Magdeburg, 1. Juni 2019
Amtsblatt des Bistums Magdeburg
Nr. 6 Magdeburg, 01. Juni 2019
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Dokumente der Deutschen Bischofskonferenz
Nr. 56 Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 218: Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christus vivit von Papst Franziskus
Dokumente des Bischofs
Nr. 57 Profanierung der Herz Jesu Kapelle in Theißen
Nr. 58 Beschluss der Bundeskommission am 07. März 2019
Nr. 59 Beschluss der Regionalkommission Ost am 21. März 2019
Nr. 60 Richtlinien für die Arbeit der Liturgiekommission im Bistum Magdeburg
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 61 Festakt zu 25 Jahre Bistum Magdeburg
Nr. 62 Bistumswallfahrt 2019
Nr. 63 Gebetszettel – Weltmissionsmonat
Nr. 64 Regionalkonferenzen – Terminankündigungen 2020
Nr. 65 20jähriges Bischofsweihejubiläum von Bischof Dr. Gerhard Feige
Mitteilungen des Bischöflichen Ordinariates
Prozessbereich 2. Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung
Nr. 66 E-Mail-, Telefonnummern- und Adressänderungen
Nr. 67 Dienstausweise
Nr. 68 Todesanzeige
Weitere kirchliche Nachrichten
Nr. 69 Wohnungsanzeige für pensionierten Priester
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Dokumente der Deutschen Bischofskonferenz
Nr. 56 Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 218: Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christus vivit von Papst Franziskus
Die Broschüre Nr. 218 ist dem gedruckten Amtsblatt Juni 2019 für die Pfarreien beigelegt.
Dokumente des Bischofs
Nr. 57 Profanierung der Herz Jesu Kapelle in Theißen
Bischof Dr. Feige hat per Dekret vom 22. Mai 2019 die Kapelle Herz Jesu in 06711 Zeitz, Ortsteil Theißen, Reußener Str. 1 profaniert. Der letzte Gottesdienst findet am 01. Juni 2019 statt.
Nr. 58 Beschluss der Bundeskommission am 07. März 2019
Anlage 2 zu den AVR
Ergänzung in Anmerkung 145
A.
Die Bundeskommission beschließt:
- In den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 – 12 der Anlage 2 zu den AVR wird die Anmerkung Nr. 145 um folgenden Satz 2 ergänzt:
„145 (…) 2Für Betreuungskräfte, auf die am 31.12.2018 die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V zu den AVR Anwendung finden, verbleibt es bei dieser Anwendung.“ - Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Dieser Beschluss wird hiermit für das Bistum Magdeburg in Kraft gesetzt und im Amtsblatt Juni 2019 veröffentlicht.
Magdeburg, den 20. Mai 2019
L.S. + Dr. Gerhard Feige
Bischof
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Am 14. Juni 2018 wurde die Anmerkung 145 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgrippen 1 – 12 der Anlage 2 zu den AVR mit dem Text „Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt V zu den AVR finden keine Anwendung“ beschlossen. Hintergrund war, dass Mitarbeiter in der Anlage 22 zu den AVR und Mitarbeiter, die ab dem 1.1.2019 neu eingestellt und in die Vergütungsgruppe 10 Ziffern 18 bzw. 19 Anlage 2 zu den AVR eingruppiert werden, aufgrund der anstehenden Überleitung in die neue Entgeltordnung keine Kinderzulage erhalten sollen, um die Schaffung neuer Besitzstände zu vermeiden. Für Mitarbeiter, die bis dahin in Anlage 2 zu den AVR eingruppiert waren, führte dies ungewollt zu einer Abschaffung der Kinderzulage. Dieser Mangel wird mit dem vorliegenden Beschluss geheilt.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung beinhaltet Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 4 S. 1 AK-O. Es handelt sich nicht um eine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs i. S. d. § 13 Abs. 3 Satz 1 AK-O. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AK- O zur Regelung.
Nr. 59 Beschluss der Regionalkommission Ost am 21. März 2019
Einmalzahlung 2018
- In Abänderung und Ergänzung des dienstnehmerseitigen Antrages vom 21. Juni 2018 zur Gewährung einer Einmalzahlung beschließt die Regionalkommission Ost auf Grundlage des BK-Beschlusses BK 2/2018 vom 14. Juni 2018:
1.1. Es wird ein neuer § 12b in die Anlage 31 zu den AVR eingefügt:
„§ 12b Einmalzahlung 2018
1Mitarbeiter in den Entgeltgruppen P 4 und P 6, die am 1. Juni 2018 einen Anspruch auf Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 Euro. 2Satz 1 gilt auch, sofern nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch, wenn die Mitarbeiterin wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG am 1. Juni 2018 keine Dienstbezüge erhält. 4Anspruch auf Dienstbezüge ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 des Allgemeinen Teils genannten Ereignisse. 5§ 12a der Anlage 31 zu den AVR findet Anwendung. 6Die Einmalzahlung wird im Dezember 2018 fällig; scheidet ein Mitarbeiter nach dem 1. Juni 2018 aus, wird die Einmalzahlung im letzten Beschäftigungsmonat fällig.“
1.2. Es wird ein neuer § 12b in die Anlage 32 zu den AVR eingefügt:
„§ 12b Einmalzahlung 2018
1Mitarbeiter in den Entgeltgruppen P 4 und P 6, die am 1. Juni 2018 einen Anspruch auf Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 Euro. 2Satz 1 gilt auch, sofern nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch, wenn die Mitarbeiterin wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG am 1. Juni 2018 keine Dienstbezüge erhält. 4Anspruch auf Dienstbezüge ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 des Allgemeinen Teils genannten Ereignisse. 5§ 12a der Anlage 32 zu den AVR findet Anwendung. 6Die Einmalzahlung wird im Dezember 2018 fällig; scheidet ein Mitarbeiter nach dem 1. Juni 2018 aus, wird die Einmalzahlung im letzten Beschäftigungsmonat fällig.“
1.3. Es wird ein neuer § 12b in die Anlage 33 zu den AVR eingefügt:
„§ 12b Einmalzahlung 2018
1Mitarbeiter in den Entgeltgruppen S 2 bis S 4, die am 1. Juni 2018 einen Anspruch auf Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 Euro. 2Satz 1 gilt auch, sofern nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch, wenn die Mitarbeiterin wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG am 1. Juni 2018 keine Dienstbezüge erhält. 4Anspruch auf Dienstbezüge ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 des Allgemeinen Teils genannten Ereignisse. 5§ 12a der Anlage 33 zu den AVR findet Anwendung. 6Die Einmalzahlung wird im Dezember 2018 fällig; scheidet ein Mitarbeiter nach dem 1. Juni 2018 aus, wird die Einmalzahlung im letzten Beschäftigungsmonat fällig.“
1.4. Es wird ein neuer Abschnitt IIb in die Anlage 1 zu den AVR eingefügt:
„IIb Einmalzahlung 2018
1Mitarbeiter in den Vergütungsgruppen 12 bis 6b, die am 1. Juni 2018 einen Anspruch auf Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 Euro. 2Satz 1 gilt auch, sofern nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch, wenn die Mitarbeiterin wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG am 1. Juni 2018 keine Dienstbezüge erhält. 4Anspruch auf Dienstbezüge ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 des Allgemeinen Teils genannten Ereignisse. 5Abschnitt IIa der Anlage 1 zu den AVR findet Anwendung. 6Die Einmalzahlung wird im Dezember 2018 fällig; scheidet ein Mitarbeiter nach dem 1. Juni 2018 aus, wird die Einmalzahlung im letzten Beschäftigungsmonat fällig.“
- Der Beschluss tritt zum 01.06.2018 in Kraft.
Magdeburg, den 20. Mai 2019
L.S. + Dr. Gerhard Feige
Bischof
Nr. 60 Richtlinien für die Arbeit der Liturgiekommission im Bistum Magdeburg
Präambel
Die Liturgie der Kirche ist primär Dienst Gottes an den Menschen, dann aber auch Dienst des Menschen vor Gott. Durch die Liturgie setzt Christus, unser Erlöser, in seiner Kirche, mit ihr und in ihr das Werk seiner Erlösung fort (siehe KKK 1069f.) Deshalb bildet sie als Werk Christi einen Grundauftrag der Kirche und ist unverzichtbarer Teil des christlichen Lebens. Wenn ihr Evangelisierung und Glaube vorausgehen und die Diakonie folgt, kann sie im Leben des Menschen reiche Frucht bringen.
Der Diözesanbischof ist in seiner Diözese für die Liturgie verantwortlich (vgl. SC 43f.). Die Bischöfliche Liturgiekommission ist das vom Bischof eingesetzte Beratergremium, dessen er sich bedient, um als „Priester des heiligen Gottesdienstes“ (Can 375 §1) dieses Hirtenamt auszuüben. Die Liturgiekommission arbeitet selbständig und nach dem Subsidiaritätsprinzip. Sie „fördert die Liturgische Bewegung im Volk Gottes“ (SC 45), setzt dafür Impulse und bleibt dabei dem Bischof verantwortlich.
Damit Beratung des Bischofs und Förderung der „Liturgischen Bewegung“ wirksam werden, müssen die positiven Erfahrungen und Initiativen aus Gemeinden und anderen Orten gelebten Glaubens gesammelt, Fragestellungen und Probleme an den Bischof herangetragen und ein theologisch vertretbarer und lebensgemäßer Entscheidungsfindungsprozess geführt werden. Dabei ist das Ganze der Weltkirche und die Verbindung zu den anderen Diözesen des deutschsprachigen Raumes zu berücksichtigen und einzubringen.
Aufgaben
a) Die zentrale Aufgabe der Liturgiekommission ist es, das Augenmerk auf das liturgische Feiern in der Gesamtheit all seiner Bedeutungsebenen/ Dimensionen zu legen.
Dies gilt sowohl für die Gestaltung des liturgischen Raumes, die wertschätzende Handhabung der liturgischen Gewänder, Geräte und Bücher, für die Gestaltung von Texten und der vielgestaltigen Musik im Gottesdienst, als auch für eine umfassende Ars celebrandi, die Bischöfe, Priester und Diakone, alle liturgischen Dienste und die gesamte Gottesdienstgemeinde gleicher Maßen betrifft. Dies soll unter Wahrung kirchlicher Traditionen und den Vorgaben der kirchlichen Autoritäten geschehen, damit die Feier des Gottesdienstes in angemessener Zeitgenossenschaft Ausdruck des gemeinsamen Priestertums aller Gläubigen ist.
b) Darüber hinaus wird auch die Sorge um einzelne Aspekte liturgischen Feierns in Zusammenarbeit mit anderen Fachgremien und Beratern die Arbeit prägen.
Im Rahmen von Projekten sind im Auftrag des Bischofs oder aufgrund von aktuellen Fragen aus der Diözese entsprechende Initiativen zu ergreifen, um sachliche Informationen oder geeignete Hilfestellungen zu erarbeiten. Diese sollen den Bischof bei seinen Entscheidungen unterstützen bzw. in seinem Auftrag veröffentlicht werden. Ebenso obliegt es der Liturgiekommission die bereits geltenden liturgischen Richtlinien und Ordnungen des Bischofs bei Bedarf zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Auf dieser Ebene wird die Liturgiekommission im Besonderen liturgische Bildung fördern, Initiativen zur Gestaltung neuerer liturgischer Feierformen im säkularen Kontext unterstützen sowie sich aktuellen Fragen gottesdienstlichen Feierns durch theologische Reflexion und Vertiefung stellen. Die durch das Pastorale Zukunftsgespräch formulierten Schwerpunkte im Beschluss “Das Leben feiern. Liturgie im Bistum Magdeburg.“ sind auf ihre heutige Bedeutung hin zu lesen und weiterzuentwickeln.
Zusammensetzung und Arbeitsweise
Die Liturgiekommission setzt sich aus dem Leiter und min. drei weiteren Mitgliedern zusammen. Sie werden vom Bischof für eine Amtszeit von je fünf Jahren ernannt. Diese kann – gegebenenfalls auch mehrfach – verlängert werden. Der Liturgiekommission gehört von Amts wegen der Referent/die Referentin für Liturgiepastoral in der Stabsstelle für Liturgie und Kunst an. Dieser/Diese übernimmt die Aufgaben der Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Leiter der Kommission. Das Büro des Generalvikars unterstützt die Geschäftsführung der Liturgiekommission.
Die Liturgiekommission tritt mindestens dreimal jährlich unter Vorsitz des Leiters zusammen. Dazu ist eine Tagesordnung zu erstellen, die den Mitgliedern rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden muss.
Alle ernannten und amtlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn min. die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei ihren Beratungen in Sachfragen strebt die Kommission Einmütigkeit an. Ist die Einmütigkeit nicht zu erreichen, werden dem Bischof auch die abweichenden Voten zur Meinungsbildung vorgelegt.
Zu einzelnen Sachfragen können Berater herangezogen sowie Arbeitsgruppen gebildet werden, zu denen bei Kompetenzberührung auch andere Fachbereiche des Bischöflichen Ordinariates oder andere Kommissionen einzuladen sind. Hier ist besonders die Zusammenarbeit mit der Kunstkommission von großer Bedeutung.
Über alle Beratungen und Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das dem Bischof und dem Generalvikar zu übermitteln ist. Darin sind alle Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
Inkraftsetzung
Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien der Bischöflichen Liturgischen Kommission des Bistums Magdeburg vom 01.12.1998, die hiermit außer Kraft gesetzt werden.
Magdeburg, den 01. Juni 2019
L.S. + Dr. Gerhard Feige
Bischof
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 61 Festakt zu 25 Jahre Bistum Magdeburg
Zu einem feierlichen Festakt am Samstag, 31. August 2019 lädt Bischof Dr. Gerhard Feige nach Magdeburg ein.
Ein Konzert von Orgel und Streichern aus dem Bistum Magdeburg und dem befreundeten Bistum Gniezno (Polen) schafft den musikalischen Rahmen für Rückblicke und Perspektiven des Bistums.
Neben dem Festvortrag von Prof. em. Dr. Josef Pilvousek und Grußworten aus Ökumene, Politik und Gesellschaft erinnern Zeitzeugen an die Herausforderungen der Bistumsgründung.
Beginn des Festakts ist um 15:30 Uhr in der Kathedrale St. Sebastian in Magdeburg.
Einladungen mit Programmablauf gehen Ihnen in einem späteren Versand zu.
Für Rückfragen wenden Sie an den Fachbereich Pastoral in Kirche und Gesellschaft, Frau Maria Sobola, Tel.: (0391) 5961-181, E-Mail: pastoral@bistum-magdeburg.de.
Nr. 62 Bistumswallfahrt 2019
Auch die Bistumswallfahrt am Sonntag, 01. September 2019 feiert das Jubiläum „25 Jahre Bistum Magdeburg“.
Am Festgottesdienst nehmen Bischöfe und andere Vertreter der Ökumene und unseren Partnerbistümern aus In- und Ausland teil.
Die Festpredigt hält Reinhard Kardinal Marx.
Im Programm treffen Sie auf Meilensteine der Bistumsgeschichte und finden thematische Runden zu aktuellen Themen in der Kirche und vor allem Angebote zum Mitmachen und zur Begegnung für alle Altersstufen.
Beginn ist mit der Eucharistiefeier um 10:30 Uhr auf der Wallfahrtswiese der Huysburg.
Bringen Sie gern auch Gäste aus dem Kreis Ihrer kommunalen Partner mit.
Ein Materialpaket mit Einladungsbrief des Bischofs, Plakat zur Wallfahrt, Informationen für den Wallfahrtstag und Anmeldung für Marktstände wird im Juni versendet.
Für Rückfragen wenden Sie an den Fachbereich Pastoral in Kirche und Gesellschaft, Frau Maria Sobola, Tel.: (0391) 5961-181, E-Mail: pastoral@bistum-magdeburg.de.
Nr. 63 Gebetszettel – Weltmissionsmonat
Papst Franziskus hat den Oktober 2019 als außerordentlichen Monat der Weltmission ausgerufen. Als ein Element dafür ist der Gebetszettel für die Gemeinden vorgesehen. Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) wird in Zusammenarbeit mit Missio den Gebetszettel „Die Kirche Christi missionarisch in der Welt, Gebet von Papst Franziskus zum Auerordentlichen Monat der Weltmission 2019“ in Kürze herausgeben. Dieser ist abrufbar auf der Homepage der DBK unter www.dbk.de.
Nr. 64 Regionalkonferenzen – Terminankündigungen 2020
Die berufsgruppenübergreifenden Regionalkonferenzen finden 2020 wie folgt statt:
- Mittwoch, 05. Februar 2020: Dekanate Halle und Merseburg im Begegnungszentrum in Zwochau
- Mittwoch, 19. Februar 2020: Dekanate Halberstadt und Egeln im Roncalli-Haus in Magdeburg
- Mittwoch, 04. März 2020: Dekanate Magdeburg und Stendal im Roncalli-Haus in Magdeburg
- Mittwoch, 18. März 2020: Dekanate Torgau und Dessau im Begegnungszentrum in Zwochau
Nr. 65 20jähriges Bischofsweihejubiläum von Bischof Dr. Gerhard Feige
Bischof Dr. Gerhard Feige begeht am 11. September 2019 sein 20jähriges Bischofsweihejubiläum.
Er bittet von Geschenken anlässlich seines Weihejubiläums abzusehen, stattdessen erbittet er eine Spende für die Flüchtlingshilfe Sachsen-Anhalt auf das Konto bei der Stadtsparkasse Magdeburg, IBAN: DE43 8105 3272 0641 0223 01, SWIFT: NOLADE21MDG.
Mitteilungen des Bischöflichen Ordinariates
Prozessbereich 2. Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung
Nr. 66 E-Mail-, Telefonnummern- und Adressänderungen
Frau Birgitt Korbmacher tritt ab 01. Juni 2019 die Stelle der Justiziarin des Bischöflichen Ordinariates in Magdeburg an. Sie ist zu erreichen unter Tel.: (0391) 5961-165, E-Mail: birgitt.korbmacher@bistum-magdeburg.de.
Nr. 67 Dienstausweise
Bis zum 31. August 2019 können Kirchenmusiker/-innen, Gemeindereferent/-innen, Diakone und Priester formlos per E-Mail oder Brief neue Dienstausweise im Prozessbereich II des Bischöflichen Ordinariates Magdeburg beantragen.
Gründe für die Beantragung sind der Ablauf des bisherigen Ausweises, ein Stellenwechsel oder eine Erstbeantragung. Dem Antrag beizufügen ist ein Passfoto im amtlichen Passfoto-Format (35 x 45 mm) oder digital als Datei im JPG-Format im Seitenverhältnis 3:4.
Nr. 68 Todesanzeige
Herr Pfarrer i. R. Dr. Nikolaus Timpe verstarb am 18. Mai 2019 im Caritas Altenpflegeheim St. Maria am Rosenthal in Delitzsch. Am 27. Mai 2019 wurde in der St. Pius Kirche in Zwochau das Requiem gefeiert, die Beisetzung fand im Anschluss auf dem örtlichen Friedhof statt.
Weitere kirchliche Nachrichten
Nr. 69 Wohnungsanzeige für pensionierten Priester
Im Pfarrhaus in Weißenfels steht ab sofort eine geräumige Wohnung, 103 qm, im 1. Obergeschoss mit vier Zimmern, Küche und Bad und einem Garten zur Vermietung. Ein Arbeitszimmer, 25 qm, kann zusätzlich angemietet werden. Eine Garage befindet sich neben dem Pfarrhaus. Der Mietpreis wird auf Anfrage bekannt gegeben. Interessierte pensionierte Priester können sich für weitere Informationen an Frau Manuela Hannebach, Pfarrsekretärin, Tel.: (03443) 34700, E-Mail: weissenfels.st-elisabeth@bistum-magdeburg.de wenden.
Anlagen:
Nr. 58 Beschluss der Bundeskommission am 07. März 2019
Nr. 59 Beschluss der Regionalkommission Ost am 21. März 2019
Nr. 60 Richtlinien für die Arbeit der Liturgiekommission im Bistum Magdeburg
Hinweis:
Die Ausgabe des Amtsblattes August 2019 wird am 01. September 2019 zusammen mit der Ausgabe des September Amtsblattes 2019 unter der Doppelnummer Nr. 08/09 2019 erscheinen.
Herausgeber:
Bischöfliches Ordinariat Magdeburg
Max-Josef-Metzger-Straße 1
39104 Magdeburg
www.bistum-magdeburg.de