Nr. 125 Regional-KODA Nord-Ost, Beschluss 1/ 2015 der Regional-KODA Nord-Ost vom 26. März 2015
In der Sitzung am 26. März 2015 in Heiligenstadt hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen: Ergänzung der DVO
§ 3a Prävention sexueller Gewalt
(1) Die Weiterleitung von Hinweisen auf sexuellen Missbrauch wird wie folgt geregelt:
a) Alle Mitarbeiter haben unverzüglich die zuständige Person der Leitungsebene der Institution, bei der sie beschäftigt sind, über Sachverhalte und Hinweise auf tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, die ihnen zur Kenntnis gelangt sind, zu informieren. Sie können sich auch direkt an eine der vom Diözesanbischof beauftragten Ansprechpersonen im Sinne der Ziffer 4 der Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wenden.1a
b) Im Rahmen von seelsorglichen Gesprächen besteht die Pflicht zur Weiterleitung an eine der beauftragten Ansprechpersonen immer dann, wenn Gefahr für Leib und Leben droht sowie wenn weitere mutmaßliche Opfer betroffen sein können. Hierbei sind die Bestimmungen des § 203 StGB zu beachten.
c) Etwaige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber staatlichen Stellen (zum Beispiel Jugendamt, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt.
d) Die Pflicht zur Weiterleitung gemäß Buchstabe a) besteht auch bei anonymen Hinweisen, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen beinhalten.
(2) (unbesetzt)
Der vorstehende Beschluss wird hiermit für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt.
Magdeburg, 17. August 2015
Dr. Gerhard Feige
Bischof
1a In diesem Fall wird die zuständige Person der Leitungsebene gemäß Nr. 13 Satz 2 der „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ von der vom Diözesanbischof beauftragten Ansprechperson informiert.
Nr. 126 Beschluss 2/2015 der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 18. Juni 2015
„Änderung des § 23 AT AVR
Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Dienstverhältnis
Die Bundeskommission beschließt:
1. In §23 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der AVR wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „²Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz oder nach zwingender Rechtsverordnungen auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetz.“
2. Dieser Beschluss tritt zum 18. Juni 2015 in Kraft“.
Magdeburg, den 18. Juni 2015
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 127 Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2015
Im Amtsblatt Nr. 8 / 109 wurde bereits auf den Caritas-Sonntag 2015 hingewiesen. Wir erinnern daran, dass dieser Aufruf am Sonntag, dem 13. September 2015 (alternativ: 20. September 2015), in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden soll.
Nr. 128 Aufruf der deutschen Bischöfe zum Diaspora-Sonntag am 15. November 2015
Liebe Schwestern und Brüder, fast überall in Deutschland ist mittlerweile folgende Szene denkbar: Eine Schulklasse schaut sich eine Kirche an, und plötzlich fragt ein Schüler: „Wer ist das eigentlich, der da an dem Kreuz hängt?“ Vielen Kindern, Jugendlichen und auch Erwachsenen ist unser Glaube fremd oder fremd geworden. Unsere Traditionen, unsere biblischen Erzählungen, ja unser christliches Kulturgut und Brauchtum an sich, wird mehr und mehr von den Menschen nicht verstanden.
Die ersten Gemeinden gründeten sich, weil Menschen von der Person Jesu zutiefst ergriffen waren. Sie erzählten seine Botschaft weiter und begeisterten immer mehr Menschen für den Glauben.
Ohne lebendige Gemeinschaft, eine fundierte Glaubensbildung und das gemeinsame Feiern der Liturgie wäre der Glaube eine inhaltlose Hülle. Unser Glaube darf nicht verkümmern. Daher müssen wir anderen Menschen von der Botschaft Jesu erzählen und uns gegenseitig solidarisch unterstützen, so dass unsere Glaubensgemeinschaft erlebbar bleibt und wird. Das Leitwort der diesjährigen Diaspora-Aktion „Keiner soll alleine glauben. Ihre Hilfe: Damit der Glaube Früchte trägt“ soll genau darauf aufmerksam machen.
Das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken unterstützt in der deutschen Diaspora, in Nordeuropa und auf dem Baltikum Menschen aller Generationen, damit eben das geschieht: Der Glaube soll Früchte tragen, eine echte Gemeinschaft im Glauben soll entstehen. Deshalb hilft das Bonifatiuswerk genau dort, wo Menschen nicht selten allein ihr Leben aus dem Glauben gestalten.
Bitte helfen Sie durch Ihr Gebet und Ihre Spende mit, dass keiner alleine glauben muss und unser Glaube Früchte trägt!
Magdeburg, den 26. Februar 2015
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Dieser Aufruf ist in den Amtsblättern zu veröffentlichen. Er soll am Sonntag, dem 08.November 2015, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen oder den Gemeinden in einer anderen geeigneten Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Diaspora-Sonntag (15.November 2015) ist ausschließlich für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt und ohne Abzüge weiterzuleiten.
Nr. 129 Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag 2015
„Verkündet sein Heil von Tag zu Tag“ (Ps 96,2) lautet das Leitwort der Missio-Aktion zum Sonntag der Weltmission. Er wird dieses Jahr in Deutschland am 25. Oktober begangen. 50 Jahre nach Ende des Zweiten Vatikanischen Konzils erleben wir weltweit Ortskirchen, die sich mutig und hoffnungsvoll dem Auftrag stellen, Gottes Heil für die Menschen zu verkünden. Eine von ihnen ist die Kirche in Tansania. Gemeinsam mit dem Internationalen Missionswerk Missio laden wir Sie ein, am Sonntag der Weltmission diese lebendige Kirche näher kennenzulernen.
Viele weltkirchliche Partnerschaften zeugen von einer engen Verbundenheit der katholischen Kirche in Deutschland und Tansania. Weltkirche als Lern-, Gebets- und Solidargemeinschaft wird hier konkret. Im kirchlichen Leben Tansanias spielen Kleine Christliche Gemeinschaften seit vielen Jahren eine bedeutende Rolle. Gleichzeitig stellt der zunehmende Einfluss islamistischer Kräfte nicht nur die Friedensarbeit der tansanischen Kirche vor neue Herausforderungen, sondern fordert auch unsere Solidarität als Christen in Deutschland.
Liebe Schwestern und Brüder, Millionen Menschen sind am Sonntag der Weltmission im Gebet miteinander verbunden. In allen katholischen Gemeinden der Welt wird an diesem Tag Kollekte für die ärmsten Diözesen gehalten. Der Sonntag der Weltmission ist die größte Solidaritätsaktion der Katholiken weltweit. Unsere Hilfe und Solidarität wird dringend gebraucht: Fast die Hälfte der weltweit rund 2.500 Diözesen der katholischen Kirche befinden sich in Ländern, die wie Tansania zu den ärmsten der Welt gehören. Sein Heil zu verkünden, ist hier nur möglich dank der Solidarität der Katholiken weltweit.
Wir bitten Sie um Ihr Gebet und eine großzügige Spende bei der Kollekte zum diesjährigen Weltmissionssonntag.
Würzburg, den 27. April 2015
Für das Bistum Magdeburg
Magdeburg, den 25. August 2015
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 18. Oktober 2015, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Der Ertrag der Kollekte am 25. Oktober 2015 ist ausschließlich für Missio (Aachen und München) bestimmt.
Nr. 130 Ergänzung der Urkunde zur Errichtung der “Flüchtlingshilfe Sachsen-Anhalt (FHST)“
Die Urkunde zur Errichtung der „Flüchtlingshilfe Sachsen-Anhalt (FHST)“ vom 08. Januar 2014 wird hiermit wie folgt ergänzt: Sämtliche Regelungen und Verfahren gelten gleichermaßen für Pfarreien und sonstige kirchliche Einrichtungen, Vereine und Verbände des Bistums Magdeburg, die ihren Sitz außerhalb der Grenzen des Landes Sachsen-Anhalt haben.
Diese ergänzende Bestimmung gilt ab dem Tage ihres Erlasses.
Magdeburg, 21. August 2015
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 131 Vergaberichtlinie des Bistums Magdeburg - Flüchtlingshilfe Sachsen-Anhalt (FHST)
Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wurde die „Flüchtlingshilfe Sachsen-Anhalt“ errichtet. Die Flüchtlingshilfe Sachsen-Anhalt (FHST) ist eine offene und öffentliche gesellschaftliche Hilfsinitiative des Bistums Magdeburg. Die FHST arbeitet sowohl bei grundsätzlichen Angelegenheiten wie auch bei Verfahren im Einzelfall zusammen mit den Migrationsberatungsstellen und Ausländerbehörden des Landes Sachsen-Anhalt, dem Landesinnenministerium, der Integrationsbeauftragten der Landesregierung, des Landesnetzwerks Migrantenselbstorganisationen Sachsen-Anhalt (LAMSA) sowie weiteren Einrichtungen und Verbänden, die die Ziele der FHST mitverfolgen oder hierzu in einem engen förderlichen Sachzusammenhang stehen.
Das Bistum Magdeburg gewährt auf der Grundlage der Errichtungsurkunde vom 08. Januar 2014 und nach näherer Bestimmung dieser Richtlinie aus den zur Verfügung stehenden Spendenmitteln Zuwendungen an Flüchtlinge im Bistum Magdeburg, die aus lebensbedrohlichen Krisengebieten kommen. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung wird durch diese Richtlinie nicht begründet.
1. Zuwendungszweck
Es werden Flüchtlinge und deren Familienangehörige unterstützt, die aus lebensbedrohlichen Krisengebieten kommen. Der Zuwendungsempfänger verfolgt hiermit mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 der Abgabenordnung.
2. Geförderte Maßnahmen
Der Zuwendungsgeber kann auf Antrag folgende Maßnahmen unterstützen:
- Familienzusammenführung (u. a. Unterstützung beim Bonitätsnachweis, Finanzierung von Flugtickets für Familienangehörige)
- Finanzierung/Teilfinanzierung von Medikamenten und Behandlungskosten
- Finanzierung/Teilfinanzierung von Lehrmitteln, Studenten- bzw. Ausbildungstickets (u. a. Monatsfahrkarte für einen befristeten Zeitraum)
- Finanzierung von Fahrkarten zu den Botschaften
- Finanzierung/Teilfinanzierung von Gebühren zur Passersatzbeschaffung
- Finanzierung/Teilfinanzierung von Gebühren zur Erstellung von Gutachten (z.B. Erstellung eines Abstammungsgutachten, Sprachgutachtens etc.) und gerichtlichen Beglaubigungen
- Diverse Anliegen unter Härtefallkriterium.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Personen im Bistum Magdeburg sein, die Ausländer, in der Regel mit Flüchtlingsstatus, sind und sich rechtmäßig im Bistum Magdeburg aufhalten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
FHST leistet finanzielle Unterstützung für Flüchtlinge im Bistum Magdeburg und deren Familienangehörige, die aus lebensbedrohlichen Krisengebieten kommen, bei der Herstellung geeigneter Lebensbedingungen sowie in Notsituationen im Alltag für die Dauer des Aufenthaltes im Bistum Magdeburg.
5. Umfang, Höhe und Art der gewährten Zuwendungen
Der Umfang der Zuwendung bestimmt sich nach der Art der Fördermaßnahme gemäß Nr. 2 dieser Richtlinie und der Bedürftigkeit des Zuwendungsempfängers.
Die Berechnung der Zuwendung erfolgt im Regelfall auf Grundlage des Antrags und berücksichtigt die Festlegungen dieser Richtlinie.
Die Bedürftigkeit ist insbesondere anhand der Zahl der Haushaltsangehörigen, der Höhe des zu versteuernden Jahreseinkommens und des verfügbaren Vermögens zu prüfen. Als bedürftig gelten in der Regel Zuwendungsempfänger, die unter der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850 ff. ZPO liegen und denen ein monatliches Einkommen von nicht mehr als dem in § 3 AsylbLG vorgesehenen Regelsatz zur Verfügung steht.
Über die Höhe der Zuwendung entscheidet ein Vergabebeirat, der beim Bistum Magdeburg angebunden ist, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nach Prioritätensetzung und der zur Verfügung stehenden SpendenmitTelefon: Die Zuwendung erfolgt nach Ermessen des Vergabebeirates entweder als Schenkung oder zinsloses Darlehen.
Die Hilfe wird als einmalige finanzielle Unterstützung je nach Bedarfslage in Form von einer Einmalzahlung oder als Ratenzahlung ausgereicht. Die maximale Fördersumme pro Antrag wird im Rahmen der Entscheidung vom Vergabebeirat festgelegt.
6. Verfahren
6.1 Antragstellung
Die Zuwendungen der FHST werden auf Antrag vergeben. Der Antrag kann bei den Migrationsberatungsstellen im Bistum Magdeburg gestellt werden (fehlende Unterlagen können nachgereicht werden).
6.2 Bearbeitung
Die Bearbeitung des Antrags bis zur Entscheidungsreife wird in der Beratungsstelle, die den Antrag entgegengenommen hat, durchgeführt. Die Unterlagen werden dann in einer Koordinierungsstelle des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg e.V. gesammelt und nach Prüfung an den Vergabebeirat weitergeleitet. Im Rahmen der Bagatellgrenze nach 6.4 kann eine Entscheidung auch von der Koordinierungsstelle getroffenen werden.
6.3 Bewilligung
Die Bewilligung erfolgt durch den Vergabebeirat beim Bistum Magdeburg. Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt ohne Bestehen einer Rechtspflicht oder eines Anspruchs des Antragsstellers oder weiterer, an dem Verfahren Beteiligter. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
6.4 Bagatellgrenze
Anträge, denen ein akuter Hilfebedarf zugrunde liegt und welche ein Antragsvolumen von maximal 500,00 Euro nicht überschreiten, müssen nicht an den Vergabebeirat weitergeleitet werden, sondern können von der Koordinierungsstelle des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg e.V. abschließend bearbeitet werden. Über die Bewilligung des Antrages entscheidet in diesen Fällen ebenfalls die Koordinierungsstelle. Der Vergabebeirat ist über die jeweiligen Entscheidungen in der nächsten Vergabesitzung zu informieren. Die Entscheidung ist vom Vergabebeirat nachträglich durch Unterschrift mitzutragen.
6.5 Auszahlung
Die FHST bemüht sich, die erforderlichen finanziellen Mittel durch Spenden und sonstige Geldzuweisungen Dritter bereit zu halten. Die Auszahlung erfolgt über die Koordinierungsstelle des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg e.V. möglichst durch Banküberweisung an den Zuwendungsempfänger. Gegebenenfalls erfolgt eine Auszahlung in Raten.
Die Auszahlungen im Einzelnen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass ausreichend Spendenmittel zur Verfügung stehen.
7. Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger hat dem Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V. bzw. dem Bistum Magdeburg auf Verlangen durch Vorlage von Rechnungen und anderen geeigneten Belegen die Verwendung der gewährten Mittel nachzuweisen.
8. Datenschutz
Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten. Die erhobenen Daten können durch den Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V. bzw. durch das Bistum Magdeburg anonymisiert für statistische Zwecke verwendet werden.Die Antragsunterlagen unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.
9. Inkrafttreten
Diese Vergaberichtlinie tritt am 01. Juni 2015 in Kraft. Die Vergaberichtlinie vom 08. Januar 2014 verliert mit Inkrafttreten der vorliegenden Vergaberichtlinie ihre Gültigkeit.
Magdeburg, den 15. Juni 2015
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 132 Ernennung des neuen Stiftungsdirektors der Edith-Stein-Schulstiftung
Nachdem der Stiftungsdirektor Herr Thomas Quecke in den vollverdienten Ruhestand gegangen ist, wurde aufgrund des Vorschlages der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates der Edith -Stein-
Schulstiftung, Herr Steffen Lipowski, zum neuen Stiftungsdirektor der Edith-Stein-Schulstiftung des Bistums Magdeburg ernannt.
Nr. 133 Gestellungsgelder 2016
Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat in ihrer Sitzung am 22. Juni 2015 die Inkraftsetzung der Gestellungsgelder 2016 für Ordensangehörige einstimmig wie folgt beschlossen - Region Ost (einschließlich Berlin):
- Gestellungsgruppe I: 65.640,00 Euro pro Jahr bzw. 5.470 Euro pro Monat (Anhebung)
- Gestellungsgruppe II: 49.560,00 Euro pro Jahr bzw. 4.130 Euro pro Monat (Anhebung)
- Gestellungsgruppe III: 37.800,00 Euro pro Jahr bzw. 3.150 Euro pro Monat (Anhebung)
Dieser Beschluss wird hiermit für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt.
Magdeburg, 02. September 2015
Dr. Gerhard Feige
Bischof