Nr. 19 Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmer am 1. März 2015
Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24. 27.02.1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27.04.1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die erste Zählung findet am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (1. März 2015) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrer, Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende). Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2015 unter der Rubrik „Gottesdiensteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit“ (Pos. 2) einzutragen.
Nr. 20 Meldung von Musiknutzungen bei Konzerten und Veranstaltungen von Kirchengemeinden
Seit mehreren Jahrzenten bestehen zwei Pauschalverträge des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der GEMA, mit denen der VDD die Nutzung von GEMA-pflichtiger Musik pauschal für die katholischen Kirchengemeinden und Einrichtungen bezahlt. Dadurch ist es Kirchengemeinden, kirchlichen Vereinigungen und Einrichtungen möglich, eine Vielzahl von Veranstaltungen mit Musik anzubieten, ohne hierfür mit der GEMA direkt abzurechnen. Da über die Musiknutzung keine Meldepflicht besteht, hat die GEMA jetzt darauf bestanden, ab dem Jahr 2015 eine Meldepflicht einzuführen. Dementsprechend ist diesem Amtsblatt ein Informationsbogen und ein Meldebogen beigefügt. | Download
Für eventuell auftretende Fragen steht Ihnen im Internet unter gema.de oder als Ansprechpartner beim VDD Herr Dr. Koller unter s.koller@dbk.de zur Verfügung.