Nr. 125 Beschluss
der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9.6.11
Die Bundeskommission der
Arbeitsrechtlichen Kommission fasste
nachfolgenden Beschluss:
1. Für alle Mitarbeiter i. S. v. § 1 der Anlage 21 zu den AVR findet mit Wirkung
zum Beginn des Schuljahres 2011/2012 der Anhang C zu den AVR keine Anwendung
mehr.
2. Anlage 21 zu den AVR wird neu gefasst
Magdeburg, 25.08.2011
Dr. Gerhard Feige
Bischof
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Nr. 126 Korrektur zum
Amtsblatt des Bistums, Nr. 511, Nr. 85:
Die in dem Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 09.12.2010 veröffentlichten
Werte für die Entgeltgruppe 15 Ü werden durch folgende Werte ersetzt:
§ 19 Absatz 2 Anlage 12 zur DVO
Entgeltgruppe 15 Ü ab
01.08.2011
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
4.749,75 |
5.264,84 |
5.752,83 |
6.078,17 |
6.154,08 |
§ 19 Absatz 2a Anlage 12 zur DVO
Entgeltgruppe 15 Ü ab 01.08.2011
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
4.749,75 |
5.264,84 |
5.752,83 |
6.078,17 |
Magdeburg, 25.08.2011
Dr.
Gerhard Feige
Bischof
Nr. 127 Novellierung
der Grundordnung
Aufgrund
eines Beschlusses der Vollversammlung der Diözesen Deutschlands vom 20.06.2011
wird die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse geändert und erhält somit folgende neue Fassung:
Artikel 2 Abs. 1
Diese Grundordnung gilt für die Diözesen,
die Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
die Verbände von Kirchengemeinden,
die Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche
juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
die sonstigen, dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen
Personen des kanonischen Rechts,
die sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der
bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen
und deren Einrichtungen.
Artikel 2 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt
unterliegen, sind verpflichtet, bis spätestens zum 31.03.2013 diese
Grundordnung durch Übernahme in ihr Statut verbindlich zu übernehmen. Wenn sie
dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die
arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß
Art. 140 GG i. V. m. Art 137 Abs. 3 WRV teil.
In Artikel 3 Abs. 3 ist das Wort "Ordnung" durch das Wort
"Grundordnung zu ersetzen.
Der Beschluss tritt zum 1. September 2011 in Kraft.
Magdeburg, 25.08.2011
Dr.
Gerhard Feige
Bischof
Nr. 128 Einladung zum Pastoraltag 2011
Eine herzliche Einladung ergeht an alle Mitbrüder, Mitarbeiter/innen im
Pastoralen Dienst und die Dekanatssozialarbeiter/innen zum diesjährigen
Pastoraltag am Mittwoch, dem 26. Oktober 2011, in Magdeburg. Die konkrete Einladung
liegt dem Amtsblatt im Oktober bei.