Nr. 20 Beschluss der Regionalkommission Ost vom 03. Dezember 2015 Anpassung des Tabellenwertes in Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 aufgrund des Mindestentgelts nach der Verordnung zum Pflegemindestlohn
I. Die Regionalkommission Ost beschließt:
1. In Anlage 3 zu den AVR (RK Ost – Tarifgebiet Ost) wird der Tabellenwert in Vergütungsgruppe 11, Stufe 1, mit einer Hochziffer versehen. Die Hochziffer lautet wie folgt: „Soweit in Anlage 22 zu den AVR – Besondere Regelungen für Alltagsbegleiter – in § 4 Absatz 1 der Tabellenwert der Vergütungsgruppe 11, Stufe 1, in Bezug genommen wird, gilt ab dem 01.01.2016 abweichend ein Tabellenwert von 1.565,28 Euro.“
2. Dieser Beschluss tritt zum 03.12.2015 in Kraft.
Der bevorstehende Beschluss wird hiermit für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt.
Magdeburg, den 27. Januar 2016
Dr. Gerhard Feige
Bischof
II. Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit der Aufnahme einer Hochziffer bezüglich des Tabellenwertes für Vergütungsgruppe 11 Stufe 1, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Mitarbeiter im Geltungsbereich der Anlage 22 zu den AVR von der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche erfasst werden. Es war daher mit Blick auf das Mindestentgelt eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Da sich die Veränderung des Tabellenwertes nicht auf alle Mitarbeiter beziehen soll, sondern nur auf Mitarbeiter im Geltungsbereich der Anlage 22 zu den AVR, wurde über die Hochziffer lediglich der Verweisungsfall in Anlage 22 zu den AVR geregelt.
III. Regelungskompetenz
Nach § 10 Abs. 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission sind die Regionalkommissionen ausschließlich zuständig für die Festlegung der Höhe aller Vergütungen, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs.
IV.
In der Regionalkommission besteht Einigkeit darüber, dass bei Veränderungen der Tabelle oder des Mindestentgelts Verhandlungen über entsprechende Anpassungen oder eine Streichung der Hochziffer aufzunehmen sind.
Nr. 21 Aufruf der Deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2016
Liebe Schwestern und Brüder,
Brasilien ist ein aufstrebendes und zugleich krisengeschütteltes Land – mit großem Reichtum und vielen armen Menschen. Die Rechte auf Wohnen, auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Selbstbestimmung werden vielfach missachtet. In ganz Brasilien sind auch der Zugang zu Wasser und die sanitäre Grundversorgung ein großes Problem. Viele Partner von Misereor kümmern sich um dieses Thema. Oft müssen sie sich gegen Projekte wehren, die den indigenen Völkern die Lebensgrundlage entziehen.
„Das Recht ströme wie Wasser“ lautet das Motto der diesjährigen Misereor-Fastenaktion. Es sind die Worte des Propheten Amos, der eine Antwort auf das Unrecht seiner Zeit suchte. Die Fastenaktion ermutigt, die Augen für das Unrecht heute zu öffnen, unsere Herzen besonders im Heiligen Jahr der Barmherzigkeit berühren zu lassen und die Sehnsucht nach Gerechtigkeit in uns zu nähren. Diesen Weg durch die 40 Tage vor Ostern gehen wir zusammen mit den christlichen Kirchen in Brasilien, die in ihrer diesjährigen Fastenaktion ebenfalls an die Verantwortung für das gemeinsame Haus, unsere Erde, erinnern. Papst Franziskus hat diese gemeinsame brasilianisch-deutsche Aktion als Zeichen weltkirchlicher Verbundenheit gewürdigt.
Bitte setzen Sie am kommenden Sonntag bei der Misereor-Kollekte ein großherziges Zeichen der Solidarität in gemeinsamer Verantwortung. Jede Spende hilft den Armen in Brasilien und in vielen anderen Ländern, in eine hoffnungsvollere Zukunft zu blicken, in Recht und Gerechtigkeit.
Magdeburg, den 28. Januar 2016
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Dieser Aufruf soll am 4. Fastensonntag, dem 6. März 2016, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 13.03.2016, ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor bestimmt.
Nr. 22 Anhang zur Wahlordnung der Pfarrgemeinderäte und Kirchenvorstände im Bistum Magdeburg: Familienwahlrecht bei der Wahl am 21./22. Mai 2016
Mit der PGR-Wahl 2016 erhalten die Pfarreien im Bistum Magdeburg erneut die Möglichkeit, das Familienwahlrecht durchzuführen. Die Entscheidung hierüber trifft – im Einverständnis mit dem Leiter der Pfarrei – der Pfarrgemeinderat. Der PGR gibt die Entscheidung den Gemeinden der Pfarrei sowie dem Diözesanbischof bekannt. Diese Entscheidung gilt für eine Wahlperiode.
Gemäß § 3 der Wahlordnung machen wahlberechtigte Personen einer Pfarrei wie folgt vom Familienwahlrecht Gebrauch:
Für Kinder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wählen treuhänderisch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
- Dabei entfällt auf jedes Elternteil eine halbe Stimme pro Kind.
- Allein sorgeberechtigte Eltern erhalten zwei halbe Stimmen pro Kind.
- Für wahlberechtigte Kinder aus Familien mit nur einem katholischen Elternteil übt dieser Elternteil allein das stellvertretende Wahlrecht aus, d.h. pro Kind zwei halbe Stimmen.
- Ab dem 14. Lebensjahr üben die Jugendlichen ihr Wahlrecht selbst aus.
Damit die Stimmen, die stellvertretend für Kinder abgegeben werden, bei der Auszählung als halbe Stimmen erkennbar sind, haben die Stimmzettel für halbe und die für ganze Stimmen jeweils eine andere Farbe.
Die Entscheidung und Bekanntgabe der Durchführung des Familienwahlrechts erfolgt spätestens sieben Wochen vor der Wahl. In der Pfarrei, die sich zur Einführung des Familienwahlrechts entscheidet, werden die wahlberechtigten Kinder unter 14 Jahren bei ihren Eltern in das Wählerverzeichnis zur PGR-Wahl aufgenommen.
Es empfiehlt sich, in geeigneter Weise auf das Anliegen des Familienwahlrechtes hinzuweisen: Informationsmaterial und die Möglichkeit der Beratung bietet der Familienbund e.V. (Kontakt: familienbund@bistum-magdeburg.de | Telefon: (03 91) 6 20 86 44 an.
Magdeburg, den 26. Januar 2016
Dr. Gerhard Feige
Bischof