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Dokumente des Bischofs 

Nr. 106 Bistumsversammlung.am 17.11.2012

Am 27./28. Mai 2011 begann in Magdeburg der Prozess der Bistumsversammlung. Seitdem wird in zehn Arbeitsgruppen an Vorschlägen gearbeitet, die „darauf hinweisen, wie wir als Bistum unseren Auftrag in der heutigen Zeit gerecht werden können.“ (Bischof Gerhard an die AG-Mitglieder)

Am 17. November 2012 wird die Bistumsversammlung in größerem Rahmen fortgesetzt. Neben den TeilnehmerInnen der ersten Versammlung sollen im November die neugewählten Pfarrgemeinderatsvorsitzenden sowie leitende Frauen und Männer aus unseren caritativen Einrichtungen, kirchlichen Verbänden, der Schulstiftung sowie GemeindereferentInnen, Diakone und Kooperatoren teilnehmen.
Die Versammlung wird von 9:30 bis 17:45 Uhr in der Aula des Norbertusgymnasiums stattfinden. Um 18:00 Uhr wird sich eine gemeinsame Eucharistiefeier in der benachbarten St.-Agnes-Kirche anschließen. Die Beratungen bleiben wegen des erweiterten Personenkreises auf einen Tag beschränkt.
Ziel der Bistumsversammlung ist es, notwendige Akzente für unser Bistum als Ganzes zu setzen und diese für die Pastoral in den Pfarreien mit ihren Gemeinden und Einrichtungen zu konkretisieren.
Persönliche Einladungen an die TeilnehmerInnen folgen bald. Es wird gebeten, sich den Termin: Samstag, 17.11.2012, freizuhalten.

Nr. 107 Dekret zur Festlegung des Sitzes der Pfarrei St. Christophorus.

Haldensleben: Mit Wirkung vom 1. September 2012 wird der Pfarreisitz der Pfarrei St. Christophorus, Haldensleben, bei der Kirche St. Liborius in 39340 Haldensleben, Gerike 26, sein. Diese Entscheidung beruht auf reiflichen Überlegungen, Absprachen und Rückmeldungen aus der Pfarrei, öffentlichen Gremien und den ehemaligen sowie zukünftigen pastoralen Mitarbeiter/innen dieser Pfarrei.

Magdeburg, 05. Juli 2012
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 108 Beschlüsse der Unterkommission der Regionalkommission Ost.zu Antrag 45 und 48

Zu Antrag 45/RK Ost

Caritasverband für das Dekanat Magdeburg e. V., Max-Josef-Metzger-Straße 1a, 39104 Magdeburg

1. Für alle Mitarbeiter/innen des Caritasverbandes für das Dekanat Magdeburg e.V., Max-Josef-Metzger-Straße 1a, 39104 Magdeburg, einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen wird die im Vermittlungsspruch vom 08.12.2011 festgelegte Erhöhung der Regelvergütung um 2,32 v.H. im Jahr 2012 für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06. nicht umgesetzt. Ab dem 01.07.2012 wird die dann geltende Regelvergütung für alle Mitarbeiter/innen gegenüber den für die Region Ost geltenden Beträgen um 2,32 v.H. abgesenkt.

2. Allen Mitarbeiter/inne/n der oben genannten Einrichtung, einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen, wird in Abweichung von §§ 6 bis 9 der Anlage 14 zu den AVR im Jahr 2012 kein Urlaubsgeld gezahlt.

3. Allen Mitarbeiter/inne/n der oben genannten Einrichtung, einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen, werden in Abweichung von § 3a der Anlage 14 zu den AVR die beiden zusätzlichen Urlaubstage im Jahr 2012 nicht gewährt.

4. Allen Mitarbeiter/inne/n wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR für das Jahr 2012 die Weihnachtszuwendung bzw. in Abweichung von § 16 der Anlage 32 zu den AVR bzw. in Abweichung von § 15 der Anlage 33 zu den AVR für das Jahr 2012 die Jahressonderzahlung nicht gezahlt.

5. Die nach Ziffer 4 einbehaltenen Teilbeträge der Vergütung sind den betroffenen Mitarbeiter/inne/n mit der Vergütung für den Monat April 2013 nachzuzahlen, sofern die zuständige Unterkommission bis zu diesem Zeitpunkt keine anderslautende Entscheidung getroffen hat.

6. Sollte das Betriebsergebnis des Jahres 2011 und/oder das Betriebsergebnis des Jahres.2012 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss ausweisen, werden alle Mitarbeiter/innen der oben genannten Einrichtung einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen an diesem Überschuss nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung unter der Beteiligung der Unterkommission 45 zu vereinbarenden Schlüssel beteiligt.

7. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO – wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter/innen, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. Dies gilt auch für Mitarbeiter/innen, die während der Laufzeit dieses Beschlusses von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB betroffen sind. Dem Betriebsübergang steht die Übertragung von Geschäftsanteilen gleich, durch die ein Gesellschafter mehr als 50 v.H. der Geschäftsanteile übernimmt. Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf Mitarbeiter/innen, auf deren fortbestehendes Dienstverhältnis die AVR-Caritas Anwendung finden.

8. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Regionalkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. § 27 a MAVO schriftlich unterrichtet, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt.

9. Der Dienstgeber setzt.einen Wirtschaftsausschuss ein, der mit je 3 Vertretern des Trägers und der MAV paritätisch besetzt ist. Dieser tagt mindestens vierteljährlich und hat in allen unternehmerischen Fragen ein Anhörungsrecht. Der Mitarbeitervertretung wird auf Kosten des Dienstgebers für die Mitwirkung in diesem Ausschuss ein betriebswirtschaftlicher Berater nach ihrer Wahl zur Verfügung gestellt.

10. Beim Vorliegen eines individuellen Härtefalles entscheiden die Geschäftsführung und die Mitarbeitervertretung gemeinsam, ob von den Regelungen in Ziffer 1 bis 4 im Einzelfall abgewichen werden kann.

11. Die Laufzeit dieses Beschlusses endet am 30.06.2013.

Berlin, den 06. Juni 2012
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Zu Antrag 48/RK Ost - Altenpflegeheim St. Marienstift, Stiftsberg 5, 06712 Zeitz

1. Allen Mitarbeiter/inne/n des Altenpflegeheims St. Marienstift, Stiftsberg 5, 06712 Zeitz, einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen, wird in Abweichung von Abschnitt IIIa der Anlage 1 zu den AVR die Einmalzahlung in Höhe von 192,00 EUR nur zur Hälfte gezahlt.

2. Allen Mitarbeiter/inne/n der oben genannten Einrichtung, einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen, wird in Abweichung von Abschnitt IIIb der Anlage 1 zu den AVR die Einmalzahlung in Höhe von 308,00 EUR nur zur Hälfte gezahlt.

3. Allen Mitarbeiter/inne/n der oben genannten Einrichtung, einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen, werden in Abweichung von § 3a der Anlage 14 zu den AVR die beiden zusätzlichen Urlaubstage nicht gewährt.

4. Allen Mitarbeiter/inne/n der oben genannten Einrichtung, einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR in den Jahren 2012 und 2013 eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 25 % des Bemessungssatzes nach Anmerkung 2 bzw. in Abweichung von § 16 der Anlage 32 zu den AVR bzw. § 15 der Anlage 33 zu den AVR eine Jahressonderzahlung in Höhe von 25 % des Bemessungssatzes nach Absatz 3 gezahlt.

5. Alle Mitarbeiter/innen aus dem Geltungsbereich der Anlagen 32 und 33 erhalten in 2012 und 2013 eine Einmalzahlung entsprechend §§ 6-9 der Anlage 14 zu den AVR.

6. Sollte das Betriebsergebnis des Jahres 2012 und/oder das Betriebsergebnis des Jahres.2013 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss ausweisen, werden alle Mitarbeiter/innen der oben genannten Einrichtung einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen an 75 v.H. dieses Überschusses im Jahr 2013 und/oder im Jahr 2014 nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung unter der Beteiligung der Unterkommission 48 zu vereinbarenden Schlüssel beteiligt.

7. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO – wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter/innen, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. Dies gilt auch für Mitarbeiter/innen, die während der Laufzeit dieses Beschlusses von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB betroffen sind. Dem Betriebsübergang steht die Übertragung von Geschäftsanteilen gleich, durch die ein Gesellschafter mehr als 50 v.H. der Geschäftsanteile übernimmt. Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf Mitarbeiter/innen, auf deren fortbestehendes Dienstverhältnis die AVR-Caritas Anwendung finden.

8. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung während der Laufzeit dieses Beschlusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung, so dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Regionalkommission versteht darunter insbesondere, dass der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung regelmäßig, mindestens vierteljährlich, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen i. S. v. § 27 a MAVO schriftlich unterrichtet, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darstellt.

9. Der Dienstgeber setzt.einen Wirtschaftsausschuss ein, der mit je 3 Vertretern des Trägers und der MAV paritätisch besetzt ist. Dieser tagt mindestens vierteljährlich und hat in allen unternehmerischen Fragen ein Anhörungsrecht. Der Mitarbeitervertretung wird auf Kosten des Dienstgebers für die Mitwirkung in diesem Ausschuss ein betriebswirtschaftlicher Berater nach ihrer Wahl zur Verfügung gestellt

10. Beim Vorliegen eines individuellen Härtefalles entscheiden die Geschäftsführung und die Mitarbeitervertretung gemeinsam, ob von den Regelungen in Ziffer 1 bis 4 im Einzelfall abgewichen werden kann.

11. Die Laufzeit dieses Beschlusses beginnt am 06.06.2012 und endet am 31.12.2013.

Berlin, den 06. Juni 2012
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 109 Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 16.03.2012

In der Sitzung am 16.03.2012 in Hamburg hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes be­schlossen:

I Einfügung einer Anlage 5a zur DVO

In die DVO wird nach Anlage 5 eine Anlage 5a zur DVO eingefügt:

Anlage 5a zur DVO „Regelung zur Altersteilzeit“

Der Wortlaut ist im Einzelnen in der Anlage ersichtlich. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblatts. | Download

Magdeburg, 20. Juli 2012
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof

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