Magdeburg, 01. Oktober 2019
Amtsblatt des Bistums Magdeburg
Nr. 10 Magdeburg, 01. Oktober 2019
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Dokumente des Bischofs
Nr. 93 Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag 2019
Nr. 94 Beschluss der Regionalkommission Ost am 11. Juli 2019
Nr. 95 Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 04. Juli 2019
Nr. 96 Satzungsänderung KEB
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 97 Neues Messlektionar für das Lesejahr A
Nr. 98 Kollektenplan 2020
Nr. 99 Allerseelen-Kollekte 2019
Nr. 100 Nutzung katholischer Gottesdiensträume für Gläubige der Armenischen Kirche in Deutschland
Mitteilungen des Bischöflichen Ordinariates
Prozessbereich 2. Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung
Nr. 101 E-Mail-, Telefonnummern- und Adressänderungen
Nr. 102 Entpflichtungen / Ernennungen / Beauftragungen
Nr. 103 Todesanzeige
Weitere kirchliche Nachrichten
Nr. 104 Orgelbuch tria für den Regionalteil Ost
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Dokumente des Bischofs
Nr. 93 Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag 2019
Liebe Schwestern und Brüder,
das Leitwort zum Monat der Weltmission 2019 lautet „Wir sind Gesandte an Christi statt“ (2 Kor 5,20). Es greift einen Impuls von Papst Franziskus auf, der den Oktober als außerordentlichen Monat der Weltmission unter das Thema „Getauft und gesandt“ gestellt hat.
Im Mittelpunkt der Aktion unserer Missio-Werke steht der Nordosten Indiens. Dort ist das Zusammenleben der Menschen von ethnischer und religiöser Vielfalt geprägt, aber auch von Ausgrenzung und Rechtlosigkeit, Armut und Unfrieden. Die christliche Minderheit engagiert sich in dieser Region vor allem in Schulen, Sozialstationen und Krankenhäusern. Ihre Werke der Nächstenliebe werden ganz im Sinne von Papst Franziskus von einer missionarischen Spiritualität getragen. Priester, Ordensleute und Laien begleiten die Menschen in der Überzeugung, dass die Werte des Evangeliums zu Frieden und zum Heil aller beitragen.
Liebe Schwestern und Brüder, bitte setzen Sie am Sonntag der Weltmission ein Zeichen der Verbundenheit und Solidarität mit unseren Schwestern und Brüdern im Nordosten Indiens und in anderen armen Ortskirchen weltweit. Wir bitten Sie um Ihr Gebet und bei der Kollekte am kommenden Sonntag um eine großzügige Spende.
Für das Bistum Magdeburg
Dr. Gerhard Feige
Bischof
Magdeburg, 23. September 2019
Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 20. Oktober 2019, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Der Ertrag der Kollekte am 27. Oktober 2019 ist ausschließlich für die Päpstlichen Missionswerke Missio in Aachen und München bestimmt. Anlage 1, Anlage 2
Nr. 94 Beschluss der Regionalkommission Ost am 11. Juli 2019
Umsetzung des Beschlusses der Bundeskommission 2/2019
zur Änderung in der Anlage 7 B II zu den AVR
der Regionalkommission Ost
Die Regionalkommission Ost beschließt:
- I. Regelung
Die Werte der Zulagen im Beschluss der Bundeskommission 2/2019, Tagesordnungspunkt 5.4 vom 4. Juli 2019 zu § 1a der Anlage 7 B II zu den AVR sowie zu § 3a der Anlage 7 B II zu den AVR richten sich nach dem jeweils geltenden Bundesmittelwert.
- II. Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Für Schüler nach § 1 lit a) gilt sie nur für solche Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2019 begonnen wurden. Diese Regelung ist befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse gilt sie bis zu deren Ende fort, jedoch nicht länger als drei Jahre nach Beginn der Ausbildung bei der Schule.
Magdeburg, den 06. September 2019
L.S. + Dr. Gerhard Feige
Bischof
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Die Bundeskommission hat in ihrer Sitzung 2/2019 am 4. Juli 2019 zum Tagesordnungspunkt 5.4 Änderungen an der Anlage 7 B II hinsichtlich einer monatlichen Zulage für Ausbildungsverhältnisse sowie die Einfügung eines neuen Abschnitts G zur Anlage 7 der AVR beschlossen. Dieser Beschluss soll hinsichtlich der dort beschlossenen Vergütungswerte in der Regionalkommission Ost nachvollzogen werden.
Beschlusskompetenz
Die Kompetenz der Regionalkommission für diesen Beschluss ergibt sich aus § 13 Abs. 3 S. 1 und 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission, da über die Höhe der Vergütungsbestandteile innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreiten entscheiden.
Ergänzung zum Beschluss
Vergütungen und Entgelte
in der Region Ost
ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020
(für Auszubildende ab 1. September 2018 bis 31. August 2020)
vom 21. Juni 2018
A. Bestätigung der Werte
Die Regionalkommission Ost bestätigt die Richtigkeit der auf der Grundlage ihres Eckpunktebeschlusses vom 14. Dezember 2017 in Verbindung mit dem Beschluss der Bundeskommission vom 14. Juni 2018 und dem Korrekturbeschluss der Bundeskommission vom 11. Oktober 2018 sowie dem Beschluss zur Anlage 7 der Bundeskommission vom 4. Juli 2019 berechneten und nachfolgend in Abschnitt B dieses Beschlusses wiedergegebenen Werte für die Regelvergütungen, Tabellenentgelte, Stundenentgelte und Ausbildungsvergütungen.
B. Werte der Regelvergütungen, Tabellenentgelte, Stundenentgelte und Ausbildungsvergütungen in der Region Ost ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (für Auszubildende ab 1. September 2018 bis 31. August 2019) und ab 1. Januar 2020 bis 31.Dezember 2020 (für Auszubildende ab 1. September 2019 bis 31. August 2020)
Punkt III. Anlage 7 zu den AVR wird ergänzt um eine Ziffer 5:
§ 3 Satz 1 Abschnitt G der Anlage 7 zu den AVR
ab 1. Januar 2019 entspricht 90 % der mittleren Werte der Bundeskommission vom 01.01.2019 |
ab 1. März 2019 entspricht 90 % der mittleren Werte der Bundeskommission vom 01.03.2019 |
ab 1. September 2019 entspricht 95 % der mittleren Werte der Bundeskommission vom 01.03.2019 |
|
im ersten Ausbildungsjahr |
868,72 Euro |
913,72 Euro |
964,48 Euro |
im zweiten Ausbildungsjahr |
922,77 Euro |
967,77 Euro |
1.021,54 Euro |
im dritten Ausbildungsjahr |
1.009,83 Euro |
1.054,83 Euro |
1.113,43 Euro |
C. Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 01. Januar 2019 in Kraft.
Magdeburg, den 06. September 2019
L.S. + Dr. Gerhard Feige
Bischof
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Mit dem Beschluss wird der Eckpunktebeschluss der Regionalkommission Ost vom 14. Dezember 2017 durch den Beschluss der Bundeskommission vom 14. Juni 2018 und den Korrekturbeschluss der Bundeskommission vom 11. Oktober 2018 zur Ermittlung der Vergütungs- und Entgeltwerte in der Region Ost für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 sowie vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 sowie ergänzt um den Beschluss zur Anlage 7 vom 4. Juli 2019 angewendet und deren Richtigkeit bestätigt. Anlage
Nr. 95 Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 04. Juli 2019
A § 8a AT AVR Kostenübernahme bei erweitertem Führungszeugnis
I. Im Allgemeinen Teil der AVR wird ein neuer § 8a eingefügt:
„§ 8a Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses während des Dienstverhältnisses
Soweit die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses gesetzlich vorgeschrieben und vom Dienstgeber angeordnet ist, werden die dafür entstehenden Kosten im laufenden Dienstverhältnis vom Dienstgeber getragen.“
II. Inkrafttreten
Die Regelung tritt zum 01. Juli 2019 in Kraft.
B Anlage 7 zu den AVR Antrag zu Änderungen in der Anlage 7 B II zu den AVR und Einfügen eines neuen Abschnittes G zur Anlage 7 zu den AVR
- I. In Anlage 7 B II zu den AVR wird ein neuer § 1a eingefügt:
„§ 1a
Monatliche Zulage
Der Schüler erhält zusätzlich zur Ausbildungshilfe eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.“
- II. Nach Abschnitt F zur Anlage 7 zu den AVR wird folgender neuer Abschnitt G in die Anlage 7 zu den AVR eingefügt:
„G Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher und in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für
a) Schüler, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen ausgebildet werden sowie
b) Schüler in den Gesundheitsberufen Diätassistent, Ergotherapeut, Logopäde, Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Orthoptist oder Physiotherapeut, *)
deren praktische Ausbildung bei einer Einrichtung im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Abs. 1 AT zu den AVR) erfolgt, die entweder vom selben Träger wie die die theoretische Ausbildung erbringende Schule getragen ist oder die eine Kooperationsvereinbarung mit dieser Schule getroffen hat.
§ 2
Ausbildungsvertrag
1Die Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung schließt mit dem Auszubildenden zu Beginn der Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsvertrag. 2Die Einrichtung kann die Schule im Sinne des § 1 zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevollmächtigen. 3Der Ausbildungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Schule. 4Zum Ausbildungsvertrag wird von der Einrichtung der mit der Schule abgestimmte Ausbildungsplan nachgewiesen.
§ 3
Ausbildungsvergütung
1Schüler nach § 1 Buchst. a) erhalten eine Ausbildungshilfe nach § 1 Abs. (a) des Abschnittes B II der Anlage 7 zu den AVR. 2Schüler nach § 1 Buchst. b) erhalten eine monatliche Ausbildungshilfe in Höhe von
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ab 1. Januar 2019 |
ab 1. März 2019 |
im ersten Ausbildungsjahr |
965,24 Euro |
1.015,24 Euro |
im zweiten Ausbildungsjahr |
1.025,30 Euro |
1.075,30 Euro |
im dritten Ausbildungsjahr |
1.122,03 Euro |
1.172,03 Euro |
§ 3a
Monatliche Zulage
Schüler nach § 1 Buchst. a) und b) erhalten zusätzlich zur Ausbildungshilfe eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.
§ 4
Anzuwendende Regelungen
Im Übrigen finden die Regelungen des Abschnittes B II der Anlage 7 zu den AVR entsprechende Anwendung mit Ausnahme von § 1a.
§ 5
Inkrafttreten und Geltung
(1) 1Diese Regelung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Für Schüler nach § 1 Buchst. a) gilt sie nur für solche Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2019 begonnen wurden.
(2) 1Diese Regelung ist befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2Für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse gilt sie bis zu deren Ende fort, jedoch nicht änger als drei Jahre nach Beginn der Ausbildung bei der Schule.
*)Ausbildungsberufe gemäß § 1 Buchst. b) |
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Ausbildung |
Gesetzliche Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung |
1. |
Orthoptisten |
Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563) |
2. |
Logopäden |
Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892) |
3. |
a) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten b) Medizinisch-technische Radiologieassistenten c) Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik |
MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922) |
4. |
Ergotherapeuten |
Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731) |
5. |
Physiotherapeuten |
Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786) |
6. |
Diätassistenten |
Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), |
- III. Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 01. Januar 2019 in Kraft.
C Anlage 8 zu den AVR
- I. Neue Versorgungsordnung C der Anlage 8 zu den AVR
In Anlage 8 zu den AVR wird nach der Versorgungsordnung B folgende neue Versorgungsordnung C eingefügt:
„Versorgungsordnung C (VersO C)
1Die „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“ hat am 15. Oktober 1965 die Versorgungsordnung B für die Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR beschlossen und mit Wirkung vom 1. April 1966 in Kraft gesetzt. 2Diese bezweckt eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen. 3Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission hat mit der nachstehenden Versorgungsordnung C die Versorgungsordnung B mit Wirkung vom 1. Juli 2019 für ab dem 1. Januar 2019 erfolgende neue Zusagen zur Zusatzversorgung angepasst.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Versicherungspflicht unterliegt vom Beginn des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses an der Mitarbeiter bzw. der gemäß Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte,
a) der das 15. Lebensjahr vollendet hat und
b) auf dessen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis die AVR Anwendung finden (§ 2 AT).
(2) 1Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist ein Mitarbeiter oder zu seiner Ausbildung Beschäftigter,
a) der aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersruhegeld oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält,
b) der für nicht mehr als sechs Monate eingestellt wird und wegen dieser Befristung eine Wartezeit oder Aufschubzeit des Versicherungsvertrages nach § 2 nicht erfüllen kann oder
c) der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern ist.
2Erfolgt im Falle des Satzes 1 Buchst. b) eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der ursprünglichen Beschäftigung, besteht ab dem Weiterbeschäftigungsbeginn eine Versicherungspflicht mit einer Beitragspflicht auch für den Zeitraum der ursprünglich vorgesehenen Beschäftigung.
§ 2 Versicherung
(1) 1Die Zusatzversorgung erfolgt durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Dienstgeber nach Maßgabe einer zwischen dem Versicherungsunternehmen (Versicherer) und dem Deutschen Caritasverband e.V. mit Zustimmung der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. 2Die Auswahl des Versicherers zu einer solchen Rahmenvereinbarung erfolgt durch die Arbeitsrechtliche Kommission unter Beteiligung des Deutschen Caritasverbandes e.V.
(2) 1Die Rahmenvereinbarung kann nach Bestimmung durch die Arbeitsrechtliche Kommission einen oder mehrere Angebotsverträge enthalten. 2Mindestens ein Angebotsvertrag muss zu einer beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) führen. 3Soweit mehr als ein Angebotsvertrag enthalten ist, können in der Rahmenvereinbarung der oder die weiteren Angebotsverträge auf die Nutzung für die Sicherstellung zusätzlicher Anwartschaften durch Entgeltumwandlung nach § 4 Abs. 3 beschränkt oder Altersgrenzen zur Bestimmung des für den Mitarbeiter geltenden Angebotsvertrages vorgesehen werden. 4Erfolgt keine solche Bestimmung, erfolgt die Auswahl durch den Mitarbeiter zu Beginn des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses.
§ 3 Anmeldung und Abmeldung
(1) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Beginn des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei dem Versicherer an und teilt dem Mitarbeiter dieses in geeigneter Weise mit. 2Das Versicherungsverhältnis wird vom Dienstgeber nach seinem Zustandekommen dem Mitarbeiter in geeigneter Weise in Textform unverzüglich, spätestens mit der darauf folgenden Entgeltabrechnung, nachgewiesen. 3Der Dienstgeber wird Versicherungsnehmer, der Mitarbeiter Versicherter.
(2) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Ende des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei dem Versicherer ab. 2Die vollzogene Abmeldung wird dem Versicherten durch den Dienstgeber unverzüglich in geeigneter Weise in Textform nachgewiesen; gleichzeitig wird der Versicherte unter Angabe der erreichten Rentenanwartschaft davon in Kenntnis gesetzt, welche Möglichkeiten zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bestehen.
§ 4 Beiträge
(1) 1Die Beiträge zur Zusatzversicherung (Pflichtversicherung) trägt der Dienstgeber. 2Beitragspflicht besteht für den Zeitraum, für den dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR zusteht.
(2) 1Der Beitrag der Zusatzversicherung ist vom versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelt mit einem Beitragssatz von 7,5 % zu berechnen. 2Als versicherungspflichtiges Beschäftigungsentgelt ist zu berücksichtigen:
a) Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1,
b) tarifliche monatliche Zulagen für besondere Tätigkeiten (z. B. Wechselschicht- und Schichtzulage, Heim- und Werkstattzulage, Pflegezulage),
c) Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste sowie Zuschläge für Überstunden.
(3) Dem Mitarbeiter steht es frei, eine zusätzliche Anwartschaft durch eine Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) in einem weiteren Versicherungsvertrag sicherzustellen.
(4) 1Der Dienstgeber erbringt die Beiträge an den Versicherer monatlich nach Maßgabe des sich aus der jeweiligen monatlichen Entgeltabrechnung ergebenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelts. 2Unregelmäßig oder einmalig anfallende Entgeltbestandteile werden auch bei einem zwischenzeitlich erfolgenden Jahreswechsel in dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie endgültig in der Entgeltabrechnung berechnet werden. 3Soweit sich durch steuer- und sozialversicherungsrechtlich zulässige Rückrechnung eine Änderung des kalenderjährlichen versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelts ergibt, wird die sich daraus ergebende Änderung des Beitrags bei der Beitragshöhe des Kalenderjahres berücksichtigt, in dem die Rückrechnung erfolgt.
(5) 1Die Steuer- und Sozialversicherungspflicht für die Beiträge richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 2Der Dienstgeber trägt eine auf die Beiträge entfallende pauschalierte Lohnsteuer, solange die rechtliche Möglichkeit der Pauschalierung gegeben ist.
§ 5 Beitragsfreie Zeiten
(1) Beitragspflicht besteht nicht für Zeiten, für die der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Dienstbezüge nach den AVR oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den AVR hat.
(2) 1Sofern die Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages dies zulassen, kann der Mitarbeiter in den Zeiten, in denen nach Absatz 1 keine Beitragspflicht besteht, diesen mit eigenen Beiträgen fortführen. 2Die hieraus entstehenden Anwartschaften und Ansprüche des Mitarbeiters sind keine solchen nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG, soweit die eigenen Beiträge nicht durch eine Entgeltumwandlung im Anschluss an diese Zeiten erbracht wurden.
(3) 1Entfällt wegen Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses die Beitragspflicht des Dienstgebers für ein bestehendes Versicherungsverhältnis, ohne dass der Versicherte von der Möglichkeit der Fortführung der Versicherung gemäß § 6 Gebrauch macht, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt. 2In diesem Fall wird eine Anwartschaft nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandenen Deckungskapitals berechnet. 3Der Anspruch des Versicherten auf Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen aus der satzungsmäßigen Überschussverwendung bleibt von der Beitragsfreistellung unberührt.
§ 6 Fortführung durch den Versicherten
1Entfällt die Beitragspflicht des Dienstgebers für eine bestehende Versicherung wegen des Endes des Dienstverhältnisses, so kann der Versicherte nach Maßgabe des Versicherungsvertrages die Versicherung als eigene Versicherung mit eigenen Beiträgen fortführen. 2Diejenigen Anwartschaften, die nach dem Ausscheiden in einer so fortgeführten Versicherung entstehen, führen nicht zu einer betriebsrentenrechtlichen Verpflichtung des Dienstgebers, soweit sie nicht die aus den Pflichtbeiträgen entstehenden Überschussanteile betreffen. 3Bei Fortführung als eigene Versicherung ist eine Kündigung der Versicherung oder deren mit dem Versicherer einvernehmliche Aufhebung ohne Zustimmung des Dienstgebers ausgeschlossen.
§ 7 Dienstgeberwechsel
Scheidet ein bei dem Versicherer pflichtversicherter Mitarbeiter aus dem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber auf, der ebenfalls die Pflichtversicherung bei diesem Versicherer nach der Versorgungsordnung C anwendet, so ist die begonnene Pflichtversicherung durch diesen Dienstgeber fortzusetzen, soweit die Versicherungsbedingungen dies zulassen.
§ 8 Weitere Regelungen
(1) Die Bestimmungen dieser Versorgungsordnung finden im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, für den das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, mit den folgenden Maßgaben Anwendung.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 und ergänzend zu § 4 Abs. 1 Satz 1 wird der Beitragssatz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 für Einrichtungen in dem in Absatz 1 genannten Gebiet mit 2,5 %, ab dem 1. April 2019 mit 4,5 % und ab dem 1. April 2020 mit 5,5% gerechnet.
(3) 1In diesem Gebiet beteiligen sich die Mitarbeiter an diesen Beiträgen mit einem Eigenbeitrag im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ab dem 1. April 2019 mit 1 % und ab dem 1. April 2020 mit 1,5 % des versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelts. 2§ 1a Absätze 2 bis 5 der VersO A der Anlage 8 zu den AVR finden entsprechende Anwendung.
(4) 1Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuldner nach § 4 Abs. 4 an die Versicherungab. 2Dies umfasst auch die Eigenbeiträge der Beschäftigten. 3Der Dienstgeber behält den Eigenbeitrag des Beschäftigten vom Arbeitsentgelt des Beschäftigten ein. 4Die Beteiligung erfolgt für jeden Kalendermonat des Zeitraums der Beitragspflicht, für den der Beschäftigte einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.
(5) Der Anspruch des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen, wenn die Versicherungsbedingungen der Versicherung diese Förderungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsehen.
(6) 1Der Eigenbeitrag nach Absatz 3 entfällt, wenn der Mitarbeiter für eine Entgeltumwandlung i.S.d. Beschlusses der Zentral-KODA vom 15. April 2002 in seiner jeweiligen Fassung ab dem 1. April 2019 von mindestens 1 %, ab dem 1. April 2020 von mindestens 1,5 % des versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelts im Kalenderjahr aufwendet. 2In diesem Fall vermindert sich der dem vom Dienstgeber abzuführenden Beitrag zugrunde liegende Beitragssatz um den jeweils geltenden Beitragssatz des Eigenbeitrags des Mitarbeiters.
§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Regelung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) 1Soweit bei Inkrafttreten dieser VersO C bestehende Dienstverhältnisse bereits am 1. Januar 2019 bestanden haben und für diese keine Zusatzversorgung bei der Pensionskasse der Caritas VVaG oder der Kölner Pensionskasse bewirkt wurde, entrichtet der Dienstgeber auch Beiträge für die Beschäftigungszeiten des Jahres 2019, die vor dem Versicherungsbeginn lagen. 2Für im Laufe des Kalenderjahres 2019 begonnene, bei Inkrafttreten dieser VersO C noch bestehende Dienstverhältnisse gilt dies entsprechend für Beiträge ab dem Beginn des Dienstverhältnisses.
(3) Im Jahr 2019 reicht es aus, wenn die Anmeldung zu der Versicherung und die Beitragszahlung unter Beibehaltung des in dieser Ordnung vorgesehenen jeweiligen Beginns der Versicherung erst zum Ende des Kalenderjahres mit Wirkung für das Jahr 2019 erfolgt.
(4) 1Die Verzinsung der nach Absatz 2 für vor Versicherungsbeginn entrichtete Beiträge und für nach Absatz 3 bis zum Ende des Kalenderjahres 2019 erbrachte Beiträge richtet sich nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages. 2Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Verzinsung für den Zeitraum vor der Beitragszahlung besteht insoweit nicht.
(5) 1VersO B findet weiterhin auf solche Mitarbeiter Anwendung, für die die Zusatzversorgung bei der Pensionskasse der Caritas VVaG oder der Kölner Pensionskasse VVaG bewirkt wird. 2Dies gilt auch für solche Mitarbeiter, für die eine Maßnahme nach § 8 der VersO B Anwendung findet.
(6) 1Der Dienstgeber kann bis zum 1. Januar 2021 die Versicherungsverträge der Mitarbeiter nach Abs. 5 per 1. Januar 2020 oder 1. Januar 2021 beitragsfrei stellen, soweit dies die Versicherungsbedingungen der in Abs. 5 genannten Pensionskassen zulassen. 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Dienstgeber zum selben Termin in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 eine Anmeldung des Mitarbeiters vornimmt und der Mitarbeiter der Beitragsfreistellung zugestimmt hatte. 3Auf die Beitragsfreistellung findet § 5 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(7) 1Soweit nach Abs. 5 die VersO B Anwendung findet, kann für die Durchführung der Entgeltumwandlung nach dem Beschluss der Zentral-KODA vom 15. April 2002 in der jeweils geltenden Fassung die Versicherung nach § 4 Abs. 3 genutzt werden, soweit der Versicherer dies in seinen Bedingungen zulässt. 2In diesem Fall gilt ein sachlicher Grund im Sinne des Satzes 3 des Absatzes 1 des Beschlusses der Zentral-KODA als gegeben.“
- II. Änderung des Grundsatzes der Versorgung in der Anlage 8 zu den AVR
Im Abschnitt „Grundsatz der Versorgung für Alter und Invalidität“ in Anlage 8 zu den AVR wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:
„3Versorgungsordnung C ist anzuwenden, sofern der Dienstgeber nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist; für Versicherungsverhältnisse die vor dem 31. Dezember 2018 begründet wurden, gilt die Versorgungsordnung B.“
- III. Änderung der Versorgungsordnung B der Anlage 8 zu den AVR
§ 10 der VersO B wird wie folgt neu gefasst:
„§ 10 Geltung der Versorgungsordnung B
Abweichend von § 1 besteht eine Versicherungspflicht nur, wenn das Dienst- und Ausbildungsverhältnis des Mitarbeiters bzw. des gemäß Buchstabe A, B und E der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigten vor dem 20. September 2018 begonnen wurde und die Zusatzrentenversicherung des betreffenden Mitarbeiters bei der Pensionskasse der Caritas VVaG (§ 2) oder der Kölner Pensionskasse VVaG (§ 8a) vor dem 20. September 2018 wirksam abgeschlossen war.“
- IV. Inkrafttreten
Die Änderungen nach I., II. und III. treten zum 01. Juli 2019 in Kraft.
D Anlage 21a zu den AVR Redaktionelle Anpassung
I. § 4 Abs. 1 der Anlage 21a zu den AVR wird wie folgt geändert:
„(1) Die Entgeltgruppen 9b bis 15 umfassen sechs Stufen.“
II. Anhang A zur Anlage 21a zu den AVR wird wie folgt geändert:
In der Tabelle „Vergütungsgruppen für Lehrkräfte nach der Anlage 21a zu den AVR“ wird in der ersten Spalte der zweiten Zeile „E 9“ durch „E 9b“ ersetzt.
- Inkrafttreten
Die Änderungen treten rückwirkend zum 01. Januar 2019 in Kraft.
E Anlagen 31, 32 und 33 zu den AVR Höhergruppierung bei gleichzeitigem Stufenaufstieg
- I. Es wird ein neuer Satz 2 in die §§ 14 Abs. 4 der Anlage 31 und 32 zu den AVR eingefügt:
„²Fällt der Zeitpunkt der Stufensteigerung mit dem einer Höhergruppierung eines Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die Höhergruppierung durchzuführen.“
Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3,
der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4,
der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.
Im dann neuen Satz 5 wird das Wort „Satz 3“ durch das Wort „Satz 4“ ersetzt.
- II. Es wird ein neuer Satz 2 in den § 13 Abs. 4 der Anlage 33 zu den AVR eingefügt:
„²Fällt der Zeitpunkt der Stufensteigerung mit dem einer Höhergruppierung eines Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die Höhergruppierung durchzuführen.“
Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3,
der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4,
der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.
Im dann neuen Satz 5 wird das Wort „Satz 3“ durch das Wort „Satz 4“ ersetzt.
Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6,
der bisherige Satz 6 wird zu Satz 7.
Im dann neuen Satz 7 wird das Wort „Satz 5“ durch das Wort „Satz 6“ ersetzt.
- III. Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt zum 07. März 2019 in Kraft
* * *
Magdeburg, den 20. September 2019
L.S. + Dr. Gerhard Feige
Bischof Anlage
Nr. 96 Satzungsänderung KEB
Satzung der Katholischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt e. V.
§ 1
Name, Sitz, Träger
(1) Der Verein führt den Namen „Katholische Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt e.V.“ (im Folgenden KEB bezeichnet). Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen.
(2) Die KEB ist der vom Bischof von Magdeburg anerkannte Träger der katholischen Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt und im Bistum Magdeburg. Es gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein will in den Formen der Erwachsenenbildung, der Erziehung und Meinungsbildung aus katholischer Sicht auf allen Gebieten dienen. Junge Menschen und Erwachsene sollen in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefördert werden.
(2) Die KEB hält Kontakt mit anderen Einrichtungen für Erwachsenenbildung, besonders mit Bildungseinrichtungen der evangelischen Kirche.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die KEB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der KEB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch aus dem Vermögen der KEB.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder
(1) Mitglieder können sein:
a) Katholische Bildungswerke im Land Sachsen-Anhalt;
b) sonstige Bildungseinrichtungen in Sachsen-Anhalt, soweit sie überwiegend Aufgaben der Erwachsenenbildung wahrnehmen und die Ziele der Katholischen Erwachsenenbildung unterstützen;
c) Einzelpersonen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.
(4) Ein Eintritt und Austritt ist jederzeit möglich.
(5) Mitglied ist kraft Amtes die/der Beauftragte des Bischofs von Magdeburg für Erwachsenenbildung.
§ 5
Beitrag
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 genannten Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 21 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen durch ein Drittel der Mitgliederversammlung verlangt wird. Die Tagesordnung ist mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.
(4) Nach ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von einem seiner/ihrer Stellvertreter geleitet. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter/in und dem vom Vorstand beauftragten Schriftführer/in oder Protokollanten/in zu unterzeichnen.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der katholischen Erwachsenenbildung und über die Richtlinien für die Tätigkeit der KEB;
b) Beratung und Beschlussfassung von Anträgen;
c) Wahl des/der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung;
e) Endgültige Genehmigung der Haushaltspläne;
f) Wahl der Rechnungsprüfer, Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Beschlussfassung;
g) Entlastung des Vorstandes;
h) Festsetzung des Jahresbeitrages;
i) Beschlussfassung über den Antrag des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes;
j) Beschlüsse über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
§ 9
Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende;
b) bis zu drei Stellvertreter/innen;
c) ein geistlicher Beirat/eine geistliche Beirätin;
d) kraft Amtes die/der Beauftragte des Bischofs von Magdeburg für Erwachsenenbildung.
(2) Der/Die Vorsitzende und die weiteren Stellvertreter/innen sowie der/die geistliche Beirät_in sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Zeit ein Nachfolger gewählt.
(4) Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten in gemeinsamer Unterschrift den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der/die Geschäftsführer/in und sein/e Stellvertreter/innen nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins unter Wahrung der Befugnisse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) Erarbeitung von Richtlinien für die Tätigkeit der KEB im Einvernehmen mit dem Bistum Magdeburg;
b) Bestellung des/der Geschäftsführer/in der KEB und ihrer Stellvertreter/innen im Einvernehmen mit dem Bistum Magdeburg;
c) Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung und der übrigen hauptberuflichen Mitarbeiter/innen;
d) Anstellung der für ihre jeweiligen Arbeitsbereiche ausgewählten hauptberuflichen Mitarbeiter/innen;
e) Regelung der Geschäftsführung und Erlass einer Geschäftsordnung;
f) Beratung und Beschlussfassung über die vorläufigen Haushaltspläne;
g) Unterbreitung von Vorschlägen für Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein schriftliches Protokoll angefertigt.
§ 11
Geschäftsführer/in
(1) Der/Die Geschäftsführer/in nimmt seine/ihre Aufgaben hauptberuflich wahr. Er/Sie ist für die langfristige pädagogische Planung zuständig.
(2) Zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben kann er/sie geeignete hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiter/innen heranziehen.
(3) Der/Die Geschäftsführer/in ist außerdem zuständig für:
a) die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Vereinsorgane;
b) die laufenden Geschäfte des Vereins;
c) sonstige Aufgaben, die ihm von den Vereinsorganen übertragen werden.
§ 12
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Mitgliedschaft
Die KEB kann Mitglied in einer Organisation und Institution werden, die eine Förderung der Erwachsenenbildung anstreben.
Über die Antragstellung auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 14
Satzungsänderung
Die Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bischofs von Magdeburg.
§ 15
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der schriftlich eingeladenen Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen.
Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt ein – nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten – verbleibendes Vermögen an das Bistum Magdeburg zur Verwendung für Zwecke der Erwachsenenbildung.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.09.1990 in Magdeburg beschlossen.
Nach Zustimmung der auf der Mitgliederversammlung am 22.05.2019 beschlossenen Änderungen durch den Bischof von Magdeburg am 26. August 2019 in der vorliegenden Fassung in Kraft getreten.
Magdeburg, den 26. August 2019
L.S. + Dr. Gerhard Feige
Bischof Anlage
Mitteilungen des Generalvikars
Nr. 97 Neues Messlektionar für das Lesejahr A
Im Herbst dieses Jahres erscheint Band II der neuen liturgischen Bücher – das Messlektionar für die Sonntage und Festtage im Lesejahr A, welches offiziell am 01.12.2019 eingeführt wird. In der Anlage der Amtsblattausgabe von August/September 2019 finden Sie den Informationsflyer und den Bestellschein. Jede Pfarrei hat die Möglichkeit die Rechnung über ein Messlektionar im Bischöflichen Ordinariat einzureichen und erstattet zu bekommen. Die Rechnungen können an Frau Katrin Schütze, Finanzabteilung, Tel.: (0391) 5961-140, E-Mail: katrin.schuetze@bistum-magdeburg.de gesandt werden.
Nr. 98 Kollektenplan 2020
Für die Pfarreien liegt der Kollektenplan 2020 in doppelter Ausführung bei. Bitte überweisen Sie alle Kollekten zeitnah an das Bistum Magdeburg, damit die Weiterleitung an die Hilfswerke entsprechend erfolgen kann. Zu beachten ist, dass es ab dem kommenden Jahr ein neues Konto für die Überweisung der Kollekten gibt:
Bank für Kirche und Caritas
BIC: GENODEM1BKC
IBAN: DE24 4726 0307 0020 3502 02 Anlage
Nr. 99 Allerseelen-Kollekte 2019
Die Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten dient der Unterstützung der Priesterausbildung (Diözesan- und Ordenspriester) in Mittel-, Ost- und Südeuropa. Für den Wiederaufbau und die Stärkung der Kirche in den betroffenen Ländern ist die Priesterausbildung auch 30 Jahre nach dem Ende des Kommunismus weiterhin sehr wichtig.
Die Kollekte wird über die Diözesen an Renovabis weitergeleitet. Wir bitten um ein empfehlendes Wort für dieses wichtige Anliegen. Ein Plakat wird von Renovabis direkt verschickt bzw. kann dort angefordert werden.
Die Kollekten-Gelder sollen (so bald wie möglich) mit dem Vermerk „Allerseelen-Kollekte 2019“ überwiesen werden an:
Bank für Kirche und Caritas
BIC: GENODEM1BKC
IBAN: DE24 4726 0307 0020 3502 02
Die Bistumskasse leitet die Beträge an Renovabis weiter.
Nähere Auskünfte gibt es bei der Solidaritätsaktion Renovabis, Kardinal-Döpfner-Haus, Domberg 27, 85354 Freising, Tel: (08161) 5309-53, Fax: (08161) 5309-44, E-Mail: info@renovabis.de, www.renovabis.de.
Nr. 100 Nutzung katholischer Gottesdiensträume für Gläubige der Armenischen Kirche in Deutschland
Die Armenisch-Apostolische Orthodoxe Kirche in Deutschland nutzt neben ihren eigenen Kirchen (Köln, Gröppingen, Halle/Saale) für regelmäßige Gottesdienste auch katholische Kirchen. Dazu erfolgen die Absprachen langfristig vor Ort. Darüber hinaus wenden sich Gläubige dieser Kirche bezüglich der Feier von Kasualien (vor allem Taufen und Trauungen) grundsätzlich an eine örtliche Schwesterkirche ihrer Wahl, mit der Bitte ihr Gotteshaus für den armenischen Ritus zur Verfügung zu stellen. Bischof Serovpe Isakhanyan, der Primas der Armenischen Kirche in Deutschland, teilt diesbezüglich folgendes mit: „In letzter Zeit ist es leider vorgekommen, dass Familien sich an suspendierte Geistliche, z. B. aus Frankreich, gewandt haben, an einem Ort in Deutschland ein Sakrament zu spenden, und haben sich für die Nutzung einer Kirche an eine örtliche Schwesterkirche gewandt. Diese suspendierten Geistlichen haben laut unserem Kirchenrecht keine priesterlichen Befugnisse mehr, nutzen jedoch die Unwissenheit unserer Gemeindemitglieder aus und spenden Sakramente im Namen unserer Kirche“.
In diesem Zusammenhang bittet er darum, dass bei solchen Anfragen für die Nutzung eines Gotteshauses für den armenischen Ritus darauf bestanden wird, eine Bestätigung der Diözese der Armenischen Kirche in Deutschland von den Anfragenden vorgelegt wird. Damit wird sichergestellt, dass es sich tatsächlich um Kasualien handelt, die mit der armenischen Diözese vereinbart wurden und kein suspendierter Geistlicher bzw. eine unbefugte Person den Ritus vollzieht.
Für das Bistum Magdeburg wird hiermit festgelegt, dass bei Anfragen bzgl. der Nutzung katholischer Gottesdiensträume für Kasualien im Ritus der Armenisch-Apostolischen Orthodoxen Kirche durch den Antragsteller eine Bestätigung der Rechtmäßigkeit, ausgestellt durch die Diözese der Armenischen Kirche in Deutschland, Allensteiner Straße 5, 50735 Köln, vorzulegen ist. Andernfalls ist die Nutzung katholischer Gottesdiensträume für diese Fälle nicht gestattet.
Mitteilungen des Bischöflichen Ordinariates
Prozessbereich 2. Personaleinsatzplanung und Personalentwicklung
Nr. 101 E-Mail-, Telefonnummern- und Adressänderungen
Diese Angaben werden im Internet nicht veröffentlicht.
Nr. 102 Entpflichtungen / Ernennungen / Beauftragungen
Entsprechend der Absprachen mit der Ordensleitung wurde Herr Pater Karl Eveld OFM zum 15. September 2019 von seinen Aufgaben als Kooperator der Pfarrei St. Franziskus, Halle entpflichtet und verlässt das Bistum Magdeburg. Herr Pater Gabriel Zörnig OFM wurde mit Wirkung vom 01. Oktober 2019 zum Kooperator für die Pfarrei St. Franziskus, Halle ernannt.
Herr Pater Fritz Biermann MSC und Herr Pater Manfred Ridil MSC verlassen altersbedingt im Oktober 2019 das Bistum Magdeburg.
Frau Katharina Reiß, Gemeindereferentin in der Pfarrei Wolfen-Zörbig, beendet ihren Dienst als Gemeindereferentin auf eigenen Wunsch zum 31. Oktober 2019.
Herr Dr. Dagobert Glanz wird mit Wirkung vom 05. Oktober 2019 zum Vorsitzenden des Bonifatiuswerkes im Bistum Magdeburg für die laufende Amtsperiode berufen. Der derzeitige Vorsitzende, Herr Propst Reinhard Hentschel, legt auf eigenen Wunsch im Oktober dieses Jahres sein Amt nieder.
Nr. 103 Todesanzeige
Herr Diakon i. R. Hubert Kaiser ist am 25. August 2019 im Alter von 80 Jahren verstorben. Das Requiem wurde für ihn am 02. September 2019 in der kath. Kirche Herz-Jesu in Thale gefeiert. Die Beerdigung fand anschließend auf dem örtlichen Friedhof statt.
Weitere kirchliche Nachrichten
Nr. 104 Orgelbuch tria für den Regionalteil Ost
Das neue Orgelbuch tria zum Gotteslob-Regionalteil Ost richtet sich speziell an ehren- und nebenamtliche Organistinnen und Organisten. Es bietet leicht spielbare und griffige Begleitsätze zu allen Liedern und Gesängen aus dem Regionalteil Ost des Gotteslob, deren Melodie nicht schon im Stammteil verwendet wird. Ein Flyer zur Information und der Bestellschein sind dem Amtsblatt Oktober 2019 beigelegt. Anlage 1, Anlage 2
Anlagen:
Nr. 93a Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag 2019
Nr. 93b Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag 2019, Durchführungshinweise
Nr. 94 Beschluss der Regionalkommission Ost am 11. Juni 2019
Nr. 95 Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 04. Juli 2019
Nr. 96 Satzungsänderung KEB
Nr. 98 Kollektenplan
Nr. 104a Orgelbuch tria für den Regionalteil Ost, Bestellschein
Nr. 104b Orgelbuch tria für den Regionalteil Ost, Prospekt
Herausgeber:
Bischöfliches Ordinariat Magdeburg
Max-Josef-Metzger-Straße 1
39104 Magdeburg
www.bistum-magdeburg.de