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Ergänzung zur 3. Anordnung für das Bistum Magdeburg

Mitteilung von Generalvikar Dr. Berhard Scholz zur 3. Anordnung von Bischof Dr. Gerhard Feige

Die 7. Verordnung des Landes Sachsen- Anhalt zur Eindämmung des Sars-CoV-2 Virus bringt auch einige Ergänzungen zur 3. Anordnung des Bischofs für das Bistums Magdeburg mit sich, die im Folgenden aufgeführt sind:

Mitteilung über die Auswirkung der 7. Verordnung des Landes Sachsen- Anhalt zur Eindämmung des Sars-CoV-2 Virus

Am 30. Juni wurde die 7. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung durch das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht, die weitere Lockerungen angesichts der veränderten Infektionslage ermöglicht. Für die Kirchen ergeben sich daraus jedoch keine wesentlichen Veränderungen. Nach wie vor gilt demnach für das Bistum Magdeburg die 3. Anordnung zur Corona-Pandemie, die der Bischof entsprechend dem den Kirchen zugeschriebenen Selbstverwaltungsrecht zum 27. Mai 2020 erlassen hat. Folgende Punkte sind weiterhin bzw. darüber hinaus besonders zu beachten:

- Die Feier von sog. öffentlichen Gottesdiensten ist nur unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln möglich. Die Gottesdienstteilnehmer müssen zur Verfolgung einer möglichen Infektion in Listen erfasst werden, die vier Wochen datengeschützt aufbewahrt und dann vernichtet werden müssen. Die Teilnehmerzahl am Gottesdienst richtet sich nach dem Mindestabstand zwischen den Gläubigen, wobei 1,5 Meter als üblicher Mindestabstand zur gesellschaftlichen Praxis geworen ist. Eine entsprechende Veränderung der Anzahl der Sitzplätze kann somit vorgenommen werden. Die Sitzplätze müssen markiert sein. Der Kirchenraum muss zwischen den Feiern gut durchlüftet werden.
Die Mindestanforderungen an die liturgische Gestaltung der Feier bleiben weiter in Geltung.

- Der Religionsunterricht kann entsprechend den jeweils geltenden landesrechtlichen Verordnungen zur Corona-Pandemie in den Räumen der Pfarrei erteilt werden, das gilt ebenso für die Gemeindekatechese (gemeindlicher Religionsunterricht, Jugend- und Ministrantenstunden, Erstkommunion- und Firmvorbereitung …).

- Abweichend von der bisher geltenden 3. Anordnung können private Feiern in Gemeinderäumen zugelassen werden, sowohl vermietet als auch eine kostenlose Überlassung. Voraussetzung ist, dass der Mieter/Nutzer der Räume, der der Veranstalter ist, die jeweils notwendigen Maßnahmen der 7. Verordnung garantieren kann. Das betrifft insbesondere die Abstands- und Hygieneregeln, die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, die Vermeidung von Warteschlangen bei Einlass und Verköstigung. Die Teilnehmer der privaten Feiern sind in Listen zu erfassen. Eine entsprechende Erklärung ist mit dem Abschluss des Mietvertrages/Nutzungsvertrages für die Gemeinderäume schriftlich abzugeben. Die Pfarrei tritt lediglich als Vermieter der Räume auf. Feiern von mehr als 50 Personen sind nur bei fachkundiger Organisation im Sinne der Verordnung zuzulassen. Ein Musterformular ist dem Schreiben angefügt. 

Bitte beachten Sie regelmäßig die aktualisierten Hinweise auf der Homepage des Bistums.

Magdeburg, 10.07.2020

Dr. Bernhard Scholz
Generalvikar

Mitteilung des Generalvikarszum Download
Formular zur Vermietung von Gemeinderäumen zum Download

3. Anordnung für das Bistum Magdeburg

Als Kirche bleiben wir in der Mitverantwortung, die Gesundheit jedes einzelnen Menschen zu schützen und die Verbreitung des Corona-Virus' zu verlangsamen. In Wahrnehmung des Selbstorganisationsrechts der Kirchen und der aus diesem Recht  resultierenden Verpflichtung gilt im Bistum Magdeburg zur Eindämmung der Pandemie ab dem 27.05.2020 bis auf weiteres Folgendes:

  1. Angesichts der notwendigen Abstands- und Hygieneregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus erscheint es einerseits weiterhin ratsam, auf die sogenannten öffentlichen Gottesdienste zu verzichten (vgl. meine Briefe vom 06.05.2020 und vom 20.05.2020}. Aufgrund des Wunsches von Gläubigen nach gemeinsamen liturgischen Feiern und angesichts der schrittweisen politischen und gesellschaftlichen Lockerung der Ausnahmesituation erscheint es andererseits verantwortbar, auch wieder Gottesdienste zu feiern. Dabei sind die Mindeststandards vom 27.05.2020 einzuhalten (siehe Anlage).
    Personen, die zur sogenannten Risikogruppe gehören - dabei ist gleich, ob es sich  um Gottesdienstfeiemde, Priester, Diakone oder Gottesdienstbeauftragte handelt - sollen nicht zu Handlungen gedrängt werden, die ihre Gesundheit gefährden. Diese Gläubigen sind eingeladen, Gottesdienste, die über die Medien verbreitet werden, mitzufeiern und/oder andere Formen der Sonntagsgestaltung (Familiengebet, Bibellesung usw.) zu pflegen. Deshalb bleibt das Sonntagsgebot  weiterhin ausgesetzt.
  2. Die Kirchen sollen weiterhin als Orte des persönlichen Gebetes offen gehalten werden.
  3. Feierliche Erstkommunionfeiern und Firmungen finden bis zu den Sommerferien nicht statt. Kinder, die die Erstkommunionvorbereitung abgeschlossen haben und deren Eltern es wünschen, können in Absprache mit dem zuständigen Priester einzeln oder in kleiner Zahl auch vor diesem Datum in einer Eucharistiefeier das erste Mal die Kommunion empfangen. Das schließt eine spätere größere Feier mit der Pfarrei nicht aus.
  4. Taufen und Trauungen verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engem physischem Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgsame Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften. Gemäß den geltenden Abstands­ regelungen richtet sich die konkrete Anzahl der Mitfeierenden nach der zur Verfügung stehenden Fläche des liturgischen Raumes und nach den regionalen Vorgaben.
  5. Ebenso können Beerdigungen unter Einhaltung der Abstands- und Hygiene­ regelungen stattfinden. Klären Sie bitte mit den kommunalen Trägern vor Ort, mit wieviel Personen Trauerfeiern in Friedhofskapellen durchgeführt werden können.
  6. Die Spendung des Bußsakraments ist unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften möglich. Beichtstühle sind dafür in der Regel nicht geeignet.
  7. Wo immer es möglich ist, bleibt die Seelsorge an kranken, einsamen und sterbenden Menschen ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Kranken­ kommunion. Dabei sind die notwendigen Hygienemaßnahmen einzuhalten.
    Zur Vermeidung von Infektionen besteht die Notwendigkeit, bei jeder Krankensalbung eigenes Öl zu verwenden. Dafür sind die verwendeten Gefäße nach jeder Krankensalbungsfeier zu reinigen. Falls nicht genügend Öl für die Feier einer Krankensalbung im äußersten Notfall vorhanden ist, ist die Segnung des Krankenöls jedem Priester möglich. Die Segnung des Krankenöls kann nur im Rahmen der Feier der Krankensalbung geschehen, wobei Olivenöl oder anderes Pflanzenöl verwendet werden muss. Das Gebet zur Segnung des Krankenöls findet sich im Anhang des Rituale zur Feier der Krankensakramente.
    Für die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind darüber hinaus die jeweiligen Bestimmungen der Einrichtungen zu beachten.
  8. Seelsorger*innen sollen als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen. Bei persönlichen Begegnungen sind die notwendigen Hygienevorschriften zu beachten.
  9. Entsprechend der landesrechtlichen Regelungen zur Wiederaufnahme des Schulunterrichts soll schulischer Religionsunterricht in Räumen der  Pfarreien  erteilt werden, insofern die notwendigen Abstands- und Hygienevorschriften gewährleistet werden können. Das gilt ebenso für die Gemeindekatechese (gemeindlicher Religionsunterricht, Jugend- und Ministrantenstunden, Erstkommunion- und Firmvorbereitung etc.).
    Da die notwendigen Abstands- und Hygienevorschriften bei Freizeitveranstaltungen und privaten Veranstaltungen (z.B. Familienfeiern) durch die Pfarreien  kaum garantiert werden können, sollten dafür vorerst keine Gemeinderäume zur Verfügung gestellt werden.
    Veranstaltungen der Seniorenpastoral bedürfen einer besonders sorgfältigen Beachtung der notwendigen Abstands- und Hygieneregeln.
    Chorveranstaltungen und -proben sowie Wallfahrten können auch weiterhin nicht stattfinden.
    Treffen von Gruppen und kirchlichen Vereinen, Einkehrtage, Exerzitien sowie Weiterbildungsveranstaltungen können unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschritten durchgeführt werden.
  10. Perspektive für den Sommer
    Religiöse Kinderwochen (RKW) sowie weitere Veranstaltungen und Ferienfreizeiten werden in diesem Jahr nicht in gewohnter Weise stattfinden können und zu einem nicht unerheblichen Teil auch ausfallen müssen. Um Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen zu halten, soll in den Pfarreien und Verbänden überlegt werden, ob und wie entsprechend der dann geltenden staatlichen und kommunalen Vorgaben Veranstaltungen oder Veranstaltungsalternativen angeboten werden können.
  11. Die ausgesetzten Pfarreientwicklungsprozesse können wieder aufgenommen und die damit verbundenen Zusammenkünfte unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen durchgeführt werden.
  12. Sofern es erforderlich ist, können Sitzungen der Pfarreigremien stattfinden. Die Sitzungen sind auf den notwendigen Umfang zu begrenzen, Abstands- und Hygieneregeln sowie die Anzahl der Teilnehmer im Verhältnis  zur m2  Raumgröße sind zu beachten. Die Regelung des Generalvikars zur Nutzung von Telefon- und Videokonferenzen, veröffentlicht im Amtsblatt vom 01.04.2020 unter Nr. 63, bleibt weiterhin bestehen.
  13. Dienstreisen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Hierüber entscheidet der/die zuständige Vorgesetzte.
  14. Pfarrbüros bleiben besetzt, sollten aber im Wesentlichen telefonisch und digital arbeiten. Verwaltungsarbeiten im Pfarrbüro ohne Publikumsverkehr können unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften betrieben werden. Publikums­ verkehr ist auf das Erforderliche zu beschränken. Insofern ist sowohl auf den Schutz der Arbeitenden als auch auf den des Besuchers zu achten.
  15. Diese Anordnung ersetzt die Anordnung vom 6. Mai 2020.

 Bitte beachten Sie regelmäßig die ständig aktualisierten Hinweise auf der Homepage des Bistums unter www.bistum-magdeburg.de. Im Bischöflichen Ordinariat haben wir eine Hotline eingerichtet. Sie erreichen sie unter: 0391 5961 134.

Bleiben wir bei allen Herausforderung dieser Zeit miteinander im Gebet verbunden

Mit freundlichen Grüßen

 + Gerhard Feige

   Bischof

Die 3. Anordnung zum Download

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2. Pastoralbrief von Bischof Dr. Gerhard Feige zum Download

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