map_simpleBistumskarteJetzt spenden

Dokumente des Bischofs

Nr. 108 Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Ost zu Antrag Nr. 20/2014/RK Ost

Caritas Regionalverband Magdeburg e. V., Max-Josef-Metzger-Str. 1 a, 39104 Magdeburg

1. Der Vermittlungsspruch der RK Ost vom 17.12.2013, in Kraft gesetzt am 28.02.2014, wird bis zum 30.06.2014 nicht umgesetzt, soweit er eine Änderung der bis dahin gültigen Eurowerte beinhaltet. Ab 01.07.2014 gelten die für die Region Ost gültigen Vergütungstabellen und alle anderen Eurowerte.

2. Die Laufzeit dieses Beschlusses endet am 30.09.2014.

3. Die Änderung tritt am 27.05.2014 in Kraft.

Berlin, den 07.05.2014 | Magdeburg, den 12. Juni 2014

Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Nr. 109 Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Ost zu Antrag Nr. 23/2014

Caritas Regionalverband Halle e. V., Mauerstraße 12, 06110 Halle (Saale)
1. Der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der RK Ost vom 17.12.2013, in Kraft gesetzt am 28.02.2014, wird vom 01.04.2014 bis zum 31.12.2014 nicht umgesetzt, soweit er eine Änderung der bis dahin gültigen Eurowerte beinhaltet. Ab 01.01.2015 gelten die für die Region Ost gültigen Vergütungstabellen und alle anderen Eurowerte.

2. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der o. g. Einrichtung, die unter Anlage 2 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 14 zu den AVR im Kalenderjahr 2014 kein Urlaubsgeld gezahlt.

3. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der o. g. Einrichtung, die unter Anlage 2 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2014 keine Weihnachtszuwendung gezahlt.

4. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der o.g. Einrichtung, die unter Anlage 32 und 33 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von § 16 der Anlage 32 bzw. § 15 der Anlage 33 zu den AVR im Kalenderjahr 2014 keine Jahressonderzahlung gezahlt.

5. Der noch ausstehende Beschluss bzw. Spruch der Regionalkommission Ost bzw. des (erweiterten) Vermittlungsausschusses zur Tarifrunde 2014/2015 wird bis zum 31.12.2014 nicht umgesetzt, soweit er eine Erhöhung der Dienstbezüge beinhaltet.

6. Sollten das Betriebsergebnis des Jahres 2014 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von mehr als € 100.000,- ausweisen, werden alle Mitarbeiter/innen der oben genannten Einrichtung einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen an dem Teil des Überschuss der über € 100.000,- liegt, nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel, beteiligt.

7. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO – wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter/innen, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausschieden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. Dies gilt auch für Mitarbeiter/innen, die während der Laufzeit dieses Beschlusses von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB betroffen sind. Dem Betriebsübergang steht die Übertragung von Geschäftsanteilen gleich, durch die ein Gesellschafter mehr als 50 v. H. der Geschäftsanteile übernimmt. Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf Mitarbeiter/innen, auf deren fortbestehendes Dienstverhältnis die AVR-Caritas Anwendung finden.

8. Ein Mitglied der Mitarbeitervertretung bekommt einen Gaststatus im Vorstand des Caritas Regionalverbandes Halle e.V.

9. Für die o. g. Einrichtung wird ein paritätisch besetzter Wirtschaftsausschuss eingerichtet. Dieser tagt monatlich. Die Mitarbeitervertretung kann einen Wirtschaftsberater ihres Vertrauens hinzuziehen.

10. Bei Mitarbeitenden in den unteren Lohngruppen (Vergütungsgruppen 12 bis 9a sowie Kr3a und Kr4a) handelt es sich um Härtefälle. Die Regelungen nach Ziffer 2 bis 5 finden für sie keine Anwendung.

11. Beim Vorliegen eines darüber hinausgehenden individuellen Härtefalles entscheiden die Geschäftsführung und die Mitarbeitervertretung gemeinsam, ob von den Regelungen in Ziffer 2 und 3 im Einzelfall abgewichen werden kann.

12. Die Laufzeit dieses Beschlusses endet am 30.06.2015.

13. Die Änderung tritt am 27.05.2014 in Kraft.

Berlin, den 27.05.2014 | Magdeburg, den 12. Juni 2014
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof

Themen und Partnerportale