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Generalvikar

Nr. 86 KZVK Rückzahlung Sanierungsgeld

Die KZVK hat sich aufgrund eines BGH-Urteils vom 09. Dezember 2015 entschlossen, allen Beteiligten das Sanierungsgeld ab dem Abrechnungsjahr 2002 zurückzuzahlen. Bisher sind weder die genaue Höhe der Rückzahlung noch die darauf anfallenden Zinsen bekannt. Deren Ermittlung kann sich bis Ende des Sommers 2016 hinziehen. Sowie die Werte vorliegen, werden die Pfarreien über die Einzelheiten in Kenntnis gesetzt.

Wie aus dem Urteil des BGH erkennbar ist, stützt sich die Begründung weitgehend auf formale Rechtsfragen. Im Endergebnis heißt das, dass die Beitragserhebung nicht grundsätzlich vom Gericht in Frage gestellt wurde. Allenfalls die Form der Erhebung als "Sanierungsgeld" wurde als unzulässig erachtet. Daraus folgt einerseits zwar, dass die Kasse ab 2016 auf die Erhebung eines Sanierungsgeldes verzichtet, andererseits aber auch, dass neue (anders bezeichnete) Beiträge erhoben und nacherhoben werden können. Die KZVK hat bereits angekündigt, dass die durch die bevorstehenden Rückzahlungen des Sanierungsgeldes entstehende Deckungslücke durch die Erhebung eines „pauschalen Finanzierungsbeitrags“ geschlossen werden soll. Eine Verrechnung ist allein aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Beteiligten müssen daher nach aktuellen Erkenntnissen davon ausgehen, dass die voraussichtlich im Laufe des Jahres 2016 erstatteten Sanierungsgelder vollständig an die KZVK als pauschale Finanzierungsbeiträge zurückzuzahlen sind. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die künftig pauschale Finanzierungsbeiträge genannten Kassenbeiträge mindestens in der gleichen Höhe zu zahlen sind wie die bisherigen Sanierungsgelder. In welcher Form das im Einzelnen geschieht, ist momentan noch unklar.

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