Nr. 148 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen – Einführung eines Verbots religiöser Eheschließungen an denen Minderjährige beteiligt sind
Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft getreten. Im Zusammenhang damit wurde auch eine Änderung des Personenstandsgesetzes vorgenommen. Fortan ist eine rein kirchliche Eheschließung, bei der mindestens eine Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verboten (vgl. PStG § 11 Abs. 3). Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt ist (vgl. PStG § 70 Abs. 1 und 3).
Für die Vornahme einer katholischen Eheschließung ohne vorhergehende Zivileheschließung, die ohnehin eine Ausnahme darstellt, gilt weiterhin, dass in jedem Fall das Nihil obstat beim Generalvikariat/Ordinariat eingeholt werden muss (vgl. Ehevorbereitungsprotokoll Anm. 3, Anm. 22g und Anm. 25 in Verbindung mit der „Ordnung für die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ vom 01.01.2009).
Ein Nihil obstat für Personen unter 18 Jahren wird nicht erteilt.
Nr. 149 Leitlinien zur Digitalisierung von kirchlichem Archivgut
Vorbemerkung: Digitalisierung als Voraussetzung zeitgemäßer Archivbenutzung
Digitalisierung ist ein Trend unserer Gegenwart, dem sich die Archive weder verschließen können noch sollten. Präsentationen von Archivgut im Internet erleichtern den Zugang zu diesem wichtigen kirchlichen Kulturangebot und können auch dazu beitragen, viele Menschen an die Beschäftigung damit heranzuführen. Daneben tragen sie der Tatsache Rechnung, dass bereits heute in immer größerem Maße nur noch über Internet auffindbare Informationen breitenwirksam wahrgenommen werden.
Die „Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche“ erteilt den kirchlichen Archiven den Auftrag, die Bestände für die Nutzung durch Dritte zu öffnen. Die Vielzahl der Beschlüsse der deutschen Bischöfe zur Öffnung der Archive für Dritte und deren stetige Fortschreibung gemäß der Entwicklung der Technik (Vorlage der Originale, von Fotokopien, Mikrofilmen, Mikrofiches) zeigt, dass dieses „Öffnen“ sich bislang immer auf der Höhe der Zeit befunden hat. In diesem Sinne äußert sich auch das Schreiben der Päpstlichen Kommission für die Kulturgüter der Kirche über „Die pastorale Funktion der kirchlichen Archive“ vom 2. Februar 1997. Die kirchliche Archivpolitik befindet sich damit nicht zuletzt im Einklang mit den Resolutionen des Welt-Archiv-Rates (ICA), der den Bemühungen um Digitalisierung einen besonderen Vorrang einräumt.
Für eine ausreichende Zugänglichkeit der kirchlichen Archive im Internet-Zeitalter muss daher auch über eine digitale Präsentation von Beständen im Internet nachgedacht werden. Sie würde nicht nur dem Wunsch der Benutzer gerecht, sondern läge auch im Eigeninteresse der Kirche an breiter Wahrnehmung ihres kulturellen Erbes. Überdies ist die digitale Bereitstellung von Archivgut eine zeitgemäße Methode, der vom CIC vorgeschriebenen Pflicht zu dessen dauerhafter Erhaltung durch Schonung besonders nachgefragter Originale nachzukommen. Allerdings dürfen die neuen technischen Möglichkeiten nicht zu einer Aufgabe von Rechten der Kirche an ihrem Archivgut führen und begründen keinen Anspruch auf digitale Bereitstellung von Unterlagen.
Teil I: Archivfachliche Eckpunkte einer digitalen Bereitstellung von Archivgut
1. Festlegung des zu digitalisierenden Archivgutes
Grundsätzlich kann Archivgut aller Art in digitaler Form präsentiert werden. Aufgrund des mit einer Digitalisierung und Bereitstellung verbundenen erheblichen personellen, technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwands ist jedoch eine Auswahl des Archivguts notwendig. Mögliche Kriterien sind der Quellenwert, die potentielle Nachfrage der wissenschaftlichen, genealogischen und sonstigen Benutzer, konservatorische Gründe, Rechtsfragen, Erschließungsstand sowie die Betreuungsintensität bei der Archivalienbenutzung.
2. Erschließungsstandard
Bei der Bereitstellung digitalen Archivguts sind die geltenden Erschließungsstandards anzulegen.
Da bei der digitalen Nutzung von Archivalien stets nur einzelne Bilder sichtbar sind, ist über Rahmeninformationen (Bezeichnung von Archiv, Tektonik, Bestand, innerer Bestandsgliederung, Akt bzw. Amtsbuch) in entsprechender grafischer Gestaltung (Navigationsleisten, Informationsfenster u. ä.) sicherzustellen, dass der archivische Zusammenhang stets erkennbar bleibt. Einführungen in Geschichte und Zuständigkeit des Archivs sowie die jeweilige Behörden- und Bestandsgeschichte sind auch beim digitalen Auftritt unverzichtbar.
3. Zugangsbedingungen
Für den Zugang zu digitalisiertem Archivgut sind unterschiedliche Modelle von Open Access bis zu stark beschränkter Nutzung vorstellbar. Dabei ist auch eine Staffelung der Zugangsvoraussetzungen für unterschiedliche Informationen (freier Zugang zu Findbüchern und Hilfsmitteln, kostenpflichtiger Zugang zu Digitalisaten, Anbietung von Digitalisaten in unterschiedlicher Qualität) möglich. Bei einer digitalen Bereitstellung von Archivgut muss sichergestellt sein, dass den archivrechtlichen Bestimmungen sowie dem Beratungsauftrag der Archive Rechnung getragen wird.
Teil II: Vorgehensweisen bei der Einführung digitaler Archivalienangebote
Eine digitale Präsentation von Archivgut kann angesichts der erheblichen technischen, organisatorischen und finanziellen Probleme in verschiedenen Ausbaustufen realisiert werden. Sie erfordert eine Umstellung der archivischen Denk- und Arbeitsmodelle auf die Herausforderungen neuer medialer Konzepte sowie die Schaffung der nötigen Rahmenbedingungen in kirchenpolitischer, rechtlicher und organisatorischer Hinsicht. Die digitale Bereitstellung von Archivgut kann im Lesesaal oder per Internet erfolgen. Aufgrund der besonderen Anforderungen sind für beide Wege unterschiedliche Vorgehensweisen notwendig.
1. Digitale Bereitstellung von Archivgut im Lesesaal
Die Bereitstellung von Digitalisaten im Lesesaal ist vergleichsweise einfach zu realisieren. Da zudem die herkömmliche Technik (Mikrofilm-Lesegeräte, Reader Printer) bereits jetzt nur noch zu überteuerten Preisen und mittelfristig nicht mehr zur Verfügung stehen wird, führt an der digitalen Benutzung kein Weg vorbei. Die Bereitstellung kann schrittweise unter Beachtung der in Teil 1 genannten Vorgaben erfolgen. Die Digitalisate und die gesammelten Erfahrungen können in einen späteren Internetauftritt des Archivs eingebracht werden.
2. Digitale Bereitstellung von Archivgut im Internet
Während die Bereitstellung von Digitalisaten als Original- bzw. Mikrofilmersatz in herkömmlichen Lesesälen aus eigenen Kräften machbar erscheint, setzt die Bereitstellung im Internet aufwändige und komplexe Hostingsysteme voraus, die beim derzeitigen technischen und finanziellen Stand von kirchlichen Einrichtungen wirtschaftlich kaum betrieben werden können. Insofern ist zur gegebenen Zeit ggf. über innerkirchliche Kooperationen oder eine Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Anbietern näher nachzudenken. Unverzichtbare Voraussetzung für eine Kooperation ist dabei die sorgfältige Prüfung der damit verbundenen Rechtsfragen, der Dauerhaftigkeit des Internetangebots und der Rahmenbedingungen für seine Fortschreibung.
Eine Online-Stellung von Archivgut im Internet wird man mit weiteren Service-Angeboten versehen müssen. Dazu gehören ein Hinweis auf die Öffnungszeiten des Archivs, die Nutzungsvoraussetzungen sowie bestehende Beratungsangebote. Optional können auch ein Shop für den Download hochwertiger Digitalisate bzw. den Erwerb anderer Angebote des Archivs sowie technische und organisatorische Strukturen für Editionen bereitgestellt werden.
Magdeburg, 21. August 2017
L.S. + Dr. Gerhard Feige
Bischof