Nr. 79 Beschlüsse der Unterkommission der Regionalkommission Ost der AK
Antrag 31/2014/RK | Ost Caritas Regionalverband Magdeburg e. V., Max-Josef-Metzger-Str. 1 a, 39104 Magdeburg
1. Die von der RK Ost am 29.01.2015 beschlossene Tariferhöhung zum 01.01.2015 wird bis zum 30.09.2015 gestundet. Dies gilt für alle Mitarbeiter/innen der Einrichtung, inklusive der leitenden Mitarbeiter/innen.
2.Die Auszahlung des Urlaubsgeldes gemäß Anlage 14 zu den AVR wird für alle Mitarbeiter/innen, inklusive der leitenden Mitarbeiter/innen, der o. g. Einrichtung, die unter Anlage 2 zu den AVR fallen, bis zum 30.09.2015 gestundet.
3. Bis zum 10.08.2015 ist der Unterkommission vom Vorstand ein umfassendes, mit der Mitarbeitervertretung abgestimmtes, Sanierungskonzept vorzulegen. Die Mitarbeitervertretung kann einen Wirtschaftsberater ihres Vertrauens hinzuziehen. Dem Vorstand wird empfohlen, Ihrerseits externe Berater hinzuzuziehen.
4. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO – wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter/innen, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausschieden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltene Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. Dies gilt auch für Mitarbeiter/innen, die während der Laufzeit dieses Beschlusses von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB betroffen sind. Dem Betriebsübergang steht die Übertragung von Geschäftsanteilen gleich, durch die ein Gesellschafter mehr als 50 v. H. der Geschäftsanteile übernimmt. Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf Mitarbeiter/innen, auf deren fortbestehendes Dienstverhältnis die AVR-Caritas Anwendung finden.
5. Beim Vorliegen eines individuellen Härtefalles entscheiden die Geschäftsführung und die Mitarbeitervertretung gemeinsam, ob von den Regelungen in Ziffer 1 und 2 im Einzelfall abgewichen werden kann.
6. Die Laufzeit dieses Beschlusses endet am 30.09.2015.
7. Die Änderung tritt am 20. Mai 2015 in Kraft.
Für das Bistum Magdeburg wird diese Änderung hiermit in Kraft gesetzt.
Magdeburg, 27. Mai 2015
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Antrag Nr. 32/2014/RK Ost | Caritas Regionalverband Halle e. V., Mauerstraße 12, 06110 Halle (Saale)
1. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der o. g. Einrichtung, die unter Anlage 2 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 14 zu den AVR im Kalenderjahr 2015 kein Urlaubsgeld gezahlt.
2. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der o. g. Einrichtung, die unter Anlage 2 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2015 keine Weihnachtszuwendung gezahlt.
3. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der o. g. Einrichtung, die unter Anlage 32 und 33 zu den AVR fallen, wird in Abweichung von § 16 der Anlage 32 bzw. § 15 der Anlage 33 zu den AVR im Kalenderjahr 2015 keine Jahressonderzahlung gezahlt.
4. Sollte das Betriebsergebnis des Jahres 2015 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von mehr als € 100.000,- ausweisen, werden alle Mitarbeiter/innen der oben genannten Einrichtung einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen an dem Teil des Überschusses der über € 100.000.- liegt, nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel, beteiligt.
5. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO – wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter/innen, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausschieden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltene Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. Dies gilt auch für Mitarbeiter/innen, die während der Laufzeit dieses Beschlusses von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB betroffen sind. Dem Betriebsübergang steht die Übertragung von Geschäftsanteilen gleich, durch die ein Gesellschafter mehr als 50 v. H. der Geschäftsanteile übernimmt. Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf Mitarbeiter/innen, auf deren fortbestehendes Dienstverhältnis die AVR-Caritas Anwendung finden.
6. Ein Mitglied der Mitarbeitervertretung bekommt einen Gaststatus im Vorstand des Caritas Regionalverbandes Halle e. V.
7. Für die o. g. Einrichtung wird ein paritätisch besetzter Wirtschaftsausschuss eingerichtet. Dieser tagt quartalsweise. Die Mitarbeitervertretung kann einen Wirtschaftsberater ihres Vertrauens hinzuziehen.
8. Beim Vorliegen eines individuellen Härtefalles entscheiden die Geschäftsführung und die Mitarbeitervertretung gemeinsam, ob von den Regelungen in Ziffer 1 bis 3 im Einzelfall abgewichen werden kann.
9. Die Laufzeit dieses Beschlusses endet am 30.06.2016.
10. Die Änderung tritt am 28.04.2015 in Kraft.
Dieser Beschluss wird hiermit für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt.
Magdeburg, 26. Mai 2015
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 80 Bistumswallfahrt am 6. September 2015
„Aus Völkern und Nationen – ein Hoffnungszeichen in der Welt“
Folgende Informationen zur Bistumswallfahrt liegen dem gedruckten Amtsblatt bei.
Alle 44 Pfarreien erhalten im Postversand:
- Einladungsbrief des Bischofs (1 Exemplar)
- Plakat zur Bistumswallfahrt (5 Exemplare)
- Flyer „Einladungen zum Weitergeben“ (5 Exemplare)
- Infobrief vom Fachbereich Pastoral (5 Exemplare)
- Anmeldekarte bzw. -formular für Stand auf der Huysburg (1 Exemplar)
Der Bischof bittet darum, Menschen aus anderen Herkunftsländern im persönlichen Gespräch einzuladen und zur Wallfahrt mitzubringen. Zusätzlich benötigte Handzettel können im Fachbereich Pastoral angefragt werden. | Download