Priester, Diakone und Gottesdienstbeauftragte - sollen nicht zu Handlungen gedrängt werden, die ihre Gesundheit gefährden.
Die jeweils aktuell geltenden staatlichen Regelungen zum Umgang mit Corona sind zu beachten. Dies gilt auch für eventuell lokal begrenzte Regelungen.
2. Gottesdienste und Seelsorge
Zu Gottesdiensten im Sinne dieser Anordnung gehören Eucharistiefeiern, Segensfeiern, Andachten, Wort-Gottes-Feiern, Feiern der Sakramente und Beerdigungen.
In allen Gottesdiensten muss der Mindestabstand von 1,50 m gewahrt bleiben und notwendige Hygieneregeln eingehalten werden.
Eine Mund-Nase-Bedeckung sollte auf dem Vorplatz der Kirche getragen werden. Beim Betreten und Verlassen der Kirche ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. In der Sakristei, beim Kommuniongang sowie bei Prozessionen zum Ein- und Auszug kann auf eine Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 m gewahrt bleibt. Beim gemeindlichen Austausch vor und nach dem Gottesdienst ist die Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Hier ist auf den Abstand zu achten.
Der Gemeindegesang soll reduziert sein. Sollte darüber hinaus gesungen werden, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeraten.
Wird von staatlichen Stellen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im gesamten öffentlichen Raum bspw. aufgrund der Inzidenz zwingend angeordnet, ist sie während des gesamten Gottesdienstes aufzusetzen. In diesem Fall können Vorsteher und liturgische Dienste sie nur während des Sprechens oder Vorsingens zur besseren Verständlichkeit abnehmen.
Da nach jetzigem Wissensstand die Infektionswege über die sogenannte Aerosolbildung besonders bedeutsam sind, muss gerade in kleineren Kirchen und Räumen auf eine gute Lüftungsmöglichkeit geachtet werden.
Die Mindeststandards für Gottesdienste in Zeiten der Corona-Pandemie für das Bistum Magdeburg in der Fassung vom 02.11.2020 regeln die Feier von Gottesdiensten im Einzelnen. Sie sind Bestandteil dieser Anordnung.
Die Erfassung der im Gottesdienst Anwesenden ist auch weiterhin notwendig. Insofern ändert sich an der derzeitigen Praxis nichts.
Die Seelsorge an kranken, einsamen und sterbenden Menschen ist ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion und der Krankensalbung. Dabei sind wie bisher die notwendigen Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Für die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind die jeweiligen Bestimmungen der Einrichtungen zu beachten.
3. Wahlen und Gremiensitzungen
Die Wahlen sind zum festgesetzten Termin am 07./08.11.2020 durchzuführen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Wahlkabinen einen ausreichenden Abstand haben und die Wählerinnen und Wähler mit genügendem Abstand zueinander zur Wahl treten können.
Sofern Fristen für die Teilnahme an der Briefwahl schon abgelaufen sein sollten, können diese durch die Wahlvorstände bis zum 05.11.2020 verlängert werden. Der Wahlbrief muss bis zum 07.11.2020 im Pfarrbüro eingegangen sein.
Die konstituierende Sitzung der neuen Gremien hat als Präsenzveranstaltung stattzufinden. Hierbei ist auf den erforderlichen Mindestabstand von 1,50 m zu achten. Weiterhin haben die Teilnehmer während der gesamten Sitzung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Sollten im November 2020 weitere Sitzungen der Gremien unbedingt erforderlich sein, können diese auch digital oder als Videokonferenzen erfolgen.
4. Gruppentreffen
Gruppentreffen, z.B. zum gemeindlichen Religionsunterricht und Katechesen, für Ministranten oder Senioren, sollen zur Zeit nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden.
Hinsichtlich des schulischen Religionsunterrichts in gemeindeeigenen Räumen verbleibt es bei den Regelungen, die durch die Edith-Stein-Schulstiftung mitgeteilt worden sind. Hinzuweisen ist auf die Seite des Bildungsministeriums, auf der die jeweiligen aktuellen Regelungen zu finden sind.
5. Weitere Veranstaltungen
Gemeindliche öffentliche Veranstaltungen jeder Art, wie zum Beispiel St. Martinsfeiern oder –umzüge, können vorerst bis zum 30.11.2020 nicht stattfinden.
6. Vermietungen
Da private Kontakte auf das Notwendige begrenzt werden sollen, sind Feiern oder Zusammenkünfte im öffentlichen Raum bis zum 30.11.2020 nicht möglich. Eine Vermietung von Gemeinderäumen ist deshalb bis zum 30.11.2020 ausgeschlossen.
7. Kultur- und Bildungsstätten
- Orte für Konzerte, Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Archive werden zunächst bis zum 30.11.2020 geschlossen.
- Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit können in Absprache mit den zuständigen Behörden und unter Beachtung der einschlägigen Hygiene- und Abstandsregeln betrieben werden. Gleiches gilt für Seniorenbegegnungsstätten, nicht aber für Treffen von Seniorengruppen in Pfarreiräumen.
- Für Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Bildungshäuser, Gäste- und Exerzitien-häuser, Heimvolkshochschulen, Familienbildungsstätten) sowie für Jugendbildungs-stätten gelten die länderspezifischen Regelungen.
8. Musik
Chöre, Bläser und Musikgruppen dürfen bis auf weiteres nicht in freien Konzerten auftreten.
Vorbereitung und Durchführung von Chorgesang und Musik im Gottesdienst sind zulässig, wobei die Abstände und Hygieneregeln unbedingt einzuhalten sind.
Beim Spielen von Blasinstrumenten sollte ein Abstand von 3,00 m zur nächsten Person in Blasrichtung sowie von 2,00 m seitlich zur nächsten Person eingehalten werden. Beim Singen ist zwischen den Personen ein Mindestabstand von 2,00 m in alle Richtungen einzuhalten. Beim Aufstellen eines Chores in Reihen wird empfohlen, die Personen jeweils um 2,00 m auf Lücke versetzt zu stellen.
Der Abstand zur Gemeinde muss mindestens 4,00 m betragen.
9. Schlussbestimmung
Diese Anordnung ersetzt die Anordnung vom 25.09.2020.
Magdeburg, den 30.10.2020
+ Gerhard Feige
Bischof
5. Anordnung zum Download als pdf
Neue Mindeststandards für Gottesdienste zum Download als pdf