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Amtsblatt 2018-06

Magdeburg, 01. Juni 2018

Amtsblatt des Bistums Magdeburg

Nr. 06                                                                         
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Dokumente der Deutschen Bischofskonferenz
Nr. 94  Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO)
Nr. 95  Eckpunkte zur Ehevorbereitung

Dokumente des Bischofs
Nr. 96         Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. März 2018
Nr. 97  Bistumswallfahrt

Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 98  Wanderausstellung 1050. Gründungstag des Erzbistums Magdeburg

Mitteilungen des Bischöflichen Ordinariates

Prozessbereich 2. Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung
Nr. 99  Entpflichtungen / Ernennungen / Beauftragungen
Nr. 100            Todesanzeige
Nr. 101            E-Mail-, Telefonnummern- und Adressänderungen
Nr. 102            Information Dienstausweise

Mitteilungen aus den Einrichtungen des Bistums Magdeburg
Nr. 103            Informationen der Arbeitsstelle für Kinderpastoral
Nr. 104            Informationen der Arbeitsstelle für Jugendpastoral
Nr. 105            Informationen der Katholischen Akademie
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Dokumente der Deutschen Bischofskonferenz

Nr. 94  Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO)

Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO)[1]

Präambel

Die Deutsche Bischofskonferenz erlässt aufgrund eines besonderen Mandats des Apostolischen Stuhles gemäß can. 455 § 1 CIC in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen, und im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 zur Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auf dem Gebiet des Datenschutzes, wie dies in § 49 Absatz 3 des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) vorgesehen ist,

die folgende Ordnung:

§ 1

Errichtung Kirchlicher Gerichte in Datenschutzangelegenheiten

 (1)       Die Bischöfe der (Erz-)Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz errichten mit Genehmigung der Apostolischen Signatur ein Interdiözesanes Datenschutzgericht als erste Instanz mit Sitz in Köln (vgl. can. 1423 § 1 CIC). Dem Interdiözesanen Datenschutzgericht werden alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten übertragen. Das Nähere wird in einem gemeinsamen Errichtungsdekret der Diözesanbischöfe geregelt.

 (2)       Die Deutsche Bischofskonferenz errichtet mit Genehmigung der Apostolischen Signatur ein Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz als zweite Instanz mit Sitz in Bonn (vgl. can. 1439 § 1 CIC). Dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz werden alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten übertragen.

§ 2

Sachliche Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften 

(1)       Die Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten sind zuständig für die Überprüfung von Entscheidungen der Datenschutzaufsichten der Katholischen Kirche in Deutschland sowie für gerichtliche Rechtsbehelfe der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen oder den kirchlichen Auftragsverarbeiter. Ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) findet nicht statt. 

(2)       Das Interdiözesane Datenschutzgericht prüft auf Antrag die vorangegangene Entscheidung der Datenschutzaufsicht über das Vorliegen einer Datenschutzverletzung sowie gerichtliche Rechtsbehelfe gegen den Verantwortlichen oder den kirchlichen Auftragsverarbeiter. Antragsteller können die betroffene Person oder der Verantwortliche im Sinne des § 4 Ziffer 9. KDG sein. 

(3)       Die betroffene Person verwirkt ihr Antragsrecht nach Absatz 2, wenn sie den Antrag später als ein Jahr nach Zugang der Ausgangsentscheidung geltend macht. Den Zugangszeitpunkt muss sie auf Verlangen nachweisen können. 

(4)       Der Antrag des Verantwortlichen richtet sich nach § 8 Absatz 2. 

(5)       Gegen die Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts steht den Beteiligten innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang dieser Entscheidung das Recht auf Beschwerde beim Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz zu.

§ 3
Zusammensetzung Kirchlicher Gerichte in Datenschutzangelegenheiten
und Ernennungsvoraussetzungen

(1)       Das Interdiözesane Datenschutzgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier beisitzenden Richtern. 

(2)       Das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und acht beisitzenden Richtern. 

(3)       Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und die Richter des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz sind an das staatliche sowie an das kirchliche Recht gebunden. Sie üben ihr Amt unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus. 

(4)       Die Mitglieder des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz müssen katholisch sein und sollen über Berufserfahrung in einem juristischen Beruf sowie in Datenschutzfragen verfügen. Sie dürfen zu Beginn ihrer Amtszeit das 75. Lebensjahr nicht überschritten haben. Anderweitige Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung dürfen das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters nicht gefährden. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, die weiteren Richter einen akademischen Grad im kanonischen Recht oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 

(5)       Personen, die als Diözesandatenschutzbeauftragte oder betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellt bzw. benannt sind, können für die Dauer dieses Amtes und bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Ausscheiden aus diesem Amt nicht zu Richtern an den Kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten berufen werden. Hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehende Personen können für die Dauer dieser Beschäftigung nicht berufen werden.  

(6)       Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten eine angemessene Vergütung sowie den Ersatz notwendiger Reisekosten. 

(7)       Die Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten wird beim Verband der Diözesen Deutschlands eingerichtet. 

§ 4

Aufbringung der Mittel 

Die Kosten der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten trägt der Verband der Diözesen Deutschlands. 

§ 5
Besetzung der
der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten  

(1)       Das Interdiözesane Datenschutzgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei beisitzenden Richtern, wobei ein Mitglied des Spruchkörpers einen akademischen Grad im kanonischen Recht besitzen muss. 

(2)       Das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier beisitzenden Richtern, wobei zwei Mitglieder des Spruchkörpers einen akademischen Grad im kanonischen Recht besitzen müssen. 

(3)       Die Verteilung der Verfahren zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt anhand eines Geschäftsverteilungsplans, der spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Jahr vom Vorsitzenden nach Anhörung des stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich festzulegen ist. 

(4)       Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes gehindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende oder der Vorsitzende.

§ 6
Richter 

(1)       Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter und die beisitzenden Richter der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten werden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren auf Vorschlag des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz ernannt. Die mehrmalige Wiederernennung ist zulässig. Sind zum Ende der Amtszeit die neuen Richter noch nicht ernannt, führen die bisherigen Richter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger weiter. 

(2)       Die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten übt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus.

(3)       Das Amt eines Richters endet vor Ablauf der Amtszeit 

a)         mit der Annahme der Rücktrittserklärung durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz,

b)         mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen oder der Feststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen trifft der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz durch Dekret.

Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner regulären Amtszeit, wird für die Dauer der Amtszeit, die dem ausgeschiedenen Richter verblieben wäre, ein Nachfolger ernannt.    

(4)       Die Richter sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung auch nach Ende ihrer Amtszeit Stillschweigen zu bewahren.

§ 7
Verfahrensbeteiligte, Bevollmächtigte und Beistände 

(1)       Am Verfahren sind neben der betroffenen Person der Verantwortliche oder der kirchliche Auftragsverarbeiter und die zuständige Datenschutzaufsicht beteiligt. 

(2)       Vor den Kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten kann sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. 

(3)       Die Bevollmächtigung wird gegenüber den Kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen.

§ 8

Verfahrenseinleitung 

(1)       Antragsbefugt ist, wer vorbringt, durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis ist auch gegeben, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine Mitteilung der Datenschutzaufsicht oder nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit Eingang der Beschwerde keine Entscheidung der Datenschutzaufsicht erfolgt ist.  

(2)       Der Verantwortliche kann gegen Entscheidungen der Datenschutzaufsicht binnen eines Monats nach Zugang derselben einen Antrag auf Überprüfung durch das Interdiözesane Datenschutzgericht stellen. Der Zugangszeitpunkt ist von ihm nachzuweisen.

§ 9
Ausschluss

Ein Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er 

a)         selbst Beteiligter ist,

b)         gesetzlicher Vertreter oder angehörige Person im Sinne des § 41 Nummer 2 bis 3 der Zivilprozessordnung eines Beteiligten ist oder gewesen ist,

c)         in dieser Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde,

d)         bei dem vorausgegangenen Verfahren oder als Mitglied des Interdiözesanen Datenschutzgerichts – auch als allgemeiner Vertreter der befassten Person oder als Diözesandatenschutzbeauftragter bzw. dessen Vertreter – mitgewirkt hat,

e)         Bevollmächtigter oder Beistand eines Beteiligten war.

 § 10
Ablehnung 

(1)       Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit von jedem Beteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zu begründen. 

(2)       Der abgelehnte Richter hat sich zu dem Ablehnungsgrund zu äußern. Bis zur Erledigung des Ablehnungsantrages darf er nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden.

(3)       Über die Ablehnung eines Richters entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. Dabei wirkt anstelle des abgelehnten Richters der Nächstberufene mit. 

(4)       Einen Ablehnungsantrag kann nicht stellen, wer sich in Kenntnis eines Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. 

(5)       Auch ohne Ablehnungsantrag findet eine Entscheidung nach Absatz 3 statt, wenn ein Richter einen Sachverhalt mitteilt, der seine Ablehnung nach Absatz 1 rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob er von der Ausübung seines Amtes nach § 9 ausgeschlossen ist.

§ 11
Antragsschrift

(1)       Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten oder bei der Datenschutzaufsicht, deren Entscheidung beanstandet wird, einzureichen. Die Antragsschrift muss den Namen der Beteiligten und den Gegenstand der Überprüfung bezeichnen und soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Die zu dessen Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, Bescheide aus dem Vorverfahren in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. 

(2)       Wurde die Antragsschrift bei der Datenschutzaufsicht eingereicht, leitet diese sie an die Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten weiter. 

(3)       Für die Anhörung der Datenschutzaufsicht sollen Abschriften der Antragsschrift und sonstiger Schriftstücke beigefügt werden.

§ 12
Verfahren nach Eingang der Antragsschrift

(1)       In den Fällen des § 8 Absatz 2 holt der Vorsitzende nach dem Eingang der Antragsschrift eine schriftliche Stellungnahme derjenigen Datenschutzaufsicht ein, deren Entscheidung zur Überprüfung gestellt ist. Sie wird dem Antragsteller zur Gegenäußerung übermittelt.

(2)       Der Vorsitzende kann bis zum Abschluss des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, am Verfahren beteiligen. In diesem Fall sind sie im Verfahren ebenso Beteiligte; die Beteiligten sind anzuhören und haben das Recht eigener Antragstellung. 

(3)       Der Antragsteller kann bis zum Zugang eines Beschlusses gemäß § 15 seinen Antrag durch schriftliche Erklärung zurücknehmen; die Rücknahme wird allen Beteiligten mitgeteilt. Das Überprüfungsverfahren endet in diesem Fall ohne weiteres und kann nicht mehr aufgenommen werden.

§ 13
Verfahren vor dem Interdiözesanen Datenschutzgericht

(1)       Das Interdiözesane Datenschutzgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Interdiözesane Datenschutzgericht ist an das Vorbringen und an die Beweisangebote der Beteiligten nicht gebunden.

(2)       Die Beteiligten können die Akten des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und die ihm vorgelegten Akten einsehen und sich auf ihre Kosten Kopien oder Abschriften fertigen lassen. 

(3)       Das Interdiözesane Datenschutzgericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung durch Beschluss; es besteht kein Anspruch auf Anberaumung eines Termins. 

(4)       Wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder der Sachverhalt ungeklärt ist, kann das Interdiözesane Datenschutzgericht zur Klärung einen mündlichen Anhörungstermin ansetzen. 

(5)       Der Vorsitzende lädt dazu die am Verfahren Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.  

(6)       Im Anhörungstermin werden alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen erörtert. Alle Mitglieder des Interdiözesanen Datenschutzgerichts sind befugt, die Beteiligten zu befragen. Ein Mitglied des Interdiözesanen Datenschutzgerichts führt Protokoll über die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung. 

(7)       Das Interdiözesane Datenschutzgericht erhebt die erforderlichen Beweise. Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und ein Augenschein eingenommen werden. 

§ 14
Ergebnis des Verfahrens 

(1)       Das Interdiözesane Datenschutzgericht entscheidet über das Begehren des Antragstellers mit Stimmenmehrheit. 

(2)       Es kann erkennen auf 

a)         Verwerfung des Antrags als unzulässig,

b)         Zurückweisung des Antrags als unbegründet, auch in den Fällen der Verwirkung des Antragsrechts, oder

c)         Feststellung des Vorliegens und Umfangs einer Datenschutzverletzung.

§ 15
Beschluss 

(1)       Der das Verfahren beendende Beschluss ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 

(2)       Er enthält neben dem Erkenntnis den Sachverhalt, die tragenden Gründe für die Entscheidung und einen Hinweis über die Möglichkeit eines Antrags nach § 17 Absatz 1. 

(3)       Der Beschluss wird allen Beteiligten unverzüglich mitgeteilt. 

§ 16

Kosten des Verfahrens 

Im Verfahren vor dem Interdiözesanen Datenschutzgericht werden Gebühren nicht erhoben. Im Übrigen entscheidet es zusammen mit dem Erkenntnis, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. 

§ 17
Verfahren vor dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz 

(1)       Jeder Beteiligte kann gegen die Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts binnen einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von ihrem Inhalt die Entscheidung des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz beantragen, soweit von seinem Antrag abgewichen wurde. Der Ausspruch nach § 16 ist nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar. 

(2)       Für das Verfahren vor dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz gelten die §§ 7 bis 16 entsprechend, § 11 jedoch mit der Maßgabe, dass der Antrag nur wahlweise bei dem Interdiözesanen Datenschutzgericht oder dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz eingereicht werden kann. Der Vorsitzende kann von einer neuerlichen Anhörung der Datenschutzaufsicht absehen. 

(3)       Beweise erhebt das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz nur dann, wenn die Sachverhaltsaufklärung beim Interdiözesanen Datenschutzgericht nicht auf alle wesentlichen Punkte erstreckt wurde. Einen Anhörungstermin setzt das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz nur dann an, wenn es Hinweise dafür hat, dass mit den am Verfahren Beteiligten noch nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen erörtert wurden; ein Anspruch hierauf besteht nicht. 

(4)       Mit der Mitteilung des Beschlusses an die Beteiligten endet das Verfahren. 

§ 18
Inkrafttreten 

(1)       Diese Ordnung tritt am 24.05.2018 in Kraft. 

(2)       Diese Ordnung soll innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten überprüft werden. 

 

Approbiert durch Beschluss der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 20.02.2018 

Rekognosziert durch Dekret der Apostolischen Signatur vom 03.05.2018 

Promulgiert durch Schreiben des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz vom 14.05.2018 

Magdeburg, 22.05.2018 

L.S.                 + Dr. Gerhard Feige

                            Bischof

Nr. 95  Eckpunkte zur Ehevorbereitung 

Die deutschen Bischöfe haben sich in ihrer Einladung zu einer erneuerten Ehe- und Familienpastoral im Licht von Amoris laetitia vom 23. Januar 2017 darauf verständigt, Schwerpunkte  aus dem umfangreichen Nachsynodalen Apostolischen Schreiben von Papst Franziskus aufzugreifen und in einzelnen Bausteinen weiter zu entfalten. Als ersten Baustein legen die deutschen Bischöfe nun die Eckpunkte zur Ehevorbereitung – für die Hand der Seelsorgenden in Form eines Flyers vor. Dieser Flyer liegt dem gedruckten Amtsblatt Juni 2018 bei und kann in der Rubrik Publikationen unter dbk abgerufen werden.

Dokumente des Bischofs 

Nr. 96  Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. März 2018 

Die Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. März 2018 sind dem Amtsblatt Juni 2018 als Anlage beigefügt und werden hiermit für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt 

Nr. 97  Bistumswallfahrt

Bistumswallfahrt am 02. September 2018 - „fest gegründet – stets gewandelt“

Folgende Informationen zur Bistumswallfahrt liegen dem Amtsblatt Juni 2018 in gedruckter und digitaler Fassung bei.

Das Faltblatt „Wegbegleiter zur Wallfahrt“ wird bis zum 20. August 2018 an die Pfarrbüros versandt und sollte für Interessierte dort bereit liegen. 

Mitteilungen des Generalvikars

Nr. 98  Wanderausstellung 1050. Gründungstag des Erzbistums Magdeburg 

Anlässlich des Gründungsjubiläums des alten Erzbistums Magdeburg 968 durch Otto I. wird durch eine Wanderausstellung konzipiert, die mit der Geschichte des Erzbistums bekannt machen möchte. Sie besteht aus mehreren Tafeln und drei Vitrinen und wird ab Januar 2019 zur Ausleihe bereitstehen. Interessierte Gemeinden können sich jetzt schon für die Ausstellung bewerben. Die Ausleihe ist kostenlos, den Transport übernimmt die ausleihende Gemeinde. Weitere Informationen und Anfragen sind bis zum 01. Oktober 2018 zu richten an: Sekretariat des Generalvikars, Frau Linda Kohls, Tel.: (0391) 5961-130, E-Mail: linda.kohls@bistum-magdeburg.de.

Für die Veranstaltungen, die mit dem Jubiläum im Zusammenhang stehen, ist ein Flyer erstellt worden, der dem gedruckten Amtsblatt Juni 2018 beiliegt.

 

Mitteilungen des Bischöflichen Ordinariates

Prozessbereich 2. Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung

Nr. 99  Entpflichtungen / Ernennungen / Beauftragungen 

Herr Felix Hoffmann wird mit Wirkung zum 01. August 2018 die Stelle des Gemeindereferenten in der Pfarrei St. Klara in Delitzsch übertragen. Zeitgleich wird er von seinen Aufgaben als Gemeindereferent der Pfarrei St. Peter und Paul in Zeitz entpflichtet. 

Nr. 100  Todesanzeige 

Herr Pfarrer i. R. Georg Kirch verstarb am 24. April 2018 im Alter von 87 Jahren. Das Requiem wurde für ihn am 04. Mai 2018 in der kath. Kapelle St. Mauritius in Langenweddingen gefeiert. Die Beisetzung erfolgte anschließend auf dem örtlichen Friedhof. 

Nr. 101  E-Mail-, Telefonnummern- und Adressänderungen 

Herr Pfarrer Dr. Hans-Konrad Harmansa Tel.: (0341) 24782587, Fax: (0341) 24782588.

Herr Vikar Alexander Stojanowic, E-Mail: alexander.stojanowic@gmx.de

Nr. 102  Information Dienstausweise 

Bis zum 31. August 2018 können Kirchenmusiker/-innen, Gemeindereferent/-innen, Diakone und Priester formlos per E-Mail oder Brief neue Dienstausweise im Prozessbereich II des Bischöflichen Ordinariates Magdeburg beantragen. 

Gründe für die Beantragung sind der Ablauf des bisherigen Ausweises, ein Stellenwechsel oder eine Erstbeantragung. Dem Antrag beizufügen ist ein Passfoto im amtlichen Passfoto-Format (35 x 45 mm) oder digital als Datei im JPG-Format im Seitenverhältnis 3:4. 

Mitteilungen aus den Einrichtungen des Bistums Magdeburg 

Nr. 103  Informationen der Arbeitsstelle für Kinderpastoral 

  • Kinderwallfahrten 2018: „Komm und lass die Freude in dein Herz!“

Unter diesem Motto sind die Kinder der RKW- und Gemeindegruppen unseres Bistums zu den diesjährigen Kinderwallfahrten eingeladen.

30. Juni 2018  Lutherstadt Wittenberg, Unbefleckte Empfängnis

02. Juli 2018   Huysburg                   

03. Juli 2018   Tangermünde, Zur Heiligsten Dreifaltigkeit (als regionaler Kindertag)

05. Juli 2018   Roßbach, St. Michaels-Haus 

Einladung und Informationen, Anmeldeblatt, Wallfahrtsstunde und das Plakat lagen dem Amtsblatt Mai 2018 bei. 

  • Überregionale RKW: „Komm, freu dich mit uns“

Kinder, die an ihrer gemeindlichen RKW nicht teilnehmen können, sind vom 16. Juli bis 22. Juli 2018 in das St.-Michaels-Haus in Roßbach eingeladen. Wir wollen uns von den Worten Jesu ermutigen lassen, als Salz der Erde und Licht für die Welt zu wirken.

Anmeldungen unter Arbeitsstelle Kinderpastoral Frau Katrin Danzmann, Tel.: (0391) 5961-116, E-Mail: kinderpastoral@bistum-magdeburg.de oder unter jung-im-bistum-magdeburg.

  • Fortbildung „Zeichen im Advent“

Ehrenamtliche in der Kinderseelsorge und Erzieher/-innen in Kitas und Hort sind vom 19. bis 20. Oktober 2018 in das Roncalli-Haus in Magdeburg eingeladen. Mit Hilfe biblischer Erkundungen und ganzheitlich katechetischer Impulse soll die Begleitung der Kinder in der Adventszeit unterstützt werden. 

Anmeldung unter Arbeitsstelle Kinderpastoral Frau Katrin Danzmann Tel.: (0391) 5961-116, E-Mail: kinderpastoral@bistum-magdeburg.de oder unter jung-im-bistum-magdeburg.

Nr. 104  Informationen der Arbeitsstelle für Jugendpastoral 

  • Drei-Monatsplakat
Dem Amtsblatt Juni 2018 liegen die Dreimonatsplakate für das zweite Quartal 2018 bei. Es ist auch auf unserer Homepage unter jung-im-bistum-magdeburg zu finden. Um Aushang in den Gemeinden und Aufnahme in das Pfarrblatt wird gebeten.
  • Streetart Projekt

Vom 09. bis 15. Juli 2018 findet in der Pfarrei St. Mauritius und St. Elisabeth in Halle ein Streetart-Workshop statt. Jugendliche ab 16 Jahren sind eingeladen, die Stadt Halle aus einem künstlerischen Blickwinkel kennenzulernen um anschließend selbst kreativ zu werden und eine Außenmauer des Grundstücks der Propsteikirche in Halle zu gestalten.

Nähere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter jung-im-bistum-magdeburg.

  • Kindersingewoche

Vom 30. Juli bis 05. August 2018 findet im Begegnungszentrum Zwochau die Singewoche für Kinder statt. In diesem Jahr dreht sich alles um Gottes Schöpfung und den Platz, den wir darin haben. Mit den gelernten Stücken wirkt der Bistumskinder- und Jugendchor in der Heiligen Messe der Bistumswallfahrt mit. Außerdem wird für einen Radiogottesdienst geprobt, der am 30. September 2018 vom Deutschlandfunk übertragen wird.

Eine Anmeldung ist bis zum 30. Juni 2018 möglich. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter jung-im-bistum-magdeburg

  • Bistumsweiter Chortag für Jung und Alt

Gemeinsam laden die Arbeitsstelle für Jugendpastoral, der Fachbereich Pastoral in Kirche und Gesellschaft und die hauptamtlichen Kirchenmusiker des Bistums am 25. August 2018, von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr, zu einem Chortag für Jung und Alt nach Magdeburg ein. Ziel ist einerseits das gemeinsame Kennenlernen und Musizieren, andererseits die musikalische Vorbereitung für die eine Woche später stattfindende Bistumswallfahrt auf der Huysburg.

Die Teilnahme ist kostenfrei, um Anmeldung wird gebeten unter jung-im-bistum-magdeburg

  • Abenteuer-Ferien-Fahrt auf den Spuren des Hl. Norbert

Die Arbeitsstelle für Jugendpastoral und das Norbertusgymnasium Magdeburg bieten in den Herbstferien, vom 08. bis 12. Oktober 2018, eine Abenteuer-Ferien-Fahrt zu den Wirkstätten des Hl. Norbert an. Mitkommen können junge Menschen, die im Herbst 2018 die 7. bis 9. Klasse besuchen. Eine altersgerechte Betreuung wird dabei durch pädagogisches Personal aus dem Norbertusgymnasium sichergestellt. Flyer und Plakate lagen bereits dem Amtsblatt April 2018 bei.

Nähere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter jung-im-bistum-magdeburg

  • Mit Luther zum Papst: Auf nach Rom 2020!

Ökumene geht weiter! Nach der Romfahrt im Jahr 2016 soll es vom 17. bis 24. Oktober 2020 heißen: "Auf nach Rom – Mit Luther zum Papst".

Die Initiatoren sind auch diesmal wieder die Arbeitsstelle für Jugendpastoral im Bistum Magdeburg sowie die Kinder- und Jugendpfarrämter der Evangelischen Kirche Mitteldeutschlands und der Evangelischen Kirche Anhalts. Wir wollen Ökumene auch nach dem Reformationsjubiläum weiterdenken und neue Akzente im ökumenischen Zusammenleben setzen. Die Gesichter der beiden Konfessionen, Martin Luther und der Papst, werden damit wieder in den Blick genommen.

Nähere Informationen und die Möglichkeit, sich zum Newsletter anzumelden, sind auf den beigelegten Karten und unter mit-luther-zum-papst zu finden.                                                                                                                                                      

 Nr. 105  Informationen der Katholischen Akademie

  • Philosophie-Seminar

Paradigmenwandel in der Gottesfrage

Emmanuel Levinas als Herausforderung für die christliche Theologie 

Emmanuel Levinas (1906 –1995) zählt zu den großen Ideengebern des 20. Jahrhunderts, mit dem ein neuer Ton in die philosophische Tradition Einzug hält. Seine Skepsis gegen alle Formen der Machtausübung ist fundamental und trägt zur Erneuerung des Sprachdenkens bei. Die Thematisierung Gottes ist von seiner Kritik nicht ausgeschlossen, sondern bildet einen zentralen Fluchtpunkt seines Denkens. Die Konsequenzen seiner Schriften sind radikal und für die heutige kontinentale Philosophietradition nicht mehr wegzudenken. In thematischen Hinführungen und gemeinsamer Lektüre werden Brücken für dieses innovative Denken gebahnt werden, um auch – in aller Vorläufigkeit – einige der Herausforderungen für eine zeitgemäße Theologie zu bedenken. Damit macht der Autor und Philosoph neugierig auf neue Perspektiven und Horizontverschiebungen. Zugleich bietet die Lektüre seiner Texte die Möglichkeit, sich ernsthaft mit dem eigenen Gottesglauben und den Zweifeln auseinanderzusetzen. 

PD Dr. René Dausner, Vertretungsprofessur für Systematische Theologie, TU Dresden 

Datum: Freitag, 15. Juni 2018, 18:00 Uhr bis Sonntag, 17. Juni 2018, 13:00 Uhr
Ort: HVHS Konrad-Martin-Haus, Bad Kösen 

In Kooperation mit der Katholischen Akademie des Bistums Dresden-Meißen, dem Katholischen Forum im Land Thüringen und der Edith-Stein-Schulstiftung des Bistums Magdeburg 

Dieses Seminar ist vom Land Sachsen-Anhalt als Lehrerfortbildung anerkannt (WTK-Nr. 2018-064-22). 

  • Grüner Mauritius – Gespräche in Hörsaal und Garten

"Hoch hinaus. Die Wellnessbewegung, offen für das Bedürfnis nach Achtsamkeit und Transzendenz" 

Im Rahmen des gemeinsamen Sommerfestes von Katholischer Akademie, dem Institut für Katholische Theologie und ihre Didaktik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und dem Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara in Halle soll wieder – neben Gespräch und Begegnung im Moritzkirchgarten – die Beschäftigung mit aktuellen Fragen stehen. 

Datum: Dienstag, 26. Juni 2018, 17:00 Uhr
Ort: Halle, Franckesche Stiftungen, Haus 7, Deutscher Saal (anschließend Moritzkirchgarten) 

Elisabeth Hammer-Butzkamm, Pastoralreferentin für die Diözese Regensburg 

Kooperation: Institut für Katholische Theologie und ihre Didaktik/MLU und Katholisches Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara, Halle 

Ein detailliertes Programm erhalten Sie bei Frau Antje Löhr-Dittrich, Katholische Akademie, Tel.: (0345) 29000-87, E-Mail: info@katholische-akademie-magdeburg.de

  • Ringvorlesung „Glaube und Zweifel“

Nach dem Reformationsgedenken 2017 steht 2018 ein anderer großer Denker auf der Jubiläumsliste: Karl Marx. Grund genug, sich mit der Frage nach Religion und Atheismus zu befassen. Wir ringen um das Bild des Menschen, das für eine offene Gesellschaft grundlegend und verbindend sein sollte, und um die Rolle, die Religion oder Atheismus dabei spielen. Dabei müssen wir akzeptieren, dass das Bild des Menschen heute auf sehr unterschiedliche Weise gedeutet wird. Die mittlerweile traditionelle Ringvorlesung bietet Raum für eine notwendige Vergewisserung über diese zentrale Frage. 

Kooperation mit der Friedrich-Ebert-Stiftung Sachsen-Anhalt, der Evangelischen Akademie Sachsen-Anhalt und dem Roncalli-Haus 

-        „Jesus Christ Superstar“

Judas im Fokus – Ein Zweifler auf der Musicalbühne

Probenbesuch und Gespräch

Blick hinter die Kulissen bei »Jesus Christ Superstar«, dem DomplatzOpenAir 2018 des Theaters Magdeburg: Einführung, Probenbesuch und Nachgespräch mit Sebastian Ritschel (Regisseur) und Thomas Schmidt-Ehrenberg (Dramaturg)

Im Anschluss: Nachgespräch und Imbiss im Kreuzgang des Domes

Kooperation mit dem Theater Magdeburg 

Datum: Mittwoch, 06. Juni 2018, 17.30 Uhr
Ort: Domplatz, Bühneneingang gegenüber vom Nordeingang des Domes, Magdeburg 

-        Marx und die Religionskritik im post-säkularen Zeitalter

Vortrag und Diskussion

Dr. Christoph Henning, Max-Weber-Kolleg Erfurt 

Datum: Mittwoch, 27. Juni 2018, 19:30 Uhr
Ort: Roncalli-Haus, Magdeburg

Anlagen:

Nr. 94         Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung

Nr. 96         Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. März 2018

Nr. 97a       Einladungsbrief des Bischofs zur Bistumswallfahrt

Nr. 97b       Info-Brief Bistumswallfahrt

Nr. 97c       Anmeldeformular Stand Bistumswallfahrt

Nr. 97d       Plakat Bistumswallfahrt

Nr. 104a     Dreimonatsplakat

Nr. 104b     Mit Luther zum Papst, Postkarte

Nr. 105       Ringvorlesung, Flyer

 

Herausgeber:

Bischöfliches Ordinariat Magdeburg

Max-Josef-Metzger-Straße 1

39104 Magdeburg

www.bistum-magdeburg.de



[1] Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt eine adäquate weibliche Form gleichberechtigt ein.

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