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Amtsblatt 2018-03

Magdeburg, 1. März 2018

Dokumente des Bischofs

Nr. 42         Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 07.
                   Dezember 2017
Nr. 43         Beschluss der Regionalkommission Ost vom 14. Dezember 2017
Nr. 44         Einladung zum Dies sacerdotalis am 27. März 2018
Nr. 45         Aufruf der deutschen Bischöfe zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land
                   (Palmsonntagskollekte 2018)
Nr. 46         Aufruf zur Kollekte am Gründonnerstag
Nr. 47         Berichtigung in der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) des Bistums
                   Magdeburg
Nr. 48         Berichtigung zur Besoldungs- und Versorgungsordnung für Priester im Bistum
                   Magdeburg (PrBVO)

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 49         Bekanntmachung über die Bildung einer neuen Regional-KODA Nord-Ost und
                   Aufruf zur Beteiligung der Gewerkschaften
Nr. 50         Veränderungen in der Besetzung der Bischöflichen Schlichtungsstelle und der
                   Einigungsstelle für das Bistum Magdeburg
Nr. 51         Beauftrage für die Anliegen schwerbehinderter Mitarbeiter/-innen des Bistums
                  Magdeburg
Nr. 52         40jähriges Priesterweihejubiläum von Bischof Dr. Gerhard Feige

Mitteilungen des Bischöflichen Ordinariates

Fachbereich Pastoral in Kirche und Gesellschaft

Nr. 53         „Heizungswechsel“ - Fachtag kirchliches Umweltmanagement 2018
Nr. 54         Vorankündigung Frauenwallfahrt am 16. Juni 2018
Nr. 55         „Wenn wir hier an dein Reich glauben“ – Fachtag für Menschen, die der Kirche
                   Gesicht geben

Prozessbereich 2. Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung

Nr. 56         Entpflichtungen / Ernennungen / Beauftragungen

Mitteilungen aus den Einrichtungen des Bistums Magdeburg

Nr. 57         Informationen der Arbeitsstelle für Kinderpastoral
Nr. 58         Informationen der Arbeitsstelle für Jugendpastoral
Nr. 59         Informationen der Fachakademie für Gemeindepastoral

Weitere kirchliche Nachrichten

Nr. 60         Aktueller Newsletter des Freiwilligendienstes des Caritasverbandes für das
                   Bistum Magdeburg
Nr. 61         Informationen des Deutschen Vereins vom Heiligen Land (DVHL)
Nr. 62         Ausschreibung Schulleiter in Sellin (Rügen)

__________________________________________________________________________

Dokumente des Bischofs

 

Nr. 42         Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 07. Dezember 2017

Beitragsregelung Ost in der VersO B der Anlage 8 zu den AVR

 A.

Die Bundeskommission beschließt:

 Die Versorgungsordnung B in Anlage 8 zu den AVR wird wie folgt geändert:

  1. Die Übergangsregelung zu § 4 Abs. 2 wird gestrichen.         
  2. § 9 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Bestimmungen dieser Versorgungsordnung finden im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, für den das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, ab 1. Januar 1997 Anwendung.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 und ergänzend zu § 4 Abs. 1 Satz 1 wird der Beitragssatz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 für Einrichtungen in dem in Absatz 1 genannten Gebiet mit 1,5 %, ab dem 1. April 2018 mit 2,5 %, ab dem 1. April 2019 mit 4,5 % und ab dem 1. April 2020 mit 5,5% gerechnet.

(3) 1In diesem Gebiet beteiligen sich die Mitarbeiter an diesen Beiträgen mit einem Eigenbeitrag im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ab dem 1. April 2019 mit 1 % und ab dem 1. April 2020 mit 1,5 % des versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelts. 2§ 1a Absätze 2 bis 5 der VersO A der Anlage 8 zu den AVR finden entsprechende Anwendung.

(4) 1Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuldner nach § 4 Abs. 5 an die Kasse ab. 2Dies umfasst auch die Eigenbeiträge der Beschäftigten. 3Der Dienstgeber behält den Eigenbeitrag des Beschäftigten vom Arbeitsentgelt des Beschäftigten ein. 4Die Beteiligung erfolgt für jeden Kalendermonat des Zeitraums der Beitragspflicht, für den der Beschäftigte einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

(5) Der Anspruch des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen, wenn die Versicherungsbedingungen der Kasse diese Förderungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsehen.

(6) 1Der Eigenbeitrag nach Absatz 3 entfällt, wenn der Mitarbeiter für eine Entgeltumwandlung i.S.d. Beschlusses der Zentral-KODA vom 15. April 2002 in seiner jeweiligen Fassung ab dem 1. April 2019 von mindestens 1 %, ab dem 1. April 2020 von mindestens 1,5 % des versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelts im Kalenderjahr aufwendet. 2In diesem Fall vermindert sich der dem vom Dienstgeber abzuführenden Beitrag zugrunde liegende Beitragssatz um den jeweils geltenden Beitragssatz des Eigenbeitrags des Mitarbeiters.“

III.      Dieser Beschluss tritt zum 1. April 2018 in Kraft.

Magdeburg, 23.02.2018

L.S.                 + Dr. Gerhard Feige
                            Bischof

 B.

 Regelungsziel und wesentlicher Inhalt

Zur Ersetzung der bisherigen Übergangsregelung zur Anwendung der VersO B im Bereich der neuen Bundesländer wird § 9 der VersO-B in Anlage 8 zu den AVR geändert. Damit kann die (wenn auch betagte) VersO-B zumindest zunächst in den übrigen Teilen erst einmal unberührt bleiben. Lediglich die Übergangsregelung zu § 4 Abs. 2 muss zum Inkrafttreten mit gestrichen werden. Das Inkrafttreten wird hier auf den 1. April 2018 gesetzt. Bis dahin bleibt alles unverändert, auch die 1,5 %-Übergangsregelung. Allerdings werden die 1,5 % aus Vorsichtsgründen hier noch einmal genannt.

Die neuen Absätze 2 bis 6 des § 9 geben den Kompromiss hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt wieder. Dies betrifft zunächst die Abweichung zur in § 4 Abs. 2 festgelegten Beitragshöhe in dem neuen § 9 Absatz 2. Der Beitrag wird in Stufen ab dem 1. April 2018 erhöht. Ab der zweiten Stufe in 2019 wird ein Teil des Beitrags durch den Mitarbeiter als Eigenbeitrag aufgebracht (Absatz 3). Auf diese aus dem laufenden Entgelt aufgebrachten Eigenbeiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Betriebsrentengesetz finden, weil die PKC eine kapitalgedeckte Pensionskasse ist, die gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung entsprechende Anwendung.

Wie schon in § 1a Abs. 4 der VersO-A wird deshalb wegen der Einheitlichkeit der Pflichtversicherung der Anspruch auf eine Herstellung der Riesterfähigkeit (also auf eine Leistung aus dem Netto) tariflich ausgeschlossen (Absatz 5). Sehen für die Pflichtversicherung die Versicherungsbedingungen der PKC auch eine Riesterfähigkeit vor, kann allerdings auch deren Herstellung verlangt werden. Generell sollte bei der Überlegung einer Inanspruchnahme einer Förderung über die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. bzw. bei älteren Zusagen einer pauschalierten Steuer nach § 40b EStG hinaus jedenfalls in Bezug auf die Riesterförderung ggf. besser der alternative Weg der ersetzenden Entgeltumwandlung nach dem neuen Absatz 6 beschritten werden.

Anders als in der VersO-A bedurfte es keines Ausschlusses der Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen bei Ende des Dienstverhältnisses und in entgeltlosen Zeiten. Die Möglichkeit der Weiterführung ist in VersO-B selbst in § 6 ausdrücklich vorgesehen. Für den Dienstgeberwechsel innerhalb der VersO-B sieht § 7 zudem die Weiterführung beim neuen Dienstgeber vor.

Der neue Absatz 4 stellt ergänzend zu § 4 noch einmal klar, dass der Dienstgeber einen einheitlichen Beitrag entrichtet. Er ist damit konform mit den Ausführungen des BMF-Schreibens zur Steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung vom 24. Juli 2013 in dessen Randnummer 304. Es ist davon auszugehen, dass diese Sicht auch in der das Betriebsrentenstärkungsgesetz umsetzenden Neufassung des BMF-Schreibens enthalten sein wird.

Der neue Absatz 6 ermöglicht statt eines Eigenbeitrags eine Entgeltumwandlung in gleicher Höhe vorzunehmen. Durch Verweis auf die Z-KODA-Regelung wird das in deren Regelwerk synchronisiert. Dies betrifft insbesondere den Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 13 % für den Fall der Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge. Hier liegt auch der Grund, dieses nicht generell (zwingend) über eine Entgeltumwandlung, sondern mit als Einzelentscheidung zu regeln. Bei einer steuerlichen Abwicklung bei älteren Zusagen über § 40b (alte Fassung) EStG könnte ggf. der Mitarbeiter schlechter gestellt sein, weil die Pauschsteuer nach der Entgeltumwandlungs-Regelung auf den Mitarbeiter abgewälzt wird. Der neue Absatz 6 Satz 2 muss, weil generell vom einheitlichen Beitragssatz die Rede ist, den Beitragssatz dann im Fall der Entgeltumwandlung für den Dienstgeber absenken.

Absatz 6 sieht keine zusätzliche Entgeltumwandlung zu einer bisherigen Entgeltumwandlung vor. Erfolgte bereits ein Verzicht zugunsten einer Versorgung in entsprechender Höhe, fällt auch der Eigenbetrag nicht an mit der Folge der Reduktion des Gesamtbeitrags. Andersherum erfolgt bei einer geringeren Entgeltumwandlung aber auch keine „Anrechnung“ auf den (höheren) Eigenbeitrag. Er würde dann in voller Höhe anfallen. Dienstgeber und Mitarbeiter sollten dies jedenfalls zum Zeitpunkt der Einführung bzw. der Erhöhung des Eigenbeitrags prüfen.

C.

 Beschlusskompetenz

Die Bundeskommission hat gemäß § 13 Absatz 1 AK-Ordnung eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme der Bereiche, die nach § 13 Abs. 3 AK-Ordnung ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind. Da den Regionalkommissionen die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Um-fangs des Erholungsurlaubs sowie die Zuständigkeit für Regelungen der Beschäftigungssicherung übertragen wurden (§ 13 Absatz 4 AK-Ordnung), ergibt sich hieraus im Umkehrschluss eine Zuständigkeit der Bundeskommission für alle sonstigen, das heißt manteltariflichen bzw. strukturellen Regelungsgegenstände.

Der vorliegende Text sieht Änderungen in den AVR vor, die die Struktur betreffen und somit in die Zuständigkeit der Bundeskommission fallen.

Nr. 43  Beschluss der Regionalkommission Ost vom 14. Dezember 2017

Die Regionalkommission Ost folgt dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zur Regelung der Anträge der Mitarbeiterseite zur Anlage 7 zu den AVR vom 06.07.2017, der Mitarbeiterseite zu den sonstigen Vergütungsbestandteilen vom 06.07.2017, der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite zur Vergütungsrunde 2018/2019 vom 19.10.2017 und der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite zur Anlage 2e zu den AVR vom 19.10.2017 und fasst folgenden Beschluss:

 

I.
Anlage 2e zu den AVR

 Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 12.10.2017 Anlage 2 e wird mit der Maßgabe übernommen, dass alle dort beschlossenen mittleren Werte als neue Entgelt- und Vergütungshöhe für den Bereich der Regionalkommission Ost zum 01.01.2018 festgesetzt werden. 

 II.

1. Der unter Ziffer II. folgende Beschluss bezieht sich auf alle Vergütungs- bzw. Entgelttabellen[1] außer denen nach Anlagen 21, 21a und 30 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes für die Regionalkommission Ost.

Die bereits beschlossene Erhöhung der derzeitigen Tabellenwerte um 1 Prozentpunkt zum 01.01.2018 bleibt von den Regelungen des Beschlussvorschlages unberührt. Diese Erhöhung ist in der nachfolgenden Tabelle in der Spalte 1 eingearbeitet.

Sämtliche Werte der Vergütungstabellen werden

a)  zum 01.07.2018 um 1,5 Prozentpunkte an den Bundesmittelwert herangeführt, der zum 01.01.2018 gilt,

b)  zum 01.01.2019 um weitere 0,5 Prozentpunkte an den Bundesmittelwert herangeführt, der zum 31.12.2018 gilt, 

c) zum 01.01.2020 um weitere 0,5 Prozentpunkte an den Bundesmittelwert herangeführt, der zum 31.12.2019 gilt,

d)  zum 01.01.2021 um weitere 0,5 Prozentpunkte an den Bundesmittelwert herangeführt, der zum 31.12.2020 gilt.

 

2.  Abweichend hiervon werden die jeweiligen unteren Lohngruppen (9a – 12 der Anlage 2, P 4 und P6 der Anlagen 31, 32) mit Ausnahme der Lohngruppen P4 und P6 der Anlage 32 Tarifgebiet Ost

a)  zum 01.01.2019 anstatt um 0,5 Prozentpunkte um 1,5 Prozentpunkte an den Bundesmittelwert herangeführt, der zum 31.12.2018 gilt, 

b) zum 01.01.2020 anstatt um 0,5 Prozentpunkte um 1,5 Prozentpunkte an den Bundesmittelwert herangeführt, der zum 31.12.2019 gilt.

Damit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Ost jeweils zum 01.01. eines Jahres eine Vergütung in der Höhe, die den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Prozentsätzen bezogen auf den zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres gültigen Bundesmittelwert entspricht, wobei für die Anpassung zum 01.07.2018 der zum 01.01.2018 gültige Bundesmittelwert maßgebend ist. Eine unterjährige Erhöhung des Bundesmittelwertes wirkt sich somit mit Wirkung zu dem 01.01. des Folgejahres in der Region Ost vergütungserhöhend aus[2]. Sobald die Vergütung gemäß der nachfolgenden Tabelle den Bundesmittelwert erreicht, erfolgt eine weitere, über 100% des zum 31.12. des Vorjahres geltenden Bundesmittelwertes hinausgehende Erhöhung nicht.

 

OST

01.01.2018

01.07.2018

01.01.2019

01.01.2020

01.01.2021

zu BMW

01.01.2018

31.12.2018

31.12.2019

31.12.2020

Anlage 3

93,5

95,0

95,5

96,0

96,5

ULG Anlage 3

90,5

92,0

93,5

95,0

95,5

Anlage 31

95,0

96,5

97,0

97,5

98,0

ULG Anlage 31

93,5

95,0

96,5

98,0

98,5

Anlage 32

93,5

95,0

95,5

96,0

96,5

Anlage 33 K

95,5

97,0

97,5

98,0

98,5

Anlage 33 

93,5

95,0

95,5

96,0

96,5

WEST

01.01.2018

01.07.2018

01.01.2019

01.01.2020

01.01.2021

zu BMW

01.01.2018

31.12.2018

31.12.2019

31.12.2020

Anlage 3

97,5

99,0

99,5

100,0

100,0

ULG Anlage 3

94,5

96,0

97,5

99,0

99,5

Anlage 31

99,0

100,0

100,0

100,0

100,0

ULG Anlage 31

95,0

96,5

98,0

99,5

100,0

Anlage 31 HH

100,0

100,0

100,0

100,0

100,0

ULG Anlage 31 HH

95,0

96,5

98,0

99,5

100,0

Anlage 32

97,5

99,0

99,5

100,0

100,0

ULG Anlage 32

95,0

96,5

98,0

99,5

100,0

Anlage 33 K

99,5

100,0

100,0

100,0

100,0

Anlage 33 

97,5

99,0

99,5

100,0

100,0

3. Die Ausbildungsvergütung gem. Anlage 7 der AVR wird zum 01.09.2018 auf 90 % des dann geltenden Bundesmittelwertes erhöht. Zum 01.09.2019 beträgt die Ausbildungsvergütung 95 %, zum 01.09.2020 dann 100 % des dann geltenden Bundesmittelwerts. Soweit in der Vergangenheit eine höhere Ausbildungsvergütung bereits festgelegt ist, gilt diese.

4. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb der Zuständigkeit der Regionalkommission Ost erhalten ab dem 01.01.2019 die sonstigen Vergütungs- und Entgeltbestandteile in voller Höhe bezogen auf den dann geltenden Bundesmittelwert, soweit nicht heute bereits eine darüber hinaus liegende Höhe für diese beschlossen wurde.

Unter sonstige Vergütungs- und Entgeltbestandteile versteht der Vermittlungsausschuss insbesondere die Vergütungs- und Entgeltbestandteile in

a)  Abschnitt IV der Anlage 1 zu den AVR,

b)  Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR,

c)  Abschnitt XI Abs. (d) der Anlage 1 zu den AVR,

d)  Anlage 2b zu den AVR,

e)  Anlage 6a zu den AVR,

f)  Anlage 14 zu den AVR,

g)  § 14 Abs. 4 S. 2 der Anlage 31 zu den AVR,

h)  § 14 Abs. 4 S. 2 der Anlage 32 zu den AVR,

i)   § 13 Abs. 4 S. 2 der Anlage 33 zu den AVR.

Vorsorglich wird hiermit zur Vermeidung von redaktionellen Fehlern in der Beschlussempfehlung klargestellt, dass – sollten weitere Vergütungs- und Entgeltbestandteile an anderer Stelle in den AVR für die Region Ost abweichend geregelt sein – ebenfalls hiervon erfasst werden, soweit sie nachfolgend nicht ausgenommen sind. Nicht von dem Beschluss erfasst werden und ausgenommen sind: 

a)  Weihnachtszuwendungen nach Anlage 1 Abschnitt XIV,

b)  Jahressonderzahlungen nach § 16 der Anlagen 31 und 32 bzw. § 15 der Anlage 33,

c)  Urlaubsgeld nach §§ 6 - 9 der Anlage 14,

d)  Besitzstandszulagen nach Anlage 1 b.

Soweit die Anlage 2 d abweichende Werte für die Region Ost enthält, erübrigt sich eine Anpassung, da die Anlage 2 d durch die Neuregelung in der Anlage 33 keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr hat.

Der Beschluss tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Bis zum 02.01.2021 werden die jeweiligen Vergütungsanpassungen automatisch zu den in diesem Beschluss genannten Zeitpunkten wirksam, ohne dass es einer erneuten Beschlussfassung durch die Regionalkommission Ost über eine Anpassung der Vergütung nach Maßgabe der Beschlüsse der Bundeskommission bedarf.

Magdeburg, 23.02.2018

L.S.                 + Dr. Gerhard Feige
                            Bischof

 

Nr. 44  Einladung zum Dies sacerdotalis am 27. März 2018

Die Einladung zum Dies sacerdotalis ist dem Amtsblatt März 2018 als Anlage beigefügt. Anlage

Nr. 45         Aufruf der deutschen Bischöfe zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntagskollekte 2018)

Liebe Schwestern und Brüder,

es darf uns nicht ruhen lassen, dass die Heimat Christi nach wie vor unter Krieg und Spannungen leidet. Terror, Gewalt, Hass und Misstrauen zerstören die Gesellschaften. Zahlreiche Menschen – darunter viele Christen – sehen den einzigen Ausweg darin, ihre Heimat zu verlassen. Es gibt aber auch Zeichen der Hoffnung: Nicht wenigen Christen im Heiligen Land schenkt der Glaube die Kraft, unter großem Druck und schwierigen Bedingungen auszuharren und ein lebendiges Zeugnis vom Evangelium zu geben.

In den Gottesdiensten am Palmsonntag richten die Katholiken in Deutschland ihren Blick erneut auf die biblischen Gebiete im Nahen und Mittleren Osten. Unter dem Leitwort „Gemeinsam den Christen im Heiligen Land eine Zukunft geben“ sind wir zu tätiger Solidarität aufgerufen. Alle Gläubigen bitten wir um ihr Gebet. Zudem ermutigen wir kirchliche Gruppen und Gemeinden, Pilgerreisen zu den Heiligen Stätten zu unternehmen und dort die Begegnung mit den einheimischen Christen zu suchen. So können diese in schwieriger Lage erfahren, dass sie nicht allein gelassen sind.

Die Kirche im Heiligen Land benötigt weiterhin auch unsere materielle Hilfe, um überleben und ihren Dienst an den Menschen erfüllen zu können – nicht zuletzt mit ihren christlichen Schulen und Sozialeinrichtungen. Der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und die Franziskaner im Heiligen Land fördern diese Einrichtungen. Sie betreuen die Pilger und vermitteln das Wissen um die biblischen Stätten. Mit Ihrer Spende am Palmsonntag tragen Sie, liebe Mitchristen, zu dieser wichtigen Arbeit bei. Gemeinsam können wir die Ortskirchen des Heiligen Landes dabei unterstützen, an einer friedlichen und gerechten Entwicklung der ganzen Region mitzuwirken.

Die Kollekte, die am Palmsonntag, dem 25.März 2018, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) gehalten wird, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.

Der Aufruf ist dem Amtsblatt März 2018 als Anlage beigefügt. Anlage

Durchführungshinweise

Nr. 46         Aufruf zur Kollekte am Gründonnerstag

Der Aufruf zur Kollekte am Gründonnerstag liegt dem Amtsblatt März 2018 bei. Anlage

 Nr. 47         Berichtigung in der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) des Bistums Magdeburg

 In der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) des Bistums Magdeburg vom 01. Januar 2018 wird § 7 Abs. 2 wie folgt geändert:

„(2) Wer zu einer Einrichtung abgeordnet ist, wird nach Ablauf von drei Monaten in ihr wahlberechtigt; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der früheren Einrichtung. Satz 1 gilt nicht, wenn feststeht, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter binnen weiterer sechs Monate in die frühere Einrichtung zurückkehren wird.“

Nr. 48         Berichtigung zur Besoldungs- und Versorgungsordnung für Priester im Bistum Magdeburg (PrBVO)

Der Absatz 2 im § 14 in der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung wird wie folgt korrigiert:

„Sonstige Bezüge oder Zulagen, die gemäß § 8 Abs.1 dieser Ordnung oder aufgrund einer Verfügung des Ortsordinarius als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.“

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 49         Bekanntmachung über die Bildung einer neuen Regional-KODA Nord-Ost und Aufruf zur Beteiligung der Gewerkschaften

Im Januar 2019 wird sich nach Ablauf der laufenden Amtszeit die Regional-KODA Nord-Ost neu konstituieren.

Mit Inkrafttreten der neuen Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost zum 01. Januar 2018 (Amtsblatt Januar 2018, Nr. 4 und Nr. 5) in Verbindung mit der Entsendeordnung Regional-KODA Nord-Ost (Amtsblatt Januar 2018, Nr. 6) haben die tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) die Möglichkeit, Vertreterinnen und Vertreter in die Regional-KODA Nord-Ost auf Mitarbeiterseite für die neue Amtsperiode zu entsenden.

Berechtigt zur Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern sind Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche der Regional-KODA Nord-Ost örtlich und sachlich zuständig sind.

Die betreffenden Gewerkschaften werden hiermit aufgerufen, sich binnen einer Anzeigefrist von zwei Monaten nach dieser Bekanntmachung an der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Regional-KODA Nord-Ost zu beteiligen.

Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter, die von Gewerkschaften entsandt werden, richtet sich grundsätzlich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Regional-KODA Nord-Ost (Organisationsstärke). Ungeachtet der jeweiligen Organisationsstärke wird gewährleistet, dass mindestens zwei Sitze für die Gewerkschaften vorbehalten werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost). Dies gilt nicht, wenn die Mitarbeit in der Regional-KODA Nord-Ost von keiner Gewerkschaft beansprucht wird. Weitere Einzelheiten zur Entsendung regelt die Entsendeordnung Regional-KODA Nord-Ost, die auf Grundlage insbesondere von §§ 6 und 9 Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost erlassen worden ist.

Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Regional-KODA Nord-Ost beteiligen wollen, müssen dies gegenüber der Vorsitzenden der Regional-KODA Nord-Ost schriftlich anzeigen. Die Anzeige ist zu richten an:

Frau Christiane Krost

Vorsitzende der Regional-KODA Nord-Ost c/o Erzbischöfliches Ordinariat Berlin Niederwallstr. 8-9
10117 Berlin

Die Anzeige muss bis zum Ablauf der Anzeigefrist spätestens bis 01. Juni 2018 abgegeben werden. Anzeigen, die nach dieser Frist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).

Nr. 50         Veränderungen in der Besetzung der Bischöflichen Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle für das Bistum Magdeburg

Mit Wirkung vom 28. Februar 2018 wird Herr Ordinariatsrat Thomas Kriesel als Beisitzer der Bischöflichen Schlichtungsstelle und als Listen-Beisitzer der Einigungsstelle im Bistum Magdeburg entpflichtet.

Mit Wirkung vom 01. März 2018 wird Herr Ordinariatsrat Carsten Bauer gemäß § 44 Abs. 2 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Bistum Magdeburg vom 01. Januar 2018 als Listen-Beisitzer der Einigungsstelle im Bistum Magdeburg für die Restdauer der Amtsperiode, bis zum 31. Dezember 2021, bestellt.

Mit Wirkung vom 01. März 2018 werden Herr Ordinariatsrat Carsten Bauer und Frau Regina Höppner gemäß § 4 Abs. 2 der Schlichtungsordnung des Bistums Magdeburg in der Fassung vom 01. Januar 2007 als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzerin der Bischöflichen Schlichtungsstelle, für die Restdauer der Amtsperiode, bis zum 31. Dezember 2021, bestellt.

 

Nr. 51         Beauftrage für die Anliegen schwerbehinderter Mitarbeiter/-innen des Bistums Magdeburg

Mit Wirkung vom 01. März 2018 wird Frau Julia Modest zur Beauftragten für die Anliegen schwerbehinderter Mitarbeiter/-innen des Bistums Magdeburg bestellt. Sie wird als Ansprechpartnerin und Vertrauensperson für Anliegen schwerbehinderter Mitarbeiter/-innen zur Verfügung stehen und diese beraten. In Kooperation mit den Mitarbeitervertretungen, der Bundesanstalt für Arbeit, den Integrationsämtern, den Integrationsfachdiensten und den Rehabilitationsträgern soll sie mithelfen, die Teilhabe von schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben in den Einrichtungen des Bistums zu ermöglichen bzw. zu verbessern.

Ihre Kontaktdaten lauten: Julia Modest, Handy: (0151) 23670550, E-Mail: julia.modest@bistum-magdeburg.de.

Nr. 52         40jähriges Priesterweihejubiläum von Bischof Dr. Gerhard Feige

Bischof Dr. Gerhard Feige begeht am Ostersonntag, dem 01. April 2018, sein 40jähriges Priesterweihejubiläum. Am Ostersonntag feiert er um 10:00 Uhr das Pontifikalamt in der Kathedrale St. Sebastian in Magdeburg.

Er bittet von Geschenken anlässlich seines Weihejubiläums abzusehen, stattdessen erbittet er eine Spende für die Flüchtlingshilfe Sachsen-Anhalt. Kontoverbindung.

Mitteilungen des Bischöflichen Ordinariates

Fachbereich Pastoral in Kirche und Gesellschaft

Nr. 53  „Heizungswechsel“ - Fachtag kirchliches Umweltmanagement 2018

In vielen Kirchengemeinden sorgen veraltete Heizungssysteme zwar für wohlige Wärme, aber sie belasten die Umwelt und verursachen hohe Kosten. Viele Gemeinderäte suchen deshalb nach Alternativen. Doch welche Heizungssysteme sind für welche Gebäude ökologisch und ökonomisch sinnvoll? Dazu referieren der erfahrende Praktiker Dr. Ing. Stefan Scheffler und der Energieberater Helfried Kaulfuß. In Gesprächsgruppen am Nachmittag können konkrete Beispiele ausführlich besprochen werden.

Datum: 17. März 2018, 10:00 - 16:00 Uhr

Ort: Magdeburg, Roncalli-Haus, Max-Josef-Metzger-Straße 12/13

Kosten: 15,00 € Tagungsbeitrag inkl. Verpflegung

Anmeldung unter: E-Mail: info@ev-akademie-wittenberg.de, Tel.: (03491) 4988–0, Fax: (03491) 4988-22

Information zum Fachtag

Information zum weiteren Fortbildungskurs

Nr. 54  Vorankündigung Frauenwallfahrt am 16. Juni 2018

„Sei wählerisch! Du entscheidest.“ - Frauen-Sommer im Kloster Helfta

Zur 24. Frauenwallfahrt sind Frauen am 16. Juni 2018 in das Kloster Helfta eingeladen. Anders als in den vergangenen Jahren beginnt der Tag um 10:30 Uhr mit einem thematischen Auftakt. Der gemeinsame Gottesdienst mit Bischof Dr. Gerhard Feige um 14:30 Uhr beschließt die Veranstaltung.

Entsprechende Werbeposter und Postkarten erhalten Sie mit dem Amtsblatt Mai 2018.

Für Rückfragen wenden Sie sich an Frau Bettina Albrecht, E-Mail: bettina.albrecht@bistum-magdeburg.de; Tel.: (0391) 5961-183.

Nr. 55         „Wenn wir hier an dein Reich glauben“ – Fachtag für Menschen, die der Kirche Gesicht geben

An diesem Tag laden wir haupt- und ehrenamtlich Engagierte ein, sich auf einem „Marktplatz“ auszutauschen, wie Kirche vor Ort gestaltet werden kann, und gemeinsam Ideen zu schmieden. Neue Impulse wird uns auch Herr Andreas Möller (EKM Erfurt) mit einem Einblick in „Erprobungsräume“ geben.

Datum: 23. Juni 2018, 9:30 - 16:30 Uhr

Ort: Liborius-Gymnasium, Rabestr. 9, Dessau

Prozessbereich 2. Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung

Nr. 56  Entpflichtungen / Ernennungen / Beauftragungen

Herr Pfarrer Andreas Müller wurde aus gesundheitlichen Gründen von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarrei St. Laurentius, Salzwedel mit Wirkung vom 01. März 2018 entpflichtet und in den Ruhestand versetzt.

Herr Pfarrer Andreas Lorenz wurde unter Beibehaltung seiner Aufgaben als Pfarradministrator der Pfarrei St. Laurentius, Salzwedel mit Wirkung vom 01. März 2018 ernannt.

Herr Erik Haffner beginnt ab 01. März 2018 seinen Dienst als Dekanatskirchenmusiker im Dekanat Egeln.

Mitteilungen aus den Einrichtungen des Bistums Magdeburg

Nr. 57  Informationen der Arbeitsstelle für Kinderpastoral

 RKW-Einführungskonferenzen: „Komm, und freu dich mit uns“

Mittwoch, 18. April 2018                     Halle, St. Marien, Brauhausstraße 10

Montag, 23. April 2018                      Huysburg, Ekkehardhaus

Donnerstag, 26. April 2018                Magdeburg, Roncallihaus – Änderung!

Leitung: Matthias Slowik

Eine Einladung mit Anmeldeformular liegt dem Amtsblatt März 2018 für die Pfarreien bei und ist unter https://www.jung-im-bistum-magdeburg.de/veranstaltungen/uebersicht abrufbar. Anmeldungen richten Sie bitte bis zum 09. April 2018 an die Arbeitsstelle Kinderpastoral, Frau Katrin Danzmann, Tel.: (0391) 5961-116, E-Mail: kinderpastoral@bistum-magdeburg.de. Anlage

  • Thematisches Wochenende für Kinder in der Fastenzeit: „Du hältst deine Hand über mich“

Kinder der 2. bis 8. Klasse sind vom 09. bis 11. März 2018 nach Roßbach in das St.-Michaels-Haus eingeladen. Wir wollen uns durch biblische Geschichten und den gemeinsamen Austausch in unserem Glauben festigen und Sicherheit für den Alltag gewinnen.

Leitung: Matthias Slowik

Ein Plakat lag dem Amtsblatt Februar 2018 bei. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.jung-im-bistum-magdeburg.de/veranstaltungen/uebersicht/?termin=eventmanagement%3A215.

  • Wochenende für Familien: „Lass die Freude in dein Herz!“

Zu einem Erfahrungsaustausch, wie die Worte der Bergpredigt in unsere Lebenssituation strahlen können, sind Familien vom 04. bis 06. Mai 2018 nach Roßbach in das St.-Michaels-Haus eingeladen.

Plakate liegen dem Amtsblatt März 2018 für die Pfarreien bei und können abgerufen werden unter https://www.jung-im-bistum-magdeburg.de/veranstaltungen/uebersicht/?termin=eventmanagement%3A216. Leitung: Matthias Slowik

Anmeldung richten Sie bitte an die Arbeitsstelle Kinderpastoral, Frau Katrin Danzmann, Tel.: (0391) 5961-116, E-Mail: kinderpastoral@bistum-magdeburg.de. Anlage

  • Überregionale RKW: „Komm, und freu dich mit uns“

Vom 16. bis 22. Juli 2018 findet eine überregionale RKW in Roßbach im St.-Michaels-Haus statt.

Mit den guten Worten der Bergpredigt unterwegs, wollen wir darin Hoffnung und Freude für unseren Lebensalltag gewinnen. Dieses Angebot gilt besonders für Kinder, denen die Teilnahme an einer gemeindlichen RKW nicht möglich ist.

Leitung: Matthias Slowik

Anmeldungen richten Sie bitte an die Arbeitsstelle Kinderpastoral, Frau Katrin Danzmann, Tel.: (0391) 5961-116, E-Mail: kinderpastoral@bistum-magdeburg.de oder auf der Homepage unter https://www.jung-im-bistum-magdeburg.de/veranstaltungen/uebersicht/?termin=eventmanagement%3A217.

Nr. 58  Informationen der Arbeitsstelle für Jugendpastoral

  • Drei-Monatsplakat

Dem Amtsblatt März 2018 liegen die Dreimonatsplakate für das zweite Quartal 2018 bei. Es ist auch auf der Homepage unter www.jung-im-bistum-magdeburg.de/de/service/monatsplakate zu finden. Um Aushang in den Gemeinden und Aufnahme in das Pfarrblatt wird gebeten. Anlage

  • Anmeldungen für die Fahrt zum Weltjugendtag

Am 15. März 2018 schließt die Anmeldung für die Fahrt zum Weltjugendtag nach Panama vom 14. bis 31. Januar 2019. Bis dahin ist die Anmeldung noch allen Menschen aus dem Bistum Magdeburg möglich, die zu Reisebeginn zwischen 18 und 35 Jahre alt sind. Mit der Anmeldung zur Fahrt ist eine intensive inhaltlich-geistliche Vorbereitung verbunden, die zum Teil in Kooperation mit dem Hilfswerk Adveniat geschieht, das in Mittelamerika zahlreiche Projekte für Jugendliche und gegen Armut durchführt. Die Anmeldung erfolgt unter www.jung-im-bistum-magdeburg.de/veranstaltungen/uebersicht.

  • Mit Spannungen leben

Vom 16. bis 18. März 2018 findet im St.-Michaels-Haus in Roßbach ein thematisches Wochenende für Menschen statt, die sich fragen, wie sich die verschiedenen sexuellen Orientierungen und die katholische Kirche zusammenfinden. Anmeldungen sind noch bis zum 07. März möglich.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der Homepage unter: https://www.jung-im-bistum-magdeburg.de/veranstaltungen/uebersicht.

  • Grundkurs für den Erwerb der JuLeiCa

In der Woche vom 23. bis 29. März 2018 findet im St.-Michaels-Haus in Roßbach wieder ein Gruppenleitergrundkurs statt. Wer Gruppenleiter/in ist oder es werden will wird hierfür fit gemacht. Unter Vorlage eines aktuellen Erste-Hilfe-Kursnachweises kann nach Abschluss des Kurses die bundesweit gültige JuLeiCa beantragt werden.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter: https://www.jung-im-bistum-magdeburg.de/veranstaltungen/uebersicht.

  • Taizé-Gebet

Das für den 06. April 2018 angekündigte Taizé-Gebet in Halberstadt findet nicht an diesem Tag, sondern am 13. April 2018 statt. Beginn ist um 19:00 Uhr in der St. Andreas-Kirche in Halberstadt. Um Beachtung wird gebeten!

  • Erste-Hilfe-Wochenende vom 20. bis 22. April 2018

Erste Hilfe mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendarbeit ist das Thema eines Wochenendes im St.-Michaels-Haus in Roßbach vom 20. bis 22. April 2018.

Kosten: 20€

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter:  https://www.jung-im-bistum-magdeburg.de/veranstaltungen/uebersicht.

  • 101. Deutscher Katholikentag in Münster

Die Arbeitsstelle für Jugendpastoral sucht noch junge Menschen, die mitkommen, uns unterstützen und den Katholikentag erleben wollen. Bis Ende März 2018 ist noch eine Anmeldung zum Preis von 20,00 € pro Person möglich.

Nähere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter: https://www.jung-im-bistum-magdeburg.de/veranstaltungen/uebersicht.

  • Werbepostkarte für die Katholischen Studentengemeinden

Mit einer Postkarte wollen die katholischen Studentengemeinden (KSG) auf sich aufmerksam machen und junge Menschen einladen. Dem gedruckten Amtsblatt März 2018 liegen vier Postkarten bei. Diese Karte kann gern weitergegeben werden.

Nr. 59  Informationen der Fachakademie für Gemeindepastoral

  • Treffpunkt Pfarrbüro - Fortbildung für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre in Kooperation mit dem Roncalli-Haus

Vom 20. bis 21. März 2018 treffen sich die Sekretär/innen der Pfarrbüros zur Fortbildung in Magdeburg im Roncalli-Haus.

Einladungen sind an die Pfarrämter gegangen. Anmeldung richten Sie bitte an Herrn Georg Halfter, Tel.: (0391) 5961-499, E-Mail: georg.halfter@roncalli-haus.de.

Weitere kirchliche Nachrichten

Nr. 60         Aktueller Newsletter des Freiwilligendienstes des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg

Im Referat Freiwilligendienste des Caritasverbands für das Bistum Magdeburg e.V. ist der aktuelle Newsletter erschienen. Die Februar-Ausgabe informiert nicht nur über den Start des neuen Freiwilligendienste-Zyklus 2017-2018, sondern auch über Inhalte der Seminarwochen und Bildungstage, statistische Erhebungen zu den Freiwilligen, anstehende Termine, sowie Neuerungen in Verwaltungsprozessen und Personalien. Nicht nur für die Einsatzstellen des Freiwilligen Sozialen Jahres bzw. Bundesfreiwilligendienst ist der Newsletter lesenswert, sondern auch für alle, die sich für einen Freiwilligendienst interessieren oder bereits aktiv sind.

Der Newsletter kann unter folgendem Link online gelesen und heruntergeladen werden: www.mein-jahr-caritas.de/wp-content/uploads/Newsletter-0218.pdf. Anlage

Nr. 61  Informationen des Deutschen Vereins vom Heiligen Land (DVHL)

  • Palmsonntagskollekte für die Christen im Heiligen Land am 25. März 2018

Der Leitgedanke zur Palmsonntagskollekte 2018 lautet: „Werden Sie Hoffnungsträger, Zukunftsspender, Weggefährte … Gemeinsam den Christen im Heiligen Land eine Zukunft geben.“

Weitere Informationen und Materialien zum Download finden Sie unter www.palmsonntagskollekte.de.

  • Diözesantreffen der Mitglieder des Deutschen Vereins vom Heiligen Land und für Interessierte

Die Mitglieder der Diözesangruppe des DVHL und alle am Heiligen Land Interessierten sind herzlich zum diesjährigen Diözesantreffen eingeladen.

Es findet am Samstag, 21. April 2018 von 11:00 bis 16:00 Uhr in Magdeburg statt. Nähere Informationen finden sich auf den beiliegenden Plakaten.

Um Bekanntmachung in den Gemeinden wird gebeten.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Propst Dr. Matthias Hamann, Diözesanvorsitzender des DVHL im Bistum Magdeburg, Tel.: (0340) 2607611, E-Mail: matthias.hamann@bistum-magdeburg.de.

Nr. 62  Ausschreibung Schulleiter in Sellin (Rügen)

Für die Christophorus-Schule-Sellin auf Rügen wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein/e Schulleiter/-in gesucht. Weitere Informationen finden Sie in der Stellenausschreibung die dem Amtsblatt März 2018 als Anlage beiliegt. Für Rückfragen wenden Sie sich an Herr Dr. Dieter Jennemann, Tel.: (038303) 12897. Anlage

Anlagen:

Nr. 43              Beschluss der RK Ost Tabelle 1 Ost

Nr. 44              Einladung Dies sacerdotalis

Nr. 45a            Aufruf der deutschen Bischöfe zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land

Nr. 45b            Aufruf Palmsonntagskollekte – Durchführungshinweise

Nr. 46              Aufruf Gründonnerstag

Nr. 53a            Flyer Fachtag Heizungswechsel

Nr. 53b            Flyer Fortbildungskurs 2018 – Kirchliche Umweltauditoren

Nr. 57a            Anmeldung RKW-Einführungskonferenzen

Nr. 57b            Plakat „Lass die Freude in dein Herz“

Nr. 58              Drei-Monatsplakat

Nr. 60             Newsletter Freiwilligendienst

Nr. 62             Ausschreibung Schulleiter Sellin

 

Herausgeber:

Bischöfliches Ordinariat Magdeburg

Max-Josef-Metzger-Straße 1

39104 Magdeburg

www.bistum-magdeburg.de



[1] Im Folgenden als „Vergütungstabellen“ bezeichnet

[2] Rechenbeispiel: Die Bundeskommission erhöht z. B. mit Wirkung zum 01.04.2019 die Tabellenwerte um X %, so werden die Tabellenwerte für die Region Ost ab dem 01.01.2020 um X % erhöht und zusätzlich um 0,5 Prozentpunkte bzw. um 1,5 Prozentpunkte für die unteren Lohngruppen an den Bundesmittelwert herangeführt.

 

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