2. Anordnungen für das Bistum Magdeburg
Mitteilung von Bischof Dr. Gerhard Feige
Als Kirche bleiben wir in der Mitverantwortung, die Gesundheit jedes einzelnen Menschen zu schützen und die Verbreitung des Corona-Virus‘ zu verlangsamen. Solidarisch mit den Betroffenen und allen, die in diesen Krisenzeiten alles Menschenmögliche tun, um dieser Pandemie Einhalt zu gebieten, gilt im Bistum Magdeburg ab dem 06.Mai 2020 und zunächst bis zum 25. Mai 2020 Folgendes:.
1. Auf die Feier von sogenannten öffentlichen Gottesdiensten soll verzichten werden, solange die staatlichen Hygienevorschriften einem würdigen Vollzug entgegenstehen und Gläubige von deren Mitfeier ausgeschlossen werden müssen.
Deshalb bleibt das Sonntagsgebot weiterhin ausgesetzt. Die Gläubigen sind eingeladen, Gottesdienste, die über die Medien verbreitet werden, mitzufeiern und/oder andere Formen der Sonntagsgestaltung (Familiengebet, Bibellesung usw.) zu pflegen.
Priester, Diakone und andere Seelsorger*innen im fortgeschrittenen Alter und/oder mit Vorerkrankungen sollten keine öffentlichen Gottesdienste feiern.
Hinweise zu begründeten Abweichungen vom empfohlenen Verzicht auf sogenannte öffentliche Gottesdienste und dann einzuhaltenden Mindeststandards bei der Feier von Gottesdiensten finden sich in meinem Schreiben vom 06.Mai 20
2. Die Kirchen sollen in diesen Krisenzeiten als Orte des persönlichen Gebetes offen gehalten werden.
3. Feierliche Erstkommunionfeiern und Firmungen finden bis zu den Sommerferien nicht statt. Kinder, die die Erstkommunionvorbereitung abgeschlossen haben und deren Eltern es wünschen, können in Absprache mit dem zuständigen Priester einzeln oder in kleiner Zahl auch vor diesem Datum in einer Eucharistiefeier das erste Mal die Kommunion empfangen. Das schließt eine spätere größere Feier mit der Pfarrei nicht aus.
4. Taufen und Trauungen verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engem physischen Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgsame Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften. Nach Möglichkeit sollten diese verschoben werden. Sofern dies nicht möglich ist, sind sie im Rahmen der Zulässigkeit von Gottesdiensten im engsten Familienkreis möglich.
5. Beerdigungen auf dem Friedhof finden im engsten Freundes- und Familienkreis statt. Klären Sie bitte vor Ort, ob seitens der Kommune Trauerfeiern in Friedhofskapellen durchgeführt werden können. Auch hier sind die notwendigen Hygienevorschriften zu beachten.
6. Die Spendung des Bußsakraments ist unter Beachtung des Mindestabstands sowie der Hygienevorschriften möglich. Beichtstühle sind dafür in der Regel nicht geeignet.
7. Wo immer es möglich ist, bleibt die Seelsorge an kranken, einsamen und sterbenden Menschen ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion. Dabei sind die notwendigen Hygienemaßnahmen einzuhalten. Für die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind darüber hinaus die jeweiligen Bestimmungen der Einrichtungen zu beachten.
8. Seelsorger*innen sollen als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen: telefonisch, digital oder soweit möglich und sinnvoll auch persönlich.
9. Sämtliche Veranstaltungen auf allen kirchlichen Ebenen (Pfarrei, Dekanat, Bistum) sind abgesagt. Dazu zählen u.a. Einkehrtage, Exerzitien, Erstkommunion- und Firmvorbereitungstreffen, Treffen von Gruppen und kirchlichen Vereinen, Chorproben und -veranstaltungen, Wallfahrten, Schulungen, Veranstaltungen im Rahmen der Seniorenpastoral usw.
10. Perspektive für den Sommer: Religiöse Kinderwochen (RKW) sowie weitere Veranstaltungen und Ferienfreizeiten können in diesem Jahr nicht in gewohnter Weise stattfinden. Um Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen zu halten, soll in den Pfarreien überlegt werden, ob entsprechend der dann geltenden staatlichen und kommunalen Vorgaben alternative Veranstaltungen, z. B. Tagesveranstaltungen in Kleingruppen, angeboten werden können.
11. Die begonnenen Pfarreientwicklungsprozesse bleiben vorerst noch ausgesetzt.
12. Hinsichtlich der erforderlichen Gremiensitzungen bleibt die derzeitige Regelung des Generalvikars, veröffentlicht im Amtsblatt vom 01.04.2020 unter Nr. 63 weiterhin bestehen. Telefon- und Videokonferenzen sind vorrangig zu nutzen. Nach Maßgabe der aktuellen Regelungen der Landesregierung vom 02.05.2020 kann, sofern es absolut zwingend erforderlich sein sollte, eine Sitzung möglich sein. Die Sitzung ist auf den unbedingt notwendigen Umfang zu begrenzen, Abstands- und Hygieneregeln sowie die Anzahl der Teilnehmer im Verhältnis zur m² Raumgröße sind zu beachten.
13. Sämtliche Dienstreisen unterbleiben, außer es besteht unaufschiebbarer dienstlicher Bedarf. Hierüber entscheidet der zuständige Vorgesetzte. Notwendige Dienst-beratungen sollen nach Möglichkeit telefonisch oder elektronisch durchgeführt werden.
14. Pfarrbüros bleiben besetzt, sollten aber im Wesentlichen telefonisch und digital arbeiten. Verwaltungsarbeiten im Pfarrbüro ohne Publikumsverkehr können unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften betrieben werden. Publikums-verkehr ist auf das Erforderliche zu beschränken. Insofern ist sowohl auf den Schutz der Arbeitenden als auch auf den des Besuchers zu achten.
15. Diese Anordnung ersetzt die Anordnung vom 17. März 2020.
Bitte beachten Sie regelmäßig die ständig aktualisierten Hinweise auf der Homepage des Bistums unter bistum-magdeburg.de. Im Bischöflichen Ordinariat haben wir eine Hotline eingerichtet. Sie erreichen sie unter: 0391 5961 134.
Ausdrücklich danken wir Ihnen für Ihre Arbeit und alles Engagement in dieser Situation, die uns gewiss alle noch einige Zeit herausfordern wird.
Im Gebet verbunden und mit freundlichen Grüßen
+ Gerhard Feige
Bischof
Die 2. Anordnung zum Download
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