Nr. 188 Spruch des Vermittlungsausschusses der Reginalkommission Ost zu Antrag Nr. 31/2014/RK Ost Caritas Regionalverband Magdeburg e. V., Max-Josef-Metzger-Str. 1 a, 39104 Magdeburg (im Folgenden „Einrichtung“ genannt) Vorbemerkung:
Der Vermittlungsausschuss ist bei der Abfassung des nachfolgenden Vermittlungsspruches davon ausgegangen, dass die Einrichtung das Sanierungskonzept der Rosenbaum & Nagy Unternehmensberatung unverzüglich umsetzt und bis zum Oktober 2016 erste Erfolge des Sanierungskonzeptes deutlich sichtbar sind. In der zweiten Jahreshälfte 2016 mag gegebenenfalls über weitergehende erforderliche Maßnahmen entschieden werden.
1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der o. g. Einrichtung, die unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, erhalten abweichend von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR die an sich im Kalenderjahr 2015 fällige Weihnachtszuwendung erst mit der Vergütung für den Monat Oktober 2016.
2. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der o. g. Einrichtung, die unter die Anlage 32 und 33 zu den AVR fallen, erhalten abweichend von § 16 der Anlage 32 und § 15 der Anlage 33 zu den AVR die im Kalenderjahr 2015 an sich fällige Jahressonderzahlung erst mit der Vergütung für den Monat Oktober 2016.
3. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der o. g. Einrichtung, die unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, erhalten abweichend von §§ 6-9 der Anlage 14 zu den AVR das an sich im Kalenderjahr 2015 fällige Urlaubsgeld und das im Kalenderjahr 2016 fällige Urlaubsgeld erst mit der Vergütung für den Monat Oktober 2016.
4. Abweichend vom Beschluss der Regionalkommission Ost vom 10.12.2014 wird die festgesetzte Vergütungssteigerung von 3 Prozent ab dem 1. Oktober 2015 gezahlt. Ab dem 01.04.2016 wird die für diesen Zeitpunkt maßgebliche Tabellenvergütung ohne Einschränkungen gezahlt.
5. Auf betriebsbedingte Kündigungen wird bis zum 31.10.2016 verzichtet, soweit diese nicht im Sanierungskonzept vom August 2015 vorgesehen sind. Mitarbeiter, die bis zum 31. Oktober 2016 aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die in ihrer Fälligkeit verschobenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt.
6. Der Spruch tritt am 01. Oktober 2015 in Kraft.
Der vorliegende Spruch des Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost wird hiermit für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt.
Magdeburg, 10. November 2015
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 189 Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Ost zu Antrag Nr. 38/2015/RK Ost Caritas-Trägergesellschaft St. Mauritius gGmbH, Langer Weg 63, 39112 Magdeburg
Mit Beschlussfassung wird der Absenkungsbeschluss vom 08. November 2012 (Nr. 52 RK Ost) im Bereich der Regionalkommission Ost mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 aufgehoben. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen der Behindertenhilfe wird ab 01. Januar 2016 die für den Bereich der Regionalkommission (RK) Ost gültige AVR ohne Einschrän-kung angewandt. Die Zuordnung der Einrichtungen der ctm zu den einzelnen Bereichen richtet sich nach der Auflistung in Anlage 1.
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wird ab 01. Januar 2016 die im Bereich der Regionalkommission (RK) Ost jeweils festgesetzte aktuelle Vergütung (Tabellenentgelt) gezahlt.
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen der Altenhilfe und in der Ge-schäftsstelle wird vom 01.01.- 31. Dezember 2016 die im Bereich der Regionalkommission (RK) Ost jeweils festgesetzte aktuelle Vergütung (Tabellenentgelt) um 3 v. H. reduziert.
3. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen der Altenhilfe und in der Ge-schäftsstelle wird ab 01. Januar 2017 die im Bereich der Regionalkommission (RK) Ost jeweils festgesetzte aktuelle Vergütung (Tabellenentgelt) gezahlt.
4. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Altenhilfe und in der Geschäftsstelle wird in Abweichung von Abschnitt II der Anlage 14 zu den AVR in den Jahren 2016 und 2017 kein Urlaubsgeld gezahlt.
5. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Altenhilfe und in der Geschäftsstelle wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR in den Jahren 2016 und 2017 keine Weihnachtszuwendung gezahlt.
6. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Altenhilfe und in der Geschäftsstelle wird in Abweichung von § 16 bzw. 15 der Anlagen 32 und 33 zu den AVR in den Jahren 2016 und 2017 keine Jahressonderzahlung gezahlt.
7. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Altenhilfe und in der Geschäftsstelle wird in Abweichung von § 15 bzw. § 14 nach den Anlagen 32/33 zu den AVR in den Jahren 2016 und 2017 kein Leistungsentgelt gezahlt.
8. Sollte das Betriebsergebnis der Einrichtungen der Altenhilfe in den Jahren 2016 bzw. 2017 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen jeweils einen Überschuss von mehr als Euro 150.000,- ausweisen, werden alle Mitarbeiter/innen der oben ge-nannten Einrichtungen einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen zur Hälfte an diesem Überschuss nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel beteiligt.
9. Die Überschussbeteiligung der Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle entspricht in der prozentualen Höhe der Beteiligung der Mitarbeitenden in den Einrichtungen der Altenhilfe.
10. Sollte das Betriebsergebnis der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Jahren 2016 bzw. 2017 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich zulässigen Rückstellungen je-weils einen Überschuss von mehr als Euro 75.000,- ausweisen, werden alle Mitarbeiter/innen der oben genannten Einrichtungen einschließlich der leitenden Mitarbeiter/innen zur Hälfte an diesem Überschuss nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel beteiligt.
11. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO – wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltenen Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die während der Lauf-zeit dieses Beschlusses von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB betroffen ist. Dem Betriebsübergang steht die Übertragung von Geschäftsanteilen gleich, durch die ein Gesellschafter mehr als 50 v. H. der Geschäftsanteile übernimmt. Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden auf Mitarbeiter, auf deren fortbestehendes Dienstverhältnis die AVR-Caritas Anwendung finden.
12. Der Dienstgeber wird mit leitenden Mitarbeitern, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden und mit Mitarbeitern, die über die höchste Vergütungsgruppe der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten, entsprechende Regelungen treffen.
13. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von diesem Antrag betroffen sind, soll gelten, dass der Dienstgeber garantiert, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter auch nach einer Absenkung ab dem 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 mindestens das Gehaltsniveau vom Dezember 2015 behält (Regelvergütung zzgl. Garantiebetrag). Künftige Tariferhöhungen führen zum Ab-schmelzen bestehender Garantiebeträge.
14. Die Laufzeit dieses Beschlusses endet am 30. Juni 2018.
15. Die Änderungen treten am 01. Januar 2016 in Kraft.
Dieser Beschluss wird hiermit für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt.
Magdeburg, 24. November 2015
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Die Anlage zum Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Ost, zu Antrag Nr. 38/2015/RK Ost – Caritas-Trägergesellschaft St. Mauritius gGmbH, Langer Weg 63, 39112 Magdeburg - ist Bestandteil dieses Amtsblattes.
Nr. 190 Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Ost zu Antrag Nr. 43/2015/RK Ost, Luisenhaus , Humboldtstrasse 11, 06618 Naumburg
Allen Mitarbeitern des Luisenhauses Naumburg, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der oben genannten Einrichtung, werden 2015 die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung) um 57 Prozent reduziert. Allen Mitarbeitern des Luisenhauses Naumburg, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der oben genannten Einrichtung, werden 2016 die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung) nicht gezahlt. Allen Mitarbeitern des Luisenhauses Naumburg, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der oben genannten Einrichtung, wird ab dem 01. Januar 2016 die im Bereich der Regionalkommission Ost laut Beschluss vom 29. Januar 2015 veröffentlicht im Amtsblatt des Bistums Magdeburg, festgesetzte Vergütung um 4 Prozent gekürzt. Allen Mitarbeitern des Luisenhauses Naumburg, inklusive der leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der oben genannten Einrichtung, wird ab dem 01. Juli 2016 die im Bereich der Regionalkommission Ost laut Beschluss vom 29. Januar 2015 veröffentlicht im Amtsblatt des Bistums Magdeburg, festgesetzte Vergütung gezahlt. Auf betriebsbedingte Kündigungen – mit Ausnahme solcher im Sinne von § 30a MAVO – wird während der Laufzeit des Beschlusses verzichtet, soweit die Mitarbeitervertretung solchen Kündigungen nicht ausdrücklich zustimmt. Mitarbeiter/innen, die während der Laufzeit dieses Beschlusses aufgrund betrieblicher Veranlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten die durch den Beschluss einbehaltene Vergütungsbestandteile mit der Vergütung für den Monat ihres Ausscheidens nachgezahlt.
Für die o. g. Einrichtung wird ein paritätisch besetzter Wirtschaftsausschuss eingerichtet. Dieser tagt mindestens vierteljährlich. Die Mitarbeitervertretung kann einen Wirtschaftsberater ihres Vertrauens sowie ein Mitglied der Mitarbeiterseite der Unterkommission hinzuziehen. Sollten die Jahresabschlüsse für die Jahre 2015 und 2016 bei Bilanzierungskontinuität und lediglich steuerlich steuerlich zulässigen Rückstellungen einen Überschuss von mehr als 25.000 Euro auszuweisen, wird der überschießende Betrag an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einem zwischen der Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung zu vereinbarenden Schlüssel ausgezahlt.Beim Vorliegen eines individuellen Härtefalles entscheiden die Geschäftsführung und die Mitarbeitervertretung gemeinsam, ob von den Regelungen in Ziffer 1 bis 4 im Einzelfall abge-wichen werden kann. Die Laufzeit dieses Beschlusses endet am 30. Juni 2017.
Die Änderung tritt am 29. Oktober 2015 in Kraft.
Dieser Beschluss wird hiermit für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt.
Magdeburg, 24. November 2015
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 191 Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V.
Die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. (Stand 01. Januar 2016) ist Bestandteil dieses Amtsblattes.
Nr. 192 Aufruf der deutschen Bischöfe zur Aktion Dreikönigssingen 2016
Liebe Kinder und Jugendliche,
liebe Verantwortliche in den Gemeinden und Gruppen,
liebe Schwestern und Brüder!
Zu Beginn des neuen Jahres machen sich die Sternsinger wieder auf den Weg. Sie ziehen von Haus zu Haus, bringen den Menschen den Segen und sammeln für Kinderhilfsprojekte weltweit. So werden sie selbst zum Segen für Kinder in anderen Ländern. Die Sternsinger legen Zeugnis für ihren Glauben ab und zeigen, was Kinder überall auf der Welt bewegen können.
In der kommenden Aktion richten die Sternsinger den Blick auf die vielen Kinder, die wegen ihrer Herkunft, ihrer Sprache und Kultur ausgegrenzt und benachteiligt werden. Am Beispielland Bolivien lernen sie diese beschwerliche Lebenswirklichkeit kennen. Deshalb lautet das Motto der neuen Sternsingeraktion: „Segen bringen – Segen sein. Respekt für dich, für mich, für andere – in Bolivien und weltweit!“
Setzen wir uns gemeinsam ein für den respektvollen Umgang mit allen Menschen, besonders mit den benachteiligten Kindern weltweit!
Wir bitten Sie herzlich, die Sternsinger wieder nach Kräften zu unterstützen.
Magdeburg, 26. November 2015
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 193 Aufruf der deutschen Bischöfe zur Adveniat-Aktion 2015
Liebe Schwestern und Brüder,
in der Geburt Jesu Christi verheißt Gott den Menschen Frieden. „Verherrlicht ist Gott in der Höhe, und auf Erden ist Friede bei den Menschen seiner Gnade“ (Lk 2,14). Diese Botschaft verkünden die Engel den Hirten auf den Feldern von Bethlehem. Gott gibt in Jesus eine Antwort auf unsere Ur-Sehnsucht nach Frieden.
In den Ländern Lateinamerikas und der Karibik bleibt diese Sehnsucht im Alltag vieler Menschen unerfüllt. Sie erleben wachsende Kriminalität, Brutalität von Drogenbanden, Auseinandersetzungen zwischen Jugend-Gangs, zwischen Guerilla und Paramilitärs. Dies schafft ein Klima der Angst und der Einschüchterung und hat schlimme Auswirkungen auf das gesellschaftliche Zusammenleben.
Die Kirche steht auf der Seite der Opfer von Gewalt und Unrecht. Ihr Einsatz eröffnet Wege der Versöhnung: Menschen lernen, neu aufeinander zuzugehen und eine friedvolle und gerechte Gesellschaft aufzubauen. Die Adveniat-Jahresaktion 2015 steht unter dem Motto: „Frieden jetzt! Gerechtigkeit schafft Zukunft.“ Adveniat unterstützt die Initiativen der Kirche in Lateinamerika und der Karibik in ihrem Einsatz für Frieden und Gerechtigkeit.
Bitte helfen Sie Adveniat dabei – mit Ihrer großherzigen Spende bei der Kollekte am Heiligen Abend und am Weihnachtsfest!
Magdeburg, 26. November 2015
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Dieser Aufruf soll am 3. Adventssonntag, dem 13. Dezember 2015, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Die Kollekte, die am Heiligabend und am 1. Weihnachtstag (24./25. Dezember) in allen Gottesdiensten, auch in den Kinderkrippenfeiern, gehalten wird, ist ausschließlich für die Bischöfliche Aktion Adveniat bestimmt.