§ 1 Katholikenrat
(1) Der Katholikenrat im Bistum Magdeburg ist der Zusammenschluss von Vertretern* der Pfarrgemeinderäte, den katholischen Verbänden und Gruppen - soweit deren Satzungen vom Bischof anerkannt worden sind - sowie von weiteren katholischen Vertretern aus Kirche und Gesellschaft.
(2) Er ist das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekretes über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Kirche.
(3) Der Katholikenrat fasst seine Beschlüsse in eigener Verantwortung und ist darin von anderen Gremien unabhängig. Zu grundlegenden Verlautbarungen, die in die Öffentlichkeit gehen, wird der Bischof vorher konsultiert.
§ 2 Aufgaben
Der Katholikenrat hat insbesondere die Aufgaben:
a) die Entwicklung im gesellschaftlichen, politischen und kirchlichen Leben zu beobachten und gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen;
b) Anregungen für das Wirken der Katholiken im Bistum Magdeburg und in der Gesellschaft zu geben und die Arbeit der in ihm zusammengeschlossenen Gruppen aufeinander abzustimmen;
c) Anregungen des Bischofs, aus den Gemeinden sowie aus anderen Gremien der katholischen Kirche aufzunehmen, zu beraten und die Ergebnisse den Beteiligten mitzuteilen;
d) die Beteiligung an Katholikentagen federführend vorzubereiten und bei Initiativen und Veranstaltungen des Bistums Magdeburg mitzuwirken;
e) Vertreter in andere Gremien zu entsenden und ihre Arbeit dort zu unterstützen;
f) die Zusammenarbeit mit anderen Christen zu suchen und die Arbeit ökumenischer Gruppen zu unterstützen;
g) die Zusammenarbeit mit den Laienvertretungen anderer Diözesen anzustreben.
§ 3 Mitglieder
(1) Dem Katholikenrat gehören an:
a) 44 Mitglieder als Vertreter der Pfarrgemeinderäte.
b) je 1 Vertreter der Verbände und Gruppen.
c) ein Mitglied als Vertreter der Gemeindereferenten;
d) berufene Einzelpersonen mit bestimmter Fachkompetenz;
e) der/die bischöfliche Beauftragte (ohne Stimmrecht).
(2) Die jeweiligen Vertreter der Pfarrgemeinderäte werden, ohne diesen angehören zu müssen, durch den Pfarrgemeinderat gewählt. Die Vertreter der Verbände bzw. Gruppen werden auf der Grundlage deren eigener Wahlordnung gewählt.
Die entsendenden Gremien wählen mindestens eine Person, die für den Fall der Verhinderung des Vertreters dessen Rechte und Pflichten in der Vollversammlung wahrnimmt.
(3) Auf Antrag können weitere katholische Gruppen und Verbände im Katholikenrat berücksichtigt werden. Die Vollversammlung entscheidet über deren Aufnahme.
§ 4 Amtszeit
Die Amtszeit beginnt mit der Entsendung des Mitgliedes durch den Pfarrgemeinderat, durch den jeweiligen Verband oder der jeweiligen Gruppe und der Bestätigung durch die Vollversammlung.
Die Amtszeit endet
a) durch Abberufung des Mitgliedes durch den Pfarrgemeinderat, den Verband oder der Gruppe, durch die das Mitglied entsandt worden ist;
b) durch Auflösung desjenigen Verbandes oder der Gruppe durch die das Mitglied entsandt worden ist;
c) bei Verlust der Gliedschaftsrechte des Mitgliedes;
d) durch Austrittserklärung des Mitgliedes.
§ 5 Organe
Organe des Katholikenrates sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Vorstand
§ 6 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Katholikenrates. Sie ist beschlussfähig, wenn sie nach Geschäftsordnung einberufen ist und mindestens ein Viertel (25 %) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Sie fasst Beschlüsse grundsätzlicher Art und bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Katholikenrates. Die Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Vollversammlung kann Berater und Gäste zu ihren Tagungen einladen.
(4) Für eine Stellungnahme in der Öffentlichkeit ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Die Vollversammlung kann Kommissionen einsetzen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Katholikenrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren einen Vorstand, bestehend aus acht Mitgliedern.
(2) Die Wahl erfolgt geheim. Gewählt sind die Mitglieder, die die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter.
(4) Mit der 2/3 Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder kann die Vollversammlung die/den Vorsitzende/n oder die Stellvertreter vorzeitig abberufen.
(5) Zwischen den Vollversammlungen des Katholikenrates nimmt der Vorstand die Aufgaben nach § 2 wahr.
(6) Der Vorstand sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung. Er schlägt die Tagesordnung vor.
(7) Der Vorstand schlägt dem Ordinariat die Bestellung der Geschäftsführung vor.
§ 8 Geschäftsstelle/ Geschäftsführung
(1) Für die Geschäftsführung setzt das Bischöfliche Ordinariat dem Katholikenrat zur Deckung der laufenden Arbeit auf Antrag einen Jahresbetrag im Haushalt des Bistums fest.
Für die Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung gewährt das Bistum dem Katholikenrat personelle Unterstützung in für die Aufgabenerfüllung notwendigem Umfang.
(2) Die mit den Aufgaben der Geschäftsführung betraute Person nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und Vollversammlungen teil. Sie ist zuständig
a) für die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes;
b) für die laufenden Geschäfte des Katholikenrates;
c) für sonstige Aufgaben, die ihr übertragen werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Katholikenrates und der Genehmigung des Bischofs.
Magdeburg, den 12. Dezember 2017
+ Dr. Gerhard Feige
Bischof
* Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung mit der männlichen Form sowohl diese (z.B. Vertreter) als auch die weibliche Form (z.B. Vertreterin) einschlussweise bezeichnet.
Stand: 12. Dezember 2017