Nr. 20 Einladung zum Dies sacerdotalis am 26. März 2013
Liebe Mitbrüder im priesterlichen und diakonischen Dienst, herzlich lade ich Sie bzw. Euch zum Dies sacerdotalis am 26. März 2013 ein. Folgender Ablauf ist vorgesehen:
08:30 UhrBeichtgelegenheit
09:30 Uhr.Eucharistiefeier mit Weihe der Hl. Öle in der Kathedrale St. Sebastian
11:00 Uhr.Kleine Stärkung, Roncalli-Haus, Foyer 5. Etage
11:30 Uhr.Vortrag zum Thema: „Du kannst nur das evangelisieren was du liebst“ Ermutigung zum Pastoralen Dienst heute. | Referent: P. Dr. Hermann Schalücke OFM
12:30 Uhr.Informationen
13:00 Uhr.Mittagessen
13:45 Uhr.Non
Entsprechend der neuen Qualifizierungsordnung ist keine Anmeldung erforderlich. Falls Sie bzw. Du nicht am Dies sacerdotalis teilnehmen kannst, bitte ich um eine persönliche Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
+ Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 21 Anordnung über den kirchlichen Datenschutz im Bistum Magdeburg
In der Sitzung vom 19.11.2012 hat die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands die Ergänzung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) um § 2 Abs. 12 und § 10a beschlossen. Die §§ 2 Abs.12 und 10 a lauten wie folgt:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(12) Beschäftigte sind insbesondere
- Kleriker, Kandidaten für das Priesteramt oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen,
- Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind,
- in einem Arbeitsverhältnis stehende Personen,
- zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen,
- Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobungen (Rehabilitationen),
- in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätige Personen,
- nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- sich für ein Beschäftigungsverhältnis Bewerbende sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
§ 10 a Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungs-verhältnisses
(1).Personenbezogene Daten eines Beschäftigten einschließlich der Daten über die Religionszugehörigkeit, die religiöse Überzeugung und die Erfüllung von Loyalitätsobliegenheiten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(2).Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
(3).Die Beteiligungsrechte nach der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungs-ordnung bleiben unberührt.
Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 01.02.2013 in Kraft.
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 22 Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 13.09. 2012 - I.
In der Sitzung am 13.09.2012 in Schmochtitz hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen: § 2 der Anlage 8 (3.) zur DVO wird ab 1. Juli 2012 folgender Absatz 8 angefügt: (8).Für das pädagogische Personal in Kindertagesstätten im Erzbistum Berlin finden die Regelungen zur Arbeitszeit wie in vergleichbaren staatlichen Einrichtungen im jeweiligen Bundesland Anwendung.
Schmochtitz, 13.09.12
Dieser Beschluss wird hiermit für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt und im Amtsblatt veröffentlicht.
Magdeburg, 11. Januar 2013
+ Dr. Gerhard Feige.
Bischof.
Nr. 23 Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 13.09. 2012 - II.
In der Sitzung am 13.09.2012 in Schmochtitz hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen:
Änderung der Anlage 8 zur DVO (Fassung für die Bistümer Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz und Magdeburg)
I § 3 der Anlage 8 zur DVO (Dienstvertragsbestimmungen für Lehrkräfte, die bei Trägern katholischer Schulen in den Bistümern Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz oder Magdeburg angestellt sind) wird wie folgt neu gefasst:
§ 3 Maßgabe zu §§ 15 bis 17 DVO Tabellenentgelt
(1).Das Tabellenentgelt der Lehrkräfte richtet sich nach §§ 15 bis 17 DVO. Die Höhe der Beträge ist der Anlage 2 in ihrer jeweiligen Fassung zu entnehmen.
(2).§ 16 Absatz 3 Satz 1 DVO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei neu zu begründenden Arbeitsverhältnissen von Lehrkräften die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wird.
(3).§ 16a DVO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den Entgeltgruppen 9 bis 15 die Stufe 5 Endstufe ist.
II Inkrafttreten und Anwendungsvorschrift
Die vorgenannten Bestimmungen treten rückwirkend zum 1. August 2012 in Kraft. Sie sind auf ab diesem Zeitpunkt neu eingestellte Lehrkräfte anzuwenden, wobei der Abschluss des Arbeitsvertrages auch schon vor dem 1. August 2012 erfolgt sein kann.
Schmochtitz, 13.09.12
Dieser Beschluss wird hiermit für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt und im Amtsblatt veröffentlicht.
Magdeburg, 11. Januar 2013
+ Dr. Gerhard Feige.
Bischof