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4. Anordnung für das Bistum Magdeburg

Die 5. Anordnung ist veröffentlicht siehe hier

Die 5. Anordnung ist veröffentlicht und ersetzt diese Anordnung. Nachzulesen hier

4. Anordnung für das Bistum Magdeburg
Mitteilung von Bischof Dr. Gerhard Feige zum Umgang mit Corona

1. Grundsatz

Als Kirche bleiben wir weiterhin in der Mitverantwortung, die Gesundheit jedes einzelnen Menschen zu schützen und die Verbreitung des Corona-Virus‘ zu verlangsamen. In Wahrnehmung des Selbstorganisationsrechts der Kirchen und der aus diesem Recht resultierenden Verpflichtung gilt im Bistum Magdeburg ab dem 25.09.2020 bis auf Weiteres Folgendes:

Grundsätzlich bleibt zur Eindämmung des Infektionsgeschehens der Dreischritt aus Abstand, Hygiene und der Möglichkeit zur Nachverfolgung von Gottesdienst‐ und Veranstaltungsteilnehmenden bedeutsam.
Personen, die zur sogenannten Risikogruppe gehören – ob Gottesdienstfeiernde, Priester, Diakone oder Gottesdienstbeauftragte – sollen nicht zu Handlungen gedrängt werden, die ihre Gesundheit gefährden.
Die jeweils aktuell geltenden staatlichen Regelungen zum Umgang mit Corona sind zu beachten. Dies gilt auch für eventuell lokal begrenzte Regelungen.

2. Gottesdienste und Seelsorge

Auch in Gottesdiensten soll der Abstand von 1,50 Meter gewahrt bleiben. Da nach jetzigem Wissensstand die Infektionswege über die sogenannte Aerosolbildung besonders bedeutsam sind, muss gerade in kleineren Kirchen und Räumen auf eine gute Lüftungsmöglichkeit geachtet werden. Auch der Gemeindegesang soll deshalb reduziert bleiben. Sollte darüber hinaus wie zuvor gesungen werden, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes notwendig.

Die vom Bistum festgelegten Regelungen für die Feier von Gottesdiensten und speziell für die Gabenbereitung und den Kommunionempfang in der Eucharistiefeier bleiben in Kraft. Hierzu wird auf die Mindeststandards für Gottesdienste in Zeiten der Corona-Pandemie für das Bistum Magdeburg hingewiesen. Die aktuelle Fassung der Mindeststandards ist dieser Anordnung  beigefügt.

Die Erfassung der im Gottesdienst Anwesenden ist auch weiterhin notwendig. Insofern ändert sich an der derzeitigen Praxis nichts.

Taufen, Firmungen und Trauungen verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engem physischem Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgsame Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften. Sie können in Gemeinschaft gefeiert werden. Gemäß den geltenden Abstandsregelungen richtet sich die konkrete Anzahl der Mitfeierenden nach der zur Verfügung stehenden Fläche des liturgischen Raumes.

Ebenso können Beerdigungen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen in einer Trauergemeinde stattfinden.

Wo immer es möglich ist, bleibt die Seelsorge an kranken, einsamen und sterbenden Menschen ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion. Dabei sind wie bisher die notwendigen Hygienemaßnahmen einzuhalten.

3. Gremiensitzungen

Kirchenvorstandssitzungen können unter Einhaltung der  Abstands- und Hygieneregeln abgehalten werden. Die zusätzliche Erfassung der Teilnehmer entfällt zukünftig (die Dokumentation ist ohnehin über die Anwesenheitsliste gegeben). Die Möglichkeit der Beschlussfassung per Umlaufbeschluss durch E-Mail und in einer Videokonferenz bleibt bis auf weiteres bestehen.

Bei Pfarrgemeinderatssitzungen, an denen nur die Mitglieder teilnehmen, entfällt eine zusätzliche Erfassung in Listen (da diese über das Protokoll gesichert ist). Darüber hinaus teilnehmende Personen sind in Anwesenheitslisten zu erfassen.

4. Gruppentreffen

Gruppentreffen, z.B. von Ministranten oder Senioren können unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln stattfinden. Hier entfällt zukünftig die zusätzliche Erfassung der Teilnehmer.

Hinsichtlich des schulischen Religionsunterrichts in gemeindeeigenen Räumen verbleibt es bei den Regelungen, die durch die Edith Stein Schulstiftung mitgeteilt worden sind. Hinzuweisen ist auf die Seite des Bildungsministeriums, auf der die jeweiligen aktuellen Regelungen zu finden sind.

5. Weitere Veranstaltungen

Teilnehmerbegrenzungen für allgemeine Veranstaltungen und Versammlungen, wie z.B. Gemeindefeste, Advents- und Weihnachtsfeiern, Seminare, Delegiertenversammlungen oder Informationsveranstaltungen sind einzuhalten. Dies bedeutet, dass Veranstaltungen in geschlossenen Räumen  unter Berücksichtigung der Abstandsregel, Hygienevorschriften und Anwesenheitslisten mit bis zu 500 Teilnehmenden durchgeführt werden können. Im Außenbereich ist eine Teilnehmerzahl von bis zu 1000 Personen zulässig.

Weiterhin sind die anwesenden Personen wie bisher mit vollständigem Namen und Adresse sowie Telefonnummer in Listen zu erfassen, die nach vier Wochen datensicher zu vernichten sind.

Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern, bei denen eine Kontaktverfolgung und allgemeine Hygieneregelungen aufgrund der Teilnehmerzahlen nicht möglich sind, können bis zum 31.12.2020 nicht stattfinden. Dies betrifft z.B. Wallfahrten.

6. Vermietungen

Die Pfarreien können ihre Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Es ist weiterhin darauf zu achten, ob die Pfarrei als Vermieter oder Veranstalter auftritt. Entsprechend sind Verträge zu gestalten.

Folgender Passus ist in die abzuschließenden Verträge einzuarbeiten:

„Hiermit wird bestätigt, dass …Namen und Anschrift …… der Veranstalter der Feier vom ………….Datum eintragen…………….ist. Er ist im Sinne der 8. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt vom 15.09.2020 für die Einhaltung der jeweils notwendigen Maßnahmen verantwortlich. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass die vorgeschriebenen Hygiene-Vorschriften des Robert-Koch-Institutes eingehalten werden. Dies sind insbesondere die Abstandsregeln, Reinigungs-und Desinfektionsverhalten, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Vermeidung von Warteschlangen und die Erfassung der Teilnehmer.

Die Pfarrei tritt ausschließlich als Vermieter der Räumlichkeiten auf.“

7. Kultur- und Bildungsstätten

Eine Vielzahl von Einrichtungen kann wieder geöffnet werden. Dies betrifft insbesondere im kirchlichen Bereich:

-              Orte für Konzerte
-              öffentliche und private Bildungseinrichtungen
-              Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit
-              Seniorenbegegnungsstätten
-              Museen und Gedenkstätten
-              Bibliotheken und Archive

Für die genannten Einrichtungen sind Hygienekonzepte zu erstellen. Es sind die allgemeinen Hygienebestimmungen zu beachten. Sofern z.B. auf Gängen kein ausreichender Abstand möglich ist, ist ein Mund-Nase-Schutz zu tragen. Eine Listenerfassung entfällt, außer bei Konzertveranstaltungen.

8. Chormusik

Chöre dürfen wieder proben und Konzerte aufführen. In Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten ist eine Obergrenze für die Anzahl aller zeitgleich anwesenden Musizierenden im Konzept festzulegen, die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht. Unterricht, Proben und Aufführungen sollten unter Beachtung des Mindestabstandes organisiert werden. Beim Spielen von Blasinstrumenten sollte ein Abstand von 3 Metern zur nächsten Person in Blasrichtung sowie von 2 Metern seitlich zur nächsten Person eingehalten werden. Beim Singen ist zwischen den Personen ein Mindestabstand von 2 Metern in alle Richtungen einzuhalten. Beim Aufstellen eines Chores in Reihen wird empfohlen, die Personen jeweils um 2 Meter auf Lücke versetzt zu stellen.
Der Abstand zum Publikum muss mindestens 4 Meter betragen.

9. Gastronomie

Für die Gastronomie in den Bildungshäusern, bei Empfängen, Gemeindefesten und anderen Festen gelten die Abstands- und Hygieneregeln unverändert fort, das bedeutet, dass ausreichend Abstand zwischen den zur Verfügung stehenden Tischen gegeben sein muss.

Als Erleichterung tritt ab dem 17.09.2020 der Wegfall der Listenerfassung im gastronomischen Bereich in Kraft.

10. Kranken- und Pflegeeinrichtungen

Im Bereich Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen ist die 15 Minuten Besuchs-Regelung, die bislang galt, aufgehoben, so dass längere Besuche möglich werden.

Es ist ein eigenständiges Hygienekonzept durch die Einrichtungsleitung entsprechend den staatlichen Vorgaben zur Regelung von Besuchen zu erstellen.

Für die Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind die jeweiligen Bestimmungen der Einrichtungen zu beachten.

11. Schlussbestimmung

Diese Anordnung ersetzt die Anordnung vom 27.05.2020.

     + Gerhard Feige
        Bischof

4. Anordnung zum Download als pdf

Mindeststandards neu zum Download als pdf

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