§ 1 Vollversammlung
(1) An der Vollversammlung nehmen die Mitglieder des Katholikenrates mit Sitz und Stimme teil. Eine Vertretung ist möglich. Die Vertretung muss zu Beginn der Sitzung dem Leiter der Vollversammlung eine schriftliche Vollmacht vorweisen.
(2) Mit beratender Stimme nimmt an den Vollversammlungen der bischöfliche Beauftragte teil. Der Bischof hat ein grundsätzliches Teilnahmerecht an den Sitzungen.
§ 2 Arbeitsordnung
(1) Die Vollversammlung wird einberufen:
a) durch den Vorstand des Katholikenrates. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor dem Termin der Vollversammlung. Mit der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
b) wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außer-ordentlichen Vollversammlung verlangt. Diese Vollversammlung muss innerhalb der nächsten sechs Wochen zusammentreten.
(2) Anträge an die Vollversammlung können von jedem Mitglied des Katholikenrates, vom Vorstand, vom Bischof und dem bischöflichen Beauftragten* gestellt werden. Anträge an die Vollversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Vollversammlung bei der Geschäftsführung eingehen.
(3) Die Tagesordnung wird von der Vollversammlung beschlossen.
§ 3 Leitung der Vollversammlung
(1) Der Vorsitzende* des Katholikenrates eröffnet, leitet und beendet die Vollversammlung.
(2) Der Vorsitzende kann die Leitung der Vollversammlung einem seiner Stellvertreter übertragen.
(3) Zu Beginn der Vollversammlung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest.
§ 4 Beratung in der Vollversammlung
(1) Der Vorsitzende ruft die Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte auf.
(2) Die Reihenfolge der Wortmeldungen bestimmt sich innerhalb eines Tagesordnungspunktes in der Regel nach ihrem Eingang beim Vorsitzenden.
(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen zuzulassen.
(4) Der Vorsitzende kann die Redezeit beschränken. Erhebt sich dagegen Einspruch, so entscheidet die Vollversammlung ohne Debatte.
§ 5 Beschlussfassung
(1) Die Abstimmung über Anträge erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Wenn ein Mitglied dies verlangt, ist geheim abzustimmen. Der Vorsitzende kann geheime Abstimmung anordnen.
(2) Soweit sich aus der Satzung oder der Geschäftsordnung nichts anderes ergibt, ist für die Annahme eines Antrags die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 6 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen der Vollversammlungen des Katholikenrates sind öffentlich.
(2) Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
§ 7 Protokoll
(1) Über den Verlauf der Vollversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Angenommene Beschlüsse und Anträge sind im Wortlaut wiederzugeben.
(2) Der Vorstand übernimmt die Verantwortung für die Erstellung eines Protokolls.
(3) Bis spätestens vier Wochen nach der Vollversammlung erhält jedes Mitglied ein Protokoll der Vollversammlung.
(4) Sollen Beschlüsse bzw. Stellungnahmen an die Öffentlichkeit gegeben werden, übernimmt der Vorstand die Realisierung.
§ 8 Schlussbestimmung
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Annahme durch die Vollversammlung und durch Genehmigung des Bischofs in Kraft.
Dr. Gerhard Feige
Bischof
* Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Geschäftsordnung mit der männlichen Form sowohl diese (z.B. Vertreter) als auch die weibliche Form (z.B. Vertreterin) einschlussweise bezeichnet.
Stand: 13.06.2009