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Dokumente des Bischofs

Nr. 145 Ordnung der Berufseinführung (zweiten Bildungsphase) für Gemeindereferentinnen im Bistum Magdeburg

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Nr. 146 Ordnung des Berufspraktischen Jahres in der Ausbildung zur Gemeindereferentin für das Bistum Magdeburg

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Nr. 147 Prüfungsordnung für den Abschluss des Berufspraktischen Jahres (2. Teil der 1. Dienstprüfung) und den Abschluss der Berufseinführung (2. Dienstprüfung) im Bistum Magdeburg

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Nr. 148 Änderungsbeschluss der Zentral-KODA vom 21.03.2013

Entgeltumwandlung | Änderungsbeschluss der Zentral-KODA vom 21.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Zentral-KODA-Ordnung (ZKO):

Die Zentral-KODA beschließt, den Beschluss zur Entgeltumwandlung vom 15.04.2002, zuletzt geändert durch Beschluss vom 12.11.2009, wie folgt zu ändern:

Nr. 5.3 Satz 4 „Der Zuschuss wird vom Dienstgeber an die zuständige Altersvorsorgeeinrichtung abgeführt“ wird als Satz 2 in Nr. 5.1 eingefügt.

Der bisherige Satz 2 in Nr. 5.1 wird Satz 3.

Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:

Für umgewandelte Beiträge, die unter Berücksichtigung des Höchstbetrages im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig sind, besteht kein Anspruch auf Zuschuss. Der Zuschuss errechnet sich in diesem Fall aus dem höchstmöglichen zuschussfähigen Umwandlungsbetrag einschließlich des Zuschusses, so dass der Zuschuss zusammen mit den eingezahlten Beträgen des Beschäftigten die sozialversicherungsfreie Höchstgrenze erreicht. Für darüber hinaus umgewandelte Beträge besteht kein Anspruch auf Zuschuss. Diese darüber hinaus vom Beschäftigten umgewandelten Beträge sind ggf. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu verbeitragen und zu versteuern.
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Der Beschluss lautet damit insgesamt wie folgt:

Entgeltumwandlung

Unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschließt die Zentral-KODA gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 ZKO folgende Regelung:

    1. Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung Beschäftigte) hat Anspruch auf

      Entgeltumwandlung bei der Kasse, bei der auch seine zusätzliche betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass die dafür zuständige Kasse satzungsrechtlich die entsprechende Möglichkeit schafft. Im Einzelfall können die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grundes arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG oder nach § 10 a EStG in Anspruch nimmt.

      1. a Soweit aufgrund staatlicher Refinanzierungsbedingungen für bestimmte Berufsgruppen die Entgeltumwandlung ausgeschlossen ist, besteht auch kein Anspruch nach dieser Regelung.

      1. b Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1800 Euro für nach dem 31.12.2004 neu abgeschlossene Verträge. Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer können auch höhere Beträge umgewandelt werden.

      2. Erfolgt eine steuerliche Förderung, findet diese zunächst Anwendung auf Beiträge des Dienstgebers, sodann auf umgewandelte Entgeltbestandteile des Mitarbeiters. Liegt die Summe aus dem Beitrag des Dienstgebers und der Entgeltumwandlung oberhalb der Grenze gem. § 3 Nr. 63 EStG, wird der übersteigende Teil des Beitrags nach § 40 b EStG pauschal versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeit dazu besteht und nicht bereits vom Dienstgeber genutzt wird. Die Pauschalsteuer ist dann vom Mitarbeiter zu tragen.

      3. Bemessungsgrundlage für Ansprüche und Forderungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltumwandlung ergeben würde.

      4. Bietet die für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung zuständige Kasse bis zum 31. Oktober 2002 keine rechtliche Möglichkeit für die Durchführung der Entgeltumwandlung, soll die zuständige arbeitsrechtliche Kommission eine andere Kasse festlegen, bei der die Entgeltumwandlung durchgeführt werden kann. Nimmt die zuständige Kommission diese Festlegung nicht vor, hat auf Verlangen des Mitarbeiters der Dienstgeber festzulegen, dass die Entgeltumwandlung bei der KZVK Köln oder der Selbsthilfe VVaG durchzuführen ist.

      5.1 Wandelt ein krankenversicherungspflichtig Beschäftigter Entgelt um, leistet der Arbeitgeber in jedem Monat, in dem Arbeitsentgelt umgewandelt wird, einen Zuschuss in Höhe von 13 % des jeweiligen sozialversicherungsfrei in die zusätzliche betriebliche Altersversorgung umgewandelten Betrages. Der Zuschuss wird vom Dienstgeber an die zuständige Altersvorsorgeeinrichtung abgeführt. Der Zuschuss wird nicht gewährt im Falle der Nettoumwandlung (Riester-Rente).

      5.2 Für umgewandelte Beiträge, die unter Berücksichtigung des Höchstbetrages im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig sind, besteht kein Anspruch auf Zuschuss. DerZuschuss errechnet sich in diesem Fall aus dem höchstmöglichen zuschussfähigenUmwandlungsbetrag einschließlich des Zuschusses, so dass der Zuschuss zusammen mit deneingezahlten Beträgen des Beschäftigten die sozialversicherungsfreie Höchstgrenze erreicht. Fürdarüber hinaus umgewandelte Beträge besteht kein Anspruch auf Zuschuss. Diese darüberhinaus vom Beschäftigten umgewandelten Beträge sind ggf. entsprechend den gesetzlichenVorgaben zu verbeitragen und zu versteuern.

      5.3 Der Zuschuss ist spätestens zum Zahlungstermin des Dezembergehaltes fällig. Scheidet der Mitarbeiter vorher aus, ist der Zuschuss zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig. Aus abrechnungstechnischen und steuerlichen Gründen soll der Zuschuss einmal im Jahr gezahlt werden.

      6. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht, solange er gesetzlich ermöglicht wird.

      Erläuterungen zur Umsetzung des Beschlusses: Es wird sichergestellt, dass bei der Reihenfolge der umzuwandelnden Beiträge vorrangig die sozialversicherungsfreien Beiträge zugunsten des Dienstgebers Verwendung finden, zweitrangig die sozialversicherungsfreien Beiträge, die zuschussfähig sind einschließlich des sich daraus ergebenden steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschusses, drittrangig erst die sozialversicherungspflichtigen Beiträge.

      Osnabrück, 16. Mai 2013 | Magdeburg, 27.09.2013

      Für das Bistum Magdeburg
      Dr. Gerhard Feige
      Bischof

      Nr. 149 Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Ost zu Antrag Nr. 06/2013/RK Ost

      Luisenhaus und Wohnen im Alter, Humboldtstrasse 11, 06618 Naumburg

      1. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der oben genannten Einrichtung, wird ab dem 01.07.2013 die im Bereich der Regionalkommission Ost durch Spruch des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2011 festgesetzte Vergütung gezahlt.

      2. Abweichend von Ziffer 1 dieses Beschlusses behält der Dienstgeber ab dem 01.07.2013 einen Betrag von 6,27 v. H. der Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR ein. Ab dem 01.01.2014 beträgt der einbehaltene Prozentsatz 4,2 v. H.

      3. Abweichend von §§ 6- 9 der Anlage 14 zu den AVR wird im Kalenderjahr 2013 ein um 75 v. H. gekürztes Urlaubsgeld gezahlt. Dieser Betrag ist mit der Vergütung für den Monat Oktober 2013 auszuzahlen.

      4. Im Kalenderjahr 2013 wird eine um jeweils 75 v.H. gekürzte Weihnachtszuwendung bzw. Jahressonderzahlung gezahlt.

      5. Abweichend von §§ 6 - 9 der Anlage 14 zu den AVR wird im Kalenderjahr 2014 die Fälligkeit des Urlaubsgelds auf den 30.09. verschoben.

      6. Der noch ausstehende Beschluss der Regionalkommission Ost bzw. Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses über die Umsetzung der Beschlüsse der Bundeskommission vom 28.06.2012 wird bis zum 30.09.2014 nicht umgesetzt, soweit er eine Erhöhung der Dienstbezüge beinhaltet.

      7. Soweit für den Zeitraum 2012 und 2013 Einmalzahlungen festgesetzt werden, wird die Fälligkeit dieser Zahlungen abweichend auf den 30.09.2014 festgesetzt.

      8. Solange die Vergütungshöhe für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter der Tabellenvergütung bzw. dem Tabellenentgelt nach Ziffer 1 dieses Beschlusses liegt, werden Abschmelzungen der Besitzstände nach § 3 Abs.2a des Anhangs F der Anlage 32 zu den AVR oder Anhang D der Anlage 33 zu den AVR nicht umgesetzt.

      9. Auf betriebsbedingte Kündigungen - mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO - wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt.

      10. Für die oben genannte Einrichtung wird ein paritätisch besetzter Wirtschaftsausschuss eingerichtet. Dieser tagt mindestens vierteljährlich. Die Mitarbeitervertretung kann einen Wirtschaftsberater ihres Vertrauens zu Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hinzuziehen. Darüber hinaus nimmt ein Mitglied der Mitarbeiterseite der Unterkommission an den Sitzungen teil.

      11. Sollte das Betriebsergebnis des Jahres 2013 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von mehr als 10.000 Euro ausweisen, wird der überschießende Betrag an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel ausgezahlt.

      12. Die Laufzeit dieses Beschlusses endet am 30.09.2014.

      13. Die Änderung tritt am 05. September 2013 in Kraft.

      Berlin, den 05.09.2013 | Magdeburg, 01. Oktober 2013

      Für das Bistum Magdeburg
      Dr. Gerhard Feige
      Bischof

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